Falschaussage bie der Polizei

14. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Rene91
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschaussage bie der Polizei

Guten Tag zusammen,

also ich würde mal gerne wissen was man für eine Strafe bekommt bei einer Falschaussage.
Vor etwa 2 Jahre machte ich für ein Kumpel eine Falschaussage damals hatte ich mir gedacht was solls ich hab noch keine Anzeigen zu der zeit war ich 18 Jahre und es ging um Körperverletzung.

Heute hat sich das etwas geändert meine Vergangenheit hatte mich in den letzten Monaten eingeholt bekam Anzeigen bei Taten die schon 2 - 3 Jahre her waren nach 2(+2) vorstrafen (eine folgt noch + die Falschaussage) wird mir jetzt noch vorgeworfen eine Falschaussage gemacht zu haben bei der ich mich als Zeugen angegeben hatte wo ich gar nicht zur Tat zeit vor ort war.

Alles schön und gut nehme gerne die Strafe auf mich aber was mir etwas sorgen bereitet ist meine Ausbildung wenn die mich jetzt wegen Falschaussage einstecken kann ich meine Ausbildung vergessen.

Zudem habe ich noch eine Gerichtsverhandlung vor mir mein Anwalt sagte mir das es sein kann das ich Bewährung bekomme diese Tat war aber 2 ½ Jahre her die Falschaussage 2 Jahre besteht eine Gefahr für meine Ausbildung?

Einen Anwalt kann ich mir mittlerweile nicht mehr leisten wegen den hohen Kosten.

Danke in voraus

Gruß Rene


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei der Polizei kann man den Tatbestand der "uneidlichen Falschaussage" (§ 153 StGB ) nicht begehen. DAs geht nur bei Gericht und anderen zur Abnhame von eidlichen(!) Aussagen zust. Stellen. Was Sie bei der Polizei gemacht haben, war eine Strafvereitelung (§ 258) StGB.

Da Sie zu allen Tatzeitpunkten Jugendlicher oder Heranwachsender waren, wird zieml. sicher Jugendrecht angewendet werden. Danach wird eine Einheitsjugendstrafe gebildet werden (§ 31 JGG ), d.h. alle Strafen (die alten und die noch kommenden neuen) werden zusammengezogen. Unter dem Strich wird da eine Jugendfreiheitsstrafe bei herauskommen, also irgendwas ab 6 Monate aufwärts. Und dann ist eben die Frage, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, oder nicht. Theo. möglich ist es, solange die Strafe nicht über 2 Jahren liegt, darüber nicht mehr. Bis zu 2 Jahren liegt es im Ermessen des Gerichts.



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