Führungszeugnis - Wird der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) benachrichtigt

31. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
sabrina7
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Führungszeugnis - Wird der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) benachrichtigt

Hallo an alle.
Ich habe eine Frage bezüglich des Führungszeugnisses.
1. Wird der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) bei einem Eintrag ins FZ eines Arbeitnehmers benachrichtigt, wenn dieser dort ein FZ ohne Eintrag bereits abgegeben hat?
Im BZR liegt bereits ein Eintrag vor

2. Wie sieht es im selben Fall bei einem Beamten aus?

3. Was ist wenn der Arbeitgeber kein Amt oder Behörde ist (nicht öffentlicher Dienst)?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten.

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mitteilungen an Arbeitgeber in Strafsachen bei Beamten und Angestellen des ÖD richten sich nach der MiStra (Nr. 15 und 16):

http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=andbb_lds_test_eval01.c.4086.de

PS: Der Link verweist zwar auf brandenburgisches Landesrecht, die MiStra ist jedoch eine Bundesvorschrift, gilt also in allen Bundesländern so, wie sie unter dem Link steht.

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#2
 Von 
sabrina7
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe mir die Nr. 15 und 16 durchgelesen aber leider nicht so ganz verstanden.

Was ist unter einem Verbrechen zu verstehen?
Wie sieht das mit dem Verbrechen Ladendiebstahl aus? Zählt das als Verbrechen? Wird das automatisch dem Amt mitgeteilt oder liegt das im Ermessen des Richters?

Sorry ich bin mit den Rechtstexten nicht so vertraut.
Danke nochmal für eine Erklärung

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Diebstahl ist kein Verbrechen (sondern ein Vergehen --> § 12 StGB )

Um was konkretes sagen zu können, müßte man mal wissen, wie Ihr Status nun genau ist (Beamter oder Angestellter im ÖD), wer Ihr Arbeitgeber ist (Behörde/Nicht-Behörde) und wie das Ladendiebstahlsverfahren verlief (Einstellung nach § 153 , § 153a StPO oder Strafbefehl mit Geldstrafe zu X Tagessätzen oder Anklage mit Verurteilung zu X)

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#4
 Von 
sabrina7
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo nochmal.
Also nehmen wir an es handelt sich um einen Arbeitnehmer (Praktikant) im öffentlichen Dienst. Dieser Angestellte hat bereits eine Verurteilung von 15 TS a 10 Euro im BZR (das Führungszeugnis ist in dem Fall ja ohne Eintrag). Nun kommt eine weitere Verurteilung hinzu die noch nicht bekannt ist. Aber es kommt ja bei einer zweiten Verurteilung zu einem Eintrag im FZ.
Wie sieht es dann aus?
Danke

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Aber es kommt ja bei einer zweiten Verurteilung zu einem Eintrag im FZ.

Genau. Das bekommt der Arbeitgeber in der Form erst mit, wenn er ein neues Führungszeugnis verlangt.

Ansonsten dürfte Nr. 16 MiStra nicht einschlägig sein, da Sie als *Praktikant* ja weder ein *Angestellter* noch *Auszubildender* bei der Behörde sind (sondern eben nur Praktikant). Es würde in dem Fall also schon alleine deswegen keine Mitteilung gem. Nr. 16 Mistra erfolgen.

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#6
 Von 
sabrina7
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Streetworker,
vielen Dank für Ihre schnellen und kompetenten Auskünfte. Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Dankeschön!!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kathi80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Wenn Du beim Staat aber mehr als Praktikantin werden willst, solltest Du das Klauen besser sein lassen, ich weiß leider, wovon ich sprechen tu :(

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