Hallo, habe einen Strafbefehl bekommen mit folgendem Sachverhalt:
Am Tattag sagten Sie im Rahmen des Hauptverhandlungstermins gegen H.N. wegen Beleiigung, AZ..., wahrheitswidrig aus, die Angklagte habe den Zeugen K. und dessen Anwalt S. am Ende eines Zivilrechtsstreits vor dem Amtsgericht X nicht als Halsabschneider bezeichnet. Das Amtsgericht X glaubte Ihnen nicht und verurteilte die Angeklagte wegen Beleidigung.
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Was soll ich tun ? Ich habe ausgesagt, was ich wahrgenommen habe und sonst nichts.
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Falschaussage - Strafbefehl - Was soll ich tun ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
gegen den Strafbefehl kann man innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen.
Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der der Sachverhalt geklärt wird.
Hier kann dann entweder ein Freispruch erfolgen, oder aber eine Verurteilung.
Diese kann aber auch schlechter ausfallen, wenn man in der Verhandlung nicht geständig ist, da der Strafbefehl immer von dem geständigen Angeklagten ausgeht.
Sie sollten sich überlegen einen Anwalt zu konsultieren, dieser kann Akteneinsicht nehmen, und sie beraten, ob ein Einspruch Sinn macht.
Der Einspruch kann aber auch von Ihnen selbst eingelegt werden, und später wieder zurückgezogen werden. Nach beginn der Hauptverhandlung muss hierzu zwar die Staatsanwaltschaft zustimmen, was diese aber auch fast immer macht.
Wichtig ist auf jeden Fall die Fristwahrung, sonst wird der SB rechtskräftig, und man kann gar nichts mehr machen.
Danke. Den Einspruch habe ich inzwischen eingelegt, Geld für einen Rechtsanwalt habe ich leider nicht, kann ich sonst noch etwas tun, um mich gegen diese Beschuldigung zu wehren?
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Hallo, ist hier niemand, der mir weiter helfen kann ?
Bei den Gerichten kann bei niedrigen Einkommen Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dann wird auch ein Anwalt bezahlt. Dort wird eine Auskunft zu erhalten sein, ob das hierfür auch in Frage kommt.
Danke
Hi,
im Strafrecht gibt es keine Prozeßkostenhilfe. Der Anwalt muß also selbst bezahlt werden oder man geht halt ohne Anwalt vor Gericht (ein häufiger Fall).
Gruß vom mümmel
Mit anderen Worten bin ich also ohne Chancen, oder ?
nein. es kann durchaus sein, dass der verurteilte die aeusserung gemacht hat aber sie es nicht gehoert haben ggf ablenkung etc. der richter prueft von amts wegen.
wieviel ts haben sie denn gekriegt ?
Das hat niemand gesagt. Mümmel hat lediglich die Auskunft von Maestro1000 korrigiert, dass man in einem Strafverfahren als Angeklagter PKH bekommen kann. Sie können einen Anwalt auf eigene Kosten engagieren (ggf. Ratenzahlung vereinbaren) oder eben sich selbst verteidigen.
Gerade bei solchen Aussagen, wie diesen hier kommt es auf den genauen Wortlaut an:
sagten Sie im Rahmen des Hauptverhandlungstermins gegen H.N. wegen Beleiigung, AZ..., wahrheitswidrig aus, die Angklagte habe den Zeugen K. und dessen Anwalt S. am Ende eines Zivilrechtsstreits vor dem Amtsgericht X nicht als Halsabschneider bezeichnet.
Das hört sich so an, als wenn Sie hätten hören müssen, wenn er es gesagt hätte, er es aber -garantiert- nicht gesagt hat
Und das hier:
Was soll ich tun ? Ich habe ausgesagt, was ich wahrgenommen habe und sonst nichts.
hört sich so an, als wenn Sie zwar nicht gehört haben, dass er es gesagt hat, es aber durchaus sein könnte, dass er es gesagt hat.
Und zwischen diesen beiden Aussagen besteht (in Hinblick auf eine Falschaussage) ein himmelweiter Unterschied.
Es wird auch sehr darauf ankommen, ob Ihre Aussage damals bei Gericht wörtlich
protokolliert wurde (oder nur sinngemäß).
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
Es könnte Beratungshilfe geben: http://www.juraforum.de/forum/archive/t-1347/prozesskostenhilfe-bei-strafrecht
Anrufe bei kostenpflichtigen Anwalts-Telefonhotlines sind auch bezahlbar. Da gibt es Rat, der vielleicht 30 Euro am Anfang kostet. Die Leute können allerdings keine Akteneinsicht nehmen.
Vielleicht kriegen sie aber den beratungsschein, der müßte doch auch im strafrecht gelten weil das thema nicht vorgegeben wird, dann könnten sie bei einem anwalt dann möglicherweise interesse für eine verteidigung wecken und ggf. auf ratenzahlung eine verteidigung übernehmen. ggf. ist auch der freispruch wahrscheinlich, so daß der anwalt ihnen zur vertreteung rät (kommt auch immer auf den richter an), der anwalt hat da eine bessere einschätzung, bei freispruch zahlt der staat die gesetzlichen gebühren eines verteidigers normalerweise voll.
Es könnte Beratungshilfe geben:
Auch die gibt es hier nicht mehr. Für Beratungshilfe darf das Verfahren noch gerichtlich anhängig sein, dass ist es aber.
@A.H.
Auch bei einem Beratungshilfeschein muß angegeben werden, wofür die Beratung beatragt wird. Man müßte also -um an den Schein zu kommen- a) etwas anders angeben und b) der Anwalt müßte auch noch was anderes abrechnen, d.h. sowohl Anwalt als auch Mandant müßten sich strafbar machen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
Naja man könnte sich ja wegen schadensersatzansprüchen beraten lassen und dbei die strafrechtliche Vorfrage mitberaten ...
Oder die Erstberatung selbst zahlen...
Naja man könnte sich ja wegen schadensersatzansprüchen beraten lassen und dbei die strafrechtliche Vorfrage mitberaten ...
...
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
Meine Aussage wurde wie folgt protolliert:
Im September 2005 war ich bei der zivilrechtlichen Verhandlung anwesend. Ich kann mich erinnern, dass das Wort fiel # Was sind das für Leute # Ich habe mich persönlich angesprochen gefühlt und wollte was sagen. Frau N. kam mir zuvor und sagte # Keine Halsabschneider # Der Sohn meiner Lebensgefährtin war Partei im zivilrechtlichen Verfahren.
Für diese angebliche Falschaussage soll ich nun 30 Tagessätze x 20.- € zahlen.
Interessant wäre wohl auch noch die Bewertung meiner Aussage beim Strafverfahren gegen Frau N., die wegen Beleidung verurteilt wurde, weil sie angeblich einen Rechtsanwalt bei der oben erwähnten Zivilverhandlung mit der Bemerkung # Halsabschneider # beleidigt haben soll:
Soweit demgegenüber der Zeuge S ( damit bin ich gemeint )die Angaben der Angeklagten bestätigt hat, wertet dies das Gericht als Gefälligkeitsaussage mit der Absicht einer versuchten Strafvereitelung. Insoweit bestehen erhebliche Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S., er ist aufgrund der familiären Beziehung zur Angeklagten ( ich war der Lebensgefährte ihrer Tochter )deren Lager zuzurechnen und hat ein Motiv, die Angeklagte durch falsche Angaben zu schützen.
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