Fahrlässige Brandstiftung ?

26. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest123-789
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrlässige Brandstiftung ?

Hallo an alle, nachfolgendes hat sich ereignet.

Zum Geburtstag haben die eigenen Kinder eine Überraschung vorbereitet und im Wohnzimmer mehrere Teelichter angezündet die auf einen Holzsekretär standen. Die Kerzen wurden anschließend von der Mutter ausgeblasen, ca. 1 Stunde nach dem Löschen der Kerzen wurde die Mietwohnung mit den Kindern verlassen (Schule,Kindergarten,Arbeit).Während der Abwesenheit brannte das Wohnzimmer aus und die Mietwohnung ist für ca. 1 Monat nicht mehr bewohnbar.

Handelt es sich um fahrlässige Brandstiftung, greift die Haftpflichversicherung wenn eine Hausratversicherung nicht abgeschlossen ist, wer zahlt den Gebäudeschaden und die Kosten für die Lagerung und Reinigung der anderen Möbel ect.? Ist ein Rechtsanwalt einzuschalten?

Vielen Dank im voraus

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie ist die Wohnung denn in Brand geraten, wenn die Kerzen gelöscht wurden?

Handelt es sich um fahrlässige Brandstiftung,

Bevor man nicht mal die Brandursache kennt, läßt sich das nicht beantworten.

greift die Haftpflichversicherung

Nicht wenn Verursacher und Geschädiger identisch sind

wer zahlt den Gebäudeschaden

Zunächst mal wohl die Gebäudeversicherung des Vermieters

und die Kosten für die Lagerung und Reinigung der anderen Möbel ect.?

Die Kosten der Schäden, die nicht dem Verursacher entstanden sind, zahlt die Haftpflicht des Verursachers.

Ist ein Rechtsanwalt einzuschalten?

Kann nicht schaden.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Diese Frage hat nichts mit Strafrecht zu tun, da es hier ja nicht um eine Bestrafung, sondern um ene Regulierung zivilrechtlicher Natur handelt. Daher können sicher einige Leute im Forum Versicherungsrecht Antworten geben.

An dieser Stelle nur soviel. Die Versicherung wird prüfen, ob der Brand aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fashrlässigkeit entstanden ist. Jenachdem zu welchem Ergebnis die Versicherung kommt, wird sie den Schaden regulieren oder eben nicht.

Wenn es sich um eine Mietwohnung handelt, müßte eigentlich die Haftpflichtversicherung für die Schäden am Eigentum des Vermieters aufkommen.
Ihre eigenen Schäden werden aber nicht ersetzt. Dafür bräuchte man wohl eine eigene Feuerversicherung.

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-789
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die schnelle Antwort,

@Bob

Ich gehe davon aus das sich eine Kerze neu entzündet hat, oder beim ausblasen Glut oder Docht in den Sekretär geflogen ist.Brandherd war der Sekretär.

@justice005

Für mich ist erst einmal wichtig,ob fahrlässige Brandstiftung o.Ä. überhaupt in Frage kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

'In Betracht kommen' tut der Tatbestand in solch einem Fall immer, d.h. es werden auch entspr. Ermittlungen eingeleitet werden. Stellt sich dann heraus, daß kein fahrlässiges Handeln vorlag (wie man es wohl bei Selbst-neu-Entzündung ausschliessen könnte), wird das Verfahren eingestellt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-789
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Bob,

die Ermittlungen laufen schon ( Vorladung bei der Kripo ). Die tun ja Ihre Pflicht.

Deine Antwort macht etwas Hoffnung.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.428 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen