Falsche angaben zur Person beim Schwarzfahren

9. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
angsthasilein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche angaben zur Person beim Schwarzfahren

ich wurde gestern beim Schwarzfahren erwischt, als ich nicht mehr geschafft hatte mit eine Fahrekarte zu holen. dumm gelaufen vor allém wenn man sonst braver Fahrkartenzahler ist. Nun hatte die Kontrolleure natürlich keine Gnade und ich habe warum auch immer meinen falschen Schülerausweis vorgezeigt, wo zwar der nachname stimmt und das Geburtsdatum, jedoch nicht die Adresse und der Vorname. Können diese mich nun ausfindig machen, dürfen sie beim einwohnermeldeamt Ermittlungen zu Personen mit ähnlichen angaben machen ?
Und mit welchen Konsequenzen hat man dann zu rechen ?
Wäre über schnelle antwort dankbar, weil ich sonst einfach schnell das Geld überweisen würde.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Da die verkehrsbetriebe einen Anspruch gegen Sie haben, dürfen die notfalls beim EMA anfragen, strafbar haben sie sich nicht gemacht, da der ausweis wohl echt war und ihre idendität festgestellt wurde, das die adresse nicht stimmt ist nicht ihr Problem.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
da der ausweis wohl echt war und ihre idendität festgestellt wurde


Diese These halte ich für gewagt. M.E. kann es sich durchaus um den Gebrauch einer unechten Urkunde handeln.

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#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Aha § 263 -
OK.

:fight:

Wieso ist denn die Urkunde unecht. Stammt die nicht vom Aussteller ? Eher eine schriftliche Lüge ggf. durch Unterlassen einer aktiven Energieentfaltung zur Vorlage der verkörperten Erklärung an den Aussteller zum berichtigen der Adresse. Steht überhaupt der Aussteller für die richtigkeit der Adresse ein ? Ist doch eher wurscht.
:augenroll:

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

kann mann diskutuieren. Ist nicht ganz eindeutig, weil ein schülerausweis ja nicht im gleichen Sinne der Identifikation dient wie ein personalausweis. Aber der scheinbare aussteller ist sicher die schule und der wirkliche Aussteller vermutlich der Fragesteller (odr sonstwer) sodass scheinbarer und wirklicher aussteller nicht identisch sind und die urkunde somit unecht ist.

Man kann sich jetzt darüber streiten, ob diese urkunde zum beweis im rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist, aber wie der vorliegende Fall zeigt, scheint dem ja durchaus so zu sein....

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#5
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Ich habe das anders ausgelegt, daß der TE in der Parawertung der LSphäre denkt, der ausweis wird ungültig bzw. falsch, wenn er umzieht etc. Wenn der TE ihn abgeändert hat, das sehe ich dann auch so wie Sie kann man das auch in Rtg § 267 StGB diskutieren.

:sweat:

Urkundsdelikt kommen selten [im Examen], aber wenn sie kommen, dann kommen sie knallhart.

:wipp:

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
ausweis wird ungültig bzw. falsch, wenn er umzieht etc.


Wenn man umzieht, änder sich der Vorname aber eher selten....

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#7
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Wenn man umzieht, änder sich der Vorname aber eher selten.

Das müssen wir jetzt aber ausdiskutieren...

Aber, ich interpretiere es (noch) immer so, daß möglicherweise die Schule den Ausweis falsch gedruckt hat. Aber das ist spekulation.

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#8
 Von 
angsthasilein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

also es handelt sich um einen schülerausweis von meinen Austauschjahr ohne jegliche angaben von adressen und mit einen anderen Vornamen, was ich mich frage ist ob meine wirklichen Daten mithilfe des korrekten Nachnamens und des geburtsdatums aber mit der falschen adresse und den falschen vornamen ermittelt werden kann, und wenn ob ich dann mit irgendwelchen Folgn zu rechnen habe.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo angsthasilein,

steht denn nun eine Adresse auf dem Ausweis oder nicht ?
Wenn nicht, hast du dir (spontan) eine ausgedacht ?

MfG Stefan

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#10
 Von 
angsthasilein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ja, spontan eine ausgedacht trifft es ganz gut.
Die Frage ist halt ob sich mein richtiger Name und die Adresse mithilfe des Nachnamens und des Geburtsdatums ermitteln lassen und ob das aus Gründen des Datenschutz erlaubt ist ?

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#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Datenschutz darf kein Hindernis sein, Straftäter zu überführen. Denn der Datenschutz ist nicht dazu da, Straftäter ungestraft davon kommen zu lassen.
Ob sich deine wahren Personalien ermitteln lassen oder nicht, kann von hier aus keiner beurteilen.



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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo angsthasilein,

meine Frage ging in die Richtung, ob aus der angegebenen Adresse irgentwelche Rückschlüsse auf dich möglich sind, z.B. eine alte Adresse.

Mit Hilfe des Einwohnermeldeamt wird man dich leicht finden können, ich würde dich auch so finden (schreib doch mal Name und Stadt :neck: ).

MfG Stefan

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#13
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Bei soner Popelsache gibt sich keiner die Mühe, es geht doch eher um den zivilrechtlichen erhöhten beförderungsgeld.
:party:

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#15
 Von 
angsthasilein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hmm ich glaube ich werde das geld einfach überweisen, besser als später dann doch noch ausfindig gemacht worden zu sein.

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