Falschaussage bei der Polizei - habe gesagt dass ich nichts weiß

15. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Crytek
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschaussage bei der Polizei - habe gesagt dass ich nichts weiß

Hallo,

ich schildere euch mal mein Problem. Nach einer Feier von einem Freund war ich mit meinem Fahrrad und zwei Freunden, die zu Fuß unterwegs waren, auf dem Heimweg. Wir alle standen unter Alkohol. Irgendwann fingen dann meine zwei Freunde damit an mit ihren Schlüsseln Autos zu zerkratzen. Beide liefen auf dem Gehweg, während ich ca. 10m daneben auf der Straße fuhr und nur zuschaute. Ich selber habe nicht gesehen, dass sie gekratzt haben, aber ich konnte es mir ja denken. Meine zwei Freunde sind dann weiter zu einem anderen Freund gelaufen und ich bin dann nach einer Minute, nachdem sie damit angefangen haben, abgebogen.
Als ich dann bei der Polizei eine Aussage machen musste wegen einer Discoschlägerei, hat mich der Polizist auch wegen Sachbeschädigungen in unserem Dorf befragt. Ich meinte nur, dass ich von nichts weiß.
Gestern haben sich dann meine beiden Freunde gestellt und die ganze Sache zugegeben.
Zählt meine Aussage nun als Falschaussage ?
Wenn ja, kann ich meine Aussage berichtigen und somit nicht bestraft werden ?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, denn ich habe echt keine Lust wegen dem Mist von meinen Freunden bestraft zu werden.

Danke im voraus

Mfg Crytek

-----------------
""

-- Editiert Crytek am 15.02.2012 21:07

-- Editiert Crytek am 15.02.2012 21:08

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

"Wenn ja, kann ich meine Aussage berichtigen und somit nicht bestraft werden ?"

Nicht bestraft ist sehr hellseherisch, aber Berücksichtigung bei der Strafbemessung sicher.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)

bei den "bullen" kannst du lügen wie du willst und kannst nicht bestraft werden.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Crytek
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein ich meinte, dass ich Angst vor einer Strafe habe und nicht vor meinen Freunden :)
Meint ihr ich soll am besten meine Aussage berichtigen oder einfach schauen, ob es überhaupt beim Gerichtstermin erwähnt wird. Zudem habe ja meine Aussage bei der Polizei unterschrieben.

Ich würde dann auch sagen, dass ich nur dabei war und ich somit glaube das meine Freunde es waren.( wenn ich meine Aussage berichtige)

Ich verzweifel irgendwie gerade -.-
Jegliche Angelegenheiten mit der Polizei bereitet mir echt nur Stress.

Danke für eure bisherigen Antworten.

Mfg Crytek

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Sie werden definitiv besser schlafen, wenn Sie zugeben, was passiert ist.

Wenn die Täter zugegeben haben, bleibt auch kein Spielraum.... Sie können Ihre Aussage bei der Polizei jederzeit korrigieren, dürfte hier kein Fehler sein.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>bei den "bullen" kannst du lügen wie du willst und kannst nicht bestraft werden. <hr size=1 noshade>



Das ist in dieser pauschalen Form falsch!


Zwar kann man bei der Polizei keine "uneidliche Falschaussage" oder einen "Meineid" [§§ 153 , 154 StGB ] begehen, jedoch kann man andere Aussagedelikte verwirklichen, näml. eine "falsche Verdächtigung" [§ 164 StGB ]oder eine "Strafvereitelung" [§ 258 StGB ] . Auch eine "Begünstigung" [§ 257 StGB ] ist grds. denkbar.

Hier in diesem Fall hätten wir es (wie schon fett markiert) mit einer (vers.) Strafvereitelung zu tun.

quote:<hr size=1 noshade>§ 258 StGB
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird , wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
<hr size=1 noshade>


Die Vorschrift enthält 2 Strafausschliessungsgründe, in Form von Abs. 5 und 6. Abs. 6 kommt nicht in Frage, da es "Freunde" sind und keine "Angehörigen".

Bliebe Abs. 5. Der käme in erster Linie in Frage, wenn Du selbst an der Tat beteiligt gewesen wärst (also bei der Kratzereimitgemacht hättest). Das ist nicht der Fall. Andererseits müßtest Du -wenn Du den Hergang des Nachhauseweges korrekt und wahrheitsgemäß schildern wollen würdest- ja einräumen, dass Du unter Alkoholeinfluß ein Fahrrad im öffentlichen Verkehrsraum geführt hast, somit mglw. eine Straftat nach § 316 StGB begangen hast. Und dazu -sich selbst einer Straftat zu belasten- ist man nicht verpflichtet, und wird eben auch nicht im Rahmen einer Strafvereitelung bestraft, wenn man durch diese Strafvereitelung gleichzeitig verhindert, dass man selbst wegen einer Straftat verfolgt wird. Das muß ausdrücklich nicht dieselbe Tat sein.

Rein praktisch gesehen würde ich -wenn ich an Deiner Stelle wäre- zunächst mal gar nichts machen. Sollte es dazu kommen, dass Du nochmals -als Zeuge- zu der Sache befragt wirst, und zwar dann vom Gericht, müßtest Du dann -bei Gericht- die Wahrheit sagen (denn da wäre eine Falschaussage strafbar) oder aber dort von der "Selbstbelastungsverhinderungsbefugnis" ;) Gebrauch machen. Das wäre dann § 55 StPO .

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja, an dem Einwand ist grds. schon was dran (so tief hatte ich nicht gedacht), aber -dennoch- ist prinzipiell und unter engen Voraussetzungen ja auch ohne Blutentnahme (bzw. gerichtsfester BAK-Feststellung mittels Dräger-Alkomat) eine Tatzeit-BAK-Errechnung aufgrund von beweisbarer Trinkmengenangaben möglich und zulässig ("Widmark-Formel"):

quote:<hr size=1 noshade>
Umgekehrt kann, auch wenn keine BAK vorliegt, jedoch beweissichere Angaben über die Trinkmengen vorhanden sind, aus diesen auf den Grad der Alkoholisierung zur Tatzeit durch Hochrechnung geschlossen werden.

Da im Strafrecht der Grundsatz "in dubio pro reo" ("Im Zweifel für den Angeklagten") gilt, dürfen diese Hoch- bzw. Rückrechnungen jedoch diesen Grundsatz nicht verletzen.

Dies wird dadurch sichergestellt, dass eine Rückrechnung (um aus einer gegebenen BAK den Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit zu gewinnen) nur bei abgeschlossener Resorption (vollständige Aufnahme des Alkohols über den Magen-Darmtrakt in das Blut) zulässig ist. Der Mindestzeitraum der erforderlichen Resorptionszeit wird von der Rechtsprechung mit 2 Stunden nach dem Trinkende angenommen.

Sodann darf kein individueller - gar nicht zweifelsfrei feststellbarer - Abbauwert angenommen werden. Es darf auch nicht wie in früheren Zeiten auf eine gestaffelte Höhe des stündlichen Abbaus abgestellt werden.

Vielmehr muss bei der Rückrechnung stets mit dem für den Angeklagten jeweils medizinisch günstigsten Abbauwert gerechnet werden. Der stündliche Abbauwert liegt nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft zwischen 0,10 und 0,20 Promille pro Stunde.

Je nach der Richtung der Berechnung und je nach der Fragestellung muss also entweder mit der niedrigste oder der höchste denkbare Abbauwert zu Grunde gelegt werden.


Errechnung des Alkoholisierungsgrades aus bekannten Trinkmengen mit einem Abbauwert von 0,20 Promille:

Vor der Berücksichtigung des stündlichen Abbaus muss noch ein sog. Resorptionsdefizit von 10 % (bis maximal 30%) der konsumierten Alkoholmenge vorab in Abzug gebracht werden, da nicht jeglicher genossene Alkohol voll in den Blutkreislauf überführt wird.

Sodann kann die sog. Widmark-Formel angewandt werden (wobei die Alkohol-Gramm-Mengen für die verschiedenen Getränke aus Tabellen entnommen werden müssen):


Blutalkoholkonzentration = Alkoholmenge in Gramm / (Körpergewicht in kg x Verteilungsfaktor)


Als Verteilungsfaktor ist bei Männern 0,7, bei Frauen 0,6 zugrunde zu legen.

Soll aus Trinkmengen auf den Alkoholisierungsgrad zum Tatzeitpunkt hochgerechnet werden, muss für jede abgelaufene Stunde seit dem Trinkbeginn ein Abbau von 0,20 Prom. berücksichtigt und demzufolge von dem sich aus der bekannten Trinkmenge ergebenden Alkoholisierungsgrad abgezogen werden. Denn es soll ja zugunsten des Betroffenen der niedrigste denkbare Gesamtwert gefunden werden, der nur bei dem denkbar höchsten Abbauwert zu Stande kommt. <hr size=1 noshade>


Sicherlich wäre -wenn es hier draum ginge dem TE die Trunkenheitsfahrt nachzuweisen - die StA vor so zieml. unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt, wenn sich der TE nicht denkbar dämlichst verhält - keine Frage.

Aber darum geht es ja nicht . Es geht darum, ob (abgesehen von der Beweisbarkeit) grundsätzlich eine verfolgbare Tat gegeben ist. Und diese Frage würde ich grds. erst mal mit "ja" beantworten, d.h. ich gehe davon aus, dass z.B. bei der glaubhaften Angabe (selbst oder durch Zeugen)...

"Person X hat um 22.00 Uhr begonnen Wodka der Marke M. (40% Alc.Vol.) zu trinken und um 00.30 Uhr das trinken beendet. Während dieser 2,5 Stunden hat er 1,5 Liter Wodka zu sich genommen. Um 02:00 Uhr setzte er sich dann in sein KFZ und fuhr los"

durchaus eine Ahndung (wenigstens als OWi nach § 24a) in Frage kommt, da man es wohl als ausgeschlossen ansehen kann (insofern man sich die Angaben zur Trinkmenge und Zeitangabgen als glaubhafte Tatsache zu Eigen macht), dass der Betreffenede um 02:00 einen BAK hatte, der nicht im Bereich des Verbotenen lag.

Und wenn eine Ahndung grds. möglich ist, würde grds. auch § 258(5) StGB eingreifen.

Aber ich werde das morgen (bzw. heute) beim Dienst noch mal im Kommentar nachgeschlagen und sehen, ob der was dazu hergibt.


-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hinsichtlich des Schutzbereichs als Räumlichkeit hat "Fischer" sich nicht festgelegt (hat es offen gelassen), tendierte aber eher dazu, dass das Treppenhaus nicht als geschützte Räumlichkeit erfasst ist ("dürfen Flure, Treppenhäuser... keine ...Räumlichkeiten sein"). Gemäß Fußnote tendieren aber andere Kommentatoren teilw. entgegengesetzt.

Hinsichtlich der "Unbefugtheit" will er aber Aufklärung/Nachweis von Straftaten als "ausreichende Befugnis" gelten lassen, u.a. unter Bezugnahme auf § 201 StGB und dessen "befugtes" Mitschneiden eines Erpresseranrufs.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.387 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen