FÜHRUNGSZEUGNIS LÖSCHUNG

22. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.06.2011 11:21:22
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 53x hilfreich)
FÜHRUNGSZEUGNIS LÖSCHUNG

brauche info kürzlich habe ich mein führungszeugnis geyehen da waren 2 einträge drin

1 eintrag..... im jahre 2003 dezember rechtskräftig.9monate Bewährung auf drei jahre,das heist wenn ich innerhalb 3 jahre eine straftat begehe wäre ich 9 monate ins knast gekommen...........

2 eintrag .....im jahre2007 50 tagessätze zu zehn euro



MEINE FRAGE WANN WERDEN DOESE BEIDE EINTRÄGE AUS DEM FÜHRUNGSZEUGNIS GELÖSCHT....WEIL MEIN NEUER ARBEITGEBER WILL EIN FÜHRUNGSZEUGNIS VON MIR

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13 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

2010

3 Jahre nach dem Urteil zu den 50 TS

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#2
 Von 
guest-12318.06.2011 11:21:22
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 53x hilfreich)

hallo streetworker andeere quellen sprechen von september2009 da bin ich gerade überrascht wie erklärst du das grüsse metzi

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Hi,

ich antworte mal stellvertretend: Er erklärt das mit der Kenntnis des Bundeszentralregistergesetzes, und zwar des § 34 (1) Nr. 1(a). Sie können es gern nachlesen - einfach googeln...

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
guest-12318.06.2011 11:21:22
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 53x hilfreich)

hallo muemmel ich grüsse dich.....da du schon den status unsterblich hast.....richte ich die frage an dich,,was kann ich tun das mir die einträge vorher gelöscht werden ....und da ich im jahre 2003 september verurteilt wurde zu 3 jahren auf 9 monate bewährung(erwachsenenstrafrecht)hätte da eigentlich nicht im jahre 2006 septemberder der eintrag gelöscht werden müssen....bitte gebe mir ein paar tipps was ich tun kann.....sonst kann ich meine tätigkeit nicht aufnehmen..........grüsse metzi

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>was kann ich tun das mir die einträge vorher gelöscht werden <hr size=1 noshade>


Nichts - Es ist ja der Sinn der Einträge, dass künftige Arbeitgeber u.ä. sehen, "mit wem sie es zu tun haben". Dem Interesse des Betroffenen ist schon dadruch Rechnung getragen, da die Fristen im FZ recht kurz bemessen sind (hier: 3 Jahre)

quote:<hr size=1 noshade>
.und da ich im jahre 2003 september verurteilt wurde zu 3 jahren auf 9 monate bewährung(erwachsenenstrafrecht)hätte da eigentlich nicht im jahre 2006 septemberder der eintrag gelöscht werden müssen. <hr size=1 noshade>


Nein, die Freiheitsstrafe aus 2003 war für sich alleine genommen gar nicht im Führungszeugnis aufzunehmen [§ 34(1)1b BZRG ]. Sie stand also nur im Bundeszentralregister [bis 2013 --> § 46(1)2b BZRG + 1 Jahr Überliegefrist].

Da dann aber in 2007 die 2te Strafe dazu kam, waren ab da beide Strafen im Führungszeugnis aufzunehmen, da für die 2te Strafe der § 32(2)5 BZRG nicht mehr gelten konnte (wegen der alten noch im Register befindlichen Strafe). Und aufgrund § 38(1) BZRG war dann auch die Freiheitsstrafe mit ins Zeugnis aufzunhehmen. Es bleibt also dabei: Tilgungszeitpunkt im Führungszeugnis ist 2010 (2. Strafe + 3 Jahre). Im Bundeszentralregister werden beide Sachen in 2013 auf "unsichtbar" gesetzt und 1 weiteres Jahr später entfernt.

Zitat:

sonst kann ich meine tätigkeit nicht aufnehmen...


Das tut mir leid für Dich, ist aber leider nicht zu ändern. Es sei denn, man stellt Dich trotz der Einträge ein.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.02.2009 23:44

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#6
 Von 
guest-12318.06.2011 11:21:22
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 53x hilfreich)

ok streetworker danke .......habe es klar verstanden ...aber eine frage hätte ich da noch dürfen überhaupt 50 tagessätze in den führungszeugnis rein weil ich kann mich noch errinern das mein anwalt zu mir gesagt hat ab 90 tagessätze stehen die im FZ drin.......vielen dank nochmals an dich streetworker

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Hi,

tja, das wäre so, wenn Sie sonst keine Eintragungen gehabt hätten. Aber Sie hatten die Verurteilung aus 2003 im Register...Bezüglich einer vorzeitigen Löschung hat Streetworker völlig recht - keine Chance!

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Genau, die sog. "90 Tagessatz-Regel" gilt nur für erstmalige Verurteilungen (Wissen auch manche Anwälte nicht). Bei Dir gab es aber schon die vorhergehende Verurteilung, daher kommen die 50 TS ins FZ.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nun hat sich hier ja auch noch ein Anwalt zu der Sache geäußert, der -wenn auch auf leicht holprigen Wegen- zum richtigen Ergebnis kommt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=57315&ccheck=1&rechtcheck=2

Bezüglich seiner diesbezüglichen Irritation:

quote:<hr size=1 noshade>Bitte beachten Sie aber, dass es hinsichtlich Ihres ersten Eintrages aufgrund Ihrer Informationen noch nicht ganz klar ist, warum dieser noch im Juli 2007 im Führungszeugnis ersichtlich gewesen ist. <hr size=1 noshade>


...kann man noch mal erklären, dass der erste Eintrag im Juli 2007 (vor dem 2. Eintrag) überhaupt nicht mehr im Führungszeugnis ersichtlich war, sondern 2006 gelöscht wurde (Er war 3 Jahre aufzunehmen - insofern war auch meine obige Angebe, dass er vor 2007 nie im FZ war nicht richtig). Duch den 2ten Eintrag (die 50 TS) kam dann aber § 38(1) BZRG zum tragen, der besagt, dass alle im Register (=BZR, nicht = FZ) befindlichen Einträge im Zeugnis aufzunehmen sind, solange einer aufzunehmen ist. Und im Register (=BZR) war der erste Eintrag in 2007 noch nicht gelöscht. Dort wäre er erst in 2013 zu tilgen gewesen [§ 46(1)2b BZRG ]. Da dies der Fall war, kam für den 2. Eintrag nicht mehr die 90-Tagessatzregel aus § 32(2)5 BZRG zum tragen (da "2. Strafe im (BZ-)Register eingetragen"), sondern der Eintrag war im Führungszeugnis aufzunehmen. Da gem. § 38(1) alle im Register befindlichen Einträge im Führungszeugnis aufzunehmen sind, solange einer aufzunehmen ist, mußte die eigentl. schon gelöschte Freiheitsstrafe aus 2003 ab Juli 2007 wieder mit ins Führungszeugnis aufgenommen werden, da für sie insbesondere auch nicht die Ausnahme des § 38(2) BZRG gelten.

Unter dem Strich sind wir uns jedenfalls alle (Anwälte, Mümmels und Streetworkers :-)) ) einig: Im Juli 2010 ist das FZ wieder sauber, vorher nicht.

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#10
 Von 
guest-12318.06.2011 11:21:22
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 53x hilfreich)

hallo an alle der eintrag aus 2003 ist raus aus dem führungszeugnis ...nur der letzte eintrag wegen 50 tagessätze zu 10 euro sind noch drin bis september 2010...bei meinem anruf bei derzuständigen behörde bat ich die dame dochdie sache bitte zu löschen da mein leben jetzt nur noch super laüft...habe festen arbeit ...habe seit 2 jahren geheiratet....u.s.w sie sagte mir das die zeit bis nächstes jahr noch zu lange sei um eine löschung zu verlangen....ich bat sie mir doch ein tipp zu geben was ich machen kann um eine vorzeitige löschung zu beantragen....sie meinte ich soll ende des jahres nochmal ein antrag stellen ohne einen ANWALT,und nochmal meine persönliche sizuation zu stellen,,dann wird sie es sich nochmal überlegenob es möglich sei.....meine frage
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""

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Warum wollen Sie denn, dass der Antrag gelöscht wird? Es scheint ja gar kein konkreter Grund anzustehen, warum er unbedingt vor Sep. 10 gelöscht werden muß. Arbeit haben Sie, alles läuft super...

Unter diesen Voraussetzungen können Sie sich den Antrag auch sparen. Er wird abgelehnt werden.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#12
 Von 
guest-12318.06.2011 11:21:22
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 53x hilfreich)

hallo streetworker ...ich muss ihn deshalb löschen lassen weil der arbeitgeber mir ein frist bis ende des jahres gegeben hat einen fz nachzureichen ...deshalb frage ich was für möglichkeiten es gibt löschen zu lassen ....danke

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""

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eigentlich keine. Alleine Probleme "mit dem Arbeitsplatz" ist kein ausreichender Grund. Ich habe schon mehrfach ausführlich zu diesem Thema hier im Forum Stellung genommen, evtl. mal die Suchfunktion mit den Suchbegriffen "vorzeitige Löschung" o.ä. benutzen. Dann stößt man sicherlich auf einen oder mehrere dieser Beiträge. Bin jetzt zu faul, alles nochmal zu schreiben. ;)

Nur ganz kurz: FZ-Einträge sind dazu da, dass sie vom Arbeitgeber gesehen werden. Das ist genau der Sinn eines solchen Eintrags. Daher kann schon logischerweise "ein Arbeitsplatzproblem" nur ganz Ausnahmsweise ein Grund für eine vorzeitige Nichtaufnahme sein. Solch einen Grund kann man aber nicht herbeizaubern oder konstruieren. Entweder ist er gegeben oder nicht. Und ausser einem ggf. erfolgendem Arbeitsplatzverlust haben Sie keinen Grund genannt, der eine unbillige Härte darstellen würde. Und mir fällt trotz einiger Minuten angestrengten Überlegens keine Konstellation ein, in der der bloße Verlust des Arbeitsplatzes eine Nichtaufnahme rechtfertigen würde, wenn nicht dazu noch weitere, gewichtige Gründe vorhanden sind.

Das ist im Einzelfall sicherlich sehr bitter und in solchen Fällen hab ich dann manchmal sogar (aus subjektiver Sicht) Verständnis für den Spruch "der Staat treibt mich in die Arbeitslosigkeit" (auf den ich sonst sehr allergisch reagiere), aber es ändert alles nichts.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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