Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung - Wie sieht nun mein Führungszeugnis aus?

16. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Stein
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung - Wie sieht nun mein Führungszeugnis aus?

Hallo,

ich wurde vor ca. 3 Jahren wegen Verstoß gegen das BTMG-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung (2 Jahre) verurteilt im Erwachsenen-Recht (war schon über 21 Jahre). Als Auflage mußte ich mich nach einen Jahr meiner Bewährung einem Drogentest unterziehen.
Wie sieht nun mein Führungszeignis aus? Wurden hier Eintragung vorgenommen und wenn ja, können diese nach einer Zeit gelöscht werden?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Stein,

Strafen von mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe werden generell im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen. Die Löschung erfolgt nach 3 Jahren gem. § 34 BZRG , zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ab Rechtskraft des Urteils (sofern ansonsten straffrei).

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
lordhelmchen2000
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Darf die Polizei jemanden festnehmen der auf Verdacht steht Drogen genommen zu haben und einen Drogentest zu verlangen?
Marc

-----------------
"Marc"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Das kommt darauf an ... Bei hinreichendem Tatverdacht wegen Verstoßes gegen BtMG (Besitz/Handel/...), zur Feststellung der Schuldfähigkeit bei der Begehung von Straftaten und bezüglich der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluß wohl schon.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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""

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sehr geehrter Herr RA Scharnhorst,
sehr geehrter Herr Stein.

Sie werden verzeihen, wenn ich Ihr posting ergänze, denn eine Bewährungsstrafe hinichtlich eines BTM-Vergehens, wird nicht "generell" in Führungszeugnis eingetragen. Es gibt Ausnahmen. Ein Beispiel aus meiner Berufspraxis:

Einer meiner Klienten ist wegen Handels mit BTM "in nicht geringer Menge" (§ 29a BtmG) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Freiheitstrafe wurde nach § 35 BtmG zurückgestellt, und anschl nach § 36 BtmG ausgesetzt. Die Ausetzung wurde nicht widerrufen. Der Verurteilte war vorher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, daher wurde die Veruteilung nach § 32 (2)6a nicht ins FZ aufgenommen. Vielleicht läßt sich diese Vorschrift (dann evtl. Pkt. 6b) auch auf den Fall von Herrn Stein anwenden.
Es bliebe zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Bob
(Sozialarbeiter in der Drogenhilfe)

Anlage

BZRG § 32 Inhalt des Führungszeugnisses

In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden:

[...]

6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder
zur Bewährung ausgesetzt
oder
b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

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