Exfrau riss mir im Lokal Geldbeutel aus der Hand

1. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
frage2016
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Exfrau riss mir im Lokal Geldbeutel aus der Hand

Hallo,

ich habe eine Frage. Ich habe eine Anzeige wegen Körperverletzung erhalten. Wollte fragen, ob jemand die Rechtslage kennt.

Kurz zur Geschichte. Es geht um das Umgangsrecht der Kinder.

Meine Ex sah mich im Lokal und riss mir mein Geldbeutel aus der Hand.

Ich habe mir dies nicht gefallen gelassen und nahm sie in den Schwitzkasten und warf sie danach zu Boden und holte mir meinen Geldbeutel zurück.

Ex hat eine Platzwunde am Kopf gehabt. Sie meinte, dass eine weniger gefährliche Maßnahme zur Wiedererlangung des Geldbeutels gereicht hätte. Und ich würde von ihrem Anwalt hören.

Habe ich mich strafbar gemacht? Ja? Nein?



-- Editiert von Moderator am 01.01.2016 14:16

-- Thema wurde verschoben am 01.01.2016 14:16

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14 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ja

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#2
 Von 
frage2016
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ja


Aber im §32StGB steht was anderes.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Der Angriff auf dich war beendet. Weder Schwitzkasten noch zu Boden werfen sind eine Notwehrhandlung.

Sogar die Identität des Angreifers ist dir bekannt gewesen. Du hättest also ganz in Ruhe die Polizei rufen können. Damit hat deine Ex Recht. Du hast dich strafbar gemacht und kannst dich nicht auf Notwehr berufen.

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#4
 Von 
frage2016
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Der Angriff auf dich war beendet. Weder Schwitzkasten noch zu Boden werfen sind eine Notwehrhandlung.
Sogar die Identität des Angreifers ist dir bekannt gewesen. Du hättest also ganz in Ruhe die Polizei rufen können. Damit hat deine Ex Recht. Du hast dich strafbar gemacht und kannst dich nicht auf Notwehr berufen.


Hätte die Ex festhalten werden dürfen, wenn sie versucht hätte sich zu entfernen? Eine Festnahme ist doch nur zulässig, wenn die Identität nicht bekannt ist?

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#5
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Das stimmt so nicht. Das Notwehrrecht geht ziemlich weit. Solche Fragen (Flucht, Identität) kann man bei einem eigenständigen Festnahmerecht diskutieren(, um den Tater der Polizei zuzuführen). Notwehr nach § 32 StGB kann aber ebenfalls das Festhalten rechtfertigen, solange das eben "erforderlich" ist. Ganz nebenbei finde ich etwas seltsam, dass Ihrer Virstellung nach anscheinend das Festhalten illegal, das Zubodenwerfen aber gerechtfertigt sein könnte. Eher andersherum, oder?

Hier besteht wohl recht offensichtlich eine Notwehrsituation, wenn die Frau nur 1 Meter weiter mit dem Geld in der Hand stand.

Ihr Problem ist die so ziemlich einzige Grenze der Notwehr:
Sie hätten das mildeste Mittel wählen müssen. Genau darauf zielt die Frau wohl ab, wenn sie Ihnen vorwirft, dass auch eine "weniger gefährliche" Maßnahme gereicht hätte. Und um ehrlich zu sein, gehen mir gerade genügend Konstellationen durch den Kopf, in denen dieses Argument der Frau vollkommen zutreffend und Ihr Handeln demnach nicht von Notwehr gedeckt gewesen sein könnte. Natürlich kann es in bestimmten Kostellationen auch genau andersherum gewesen sein. Hier kennt aber keiner die genauen Umstände, es dürfte auf Details und im Zweifelsfalls auch deren Wertung durch die Justiz ankommen. Kann meiner Meinung nach so oder so ausgehen.

Interessant könnte sein:
Grad der Alkoholisierung. Motiv der Frau. Bloße Verteidigungsabsicht oder auch Verletzungsabsicht. Wert der Beute. Verteidigungsverhalten durch die Frau. Gesamtschau aller Umstände.

Man sollte natürlich nicht aus dem Hinterkopf verlieren, dass das Verhalten der Frau doch sehr nach einem Diebstahl aussieht. Möglicherweise auch nach einem Raub, weshalb sich vielleicht ein Hinweis auf den Strafrahmen des § 249 StGB lohnen könnte. Deswegen empfinde ich es als sonderbar, dass die Frau mit dem Rechtsweg droht. Beschreiten tut den dann vermutlich nur, wer entweder sehr dreist oder sich besonders sicher ist. Hierzu sei erwähnt, dass die Einschätzung eines gegnerischen Anwalts nicht immer die beste ist.

Am Ende mag natürlich auch relevant sein, bis wohin sich das tatsächliche Geschehen rekonstruieren lässt, was Zeugen bestätigen können und wer glaubwürdiger vorträgt. Ich würde vermuten, dass die Glaubwürdigkeit von Exfrauen, die dem Exmann im Lokal unvermittelt Geld entreißen, erstmal weiter unten anzusiedeln ist.

Sind Sie noch verheiratet oder geschieden? Sie streiten sich nicht zufällig um Unterhalt?

Wsrten Sie ab, ob da wirklich was kommt. Wenn sie aber wirklich eine Platzwunde hat, kann ich mir gut vorstellen, dass da noch was kommt, die an sich vorliegende Körperverletzung ist ja nicht gerade unerheblich. Die Frage dürfte also allein sein, wie es mit dem Unrechtsbewusstsein der Frau in den nächsten Tagen nach der Tat und im dann nüchternen Zustand aussieht.

Zitat:
Kurz zur Geschichte. Es geht um das Umgangsrecht der Kinder.
??? Genauer?
Unabhängig von der (möglicherweise nicht mehr aufzuklärenden) Notwehrfrage halte ich es natürlich für ungeschickt, vor so einem Hintergrund die Eskalation zuzulassen. Zumindest dann, wenn man im Zweifelsfall auf eine gerichtliche Klärung des Umgangsrechts angewiesen ist. Stichwort: Bindungstoleranz!

-- Editiert von Rechtschreibung am 01.01.2016 16:36

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
frage2016
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Das stimmt so nicht. Das Notwehrrecht geht ziemlich weit. Solche Fragen (Flucht, Identität) kann man bei einem eigenständigen Festnahmerecht diskutieren(, um den Tater der Polizei zuzuführen). Notwehr nach § 32 StGB
kann aber ebenfalls das Festhalten rechtfertigen, solange das eben "erforderlich" ist. Ganz nebenbei finde ich etwas seltsam, dass Ihrer Virstellung nach anscheinend das Festhalten illegal, das Zubodenwerfen aber gerechtfertigt sein könnte. Eher andersherum, oder?

Hier besteht wohl recht offensichtlich eine Notwehrsituation, wenn die Frau nur 1 Meter weiter mit dem Geld in der Hand stand.

Ihr Problem ist die so ziemlich einzige Grenze der Notwehr:
Sie hätten das mildeste Mittel wählen müssen. Genau darauf zielt die Frau wohl ab, wenn sie Ihnen vorwirft, dass auch eine "weniger gefährliche" Maßnahme gereicht hätte. Und um ehrlich zu sein, gehen mir gerade genügend Konstellationen durch den Kopf, in denen dieses Argument der Frau vollkommen zutreffend und Ihr Handeln demnach nicht von Notwehr gedeckt gewesen sein könnte. Natürlich kann es in bestimmten Kostellationen auch genau andersherum gewesen sein. Hier kennt aber keiner die genauen Umstände, es dürfte auf Details und im Zweifelsfalls auch deren Wertung durch die Justiz ankommen. Kann meiner Meinung nach so oder so ausgehen.

Interessant könnte sein:
Grad der Alkoholisierung. Motiv der Frau. Bloße Verteidigungsabsicht oder auch Verletzungsabsicht. Wert der Beute. Verteidigungsverhalten durch die Frau. Gesamtschau aller Umstände.

Man sollte natürlich nicht aus dem Hinterkopf verlieren, dass das Verhalten der Frau doch sehr nach einem Diebstahl aussieht. Möglicherweise auch nach einem Raub, weshalb sich vielleicht ein Hinweis auf den Strafrahmen des § 249 StGB
lohnen könnte. Deswegen empfinde ich es als sonderbar, dass die Frau mit dem Rechtsweg droht. Beschreiten tut den dann vermutlich nur, wer entweder sehr dreist oder sich besonders sicher ist. Hierzu sei erwähnt, dass die Einschätzung eines gegnerischen Anwalts nicht immer die beste ist.

Am Ende mag natürlich auch relevant sein, bis wohin sich das tatsächliche Geschehen rekonstruieren lässt, was Zeugen bestätigen können und wer glaubwürdiger vorträgt. Ich würde vermuten, dass die Glaubwürdigkeit von Exfrauen, die dem Exmann im Lokal unvermittelt Geld entreißen, erstmal weiter unten anzusiedeln ist.

Sind Sie noch verheiratet oder geschieden? Sie streiten sich nicht zufällig um Unterhalt?

Wsrten Sie ab, ob da wirklich was kommt. Wenn sie aber wirklich eine Platzwunde hat, kann ich mir gut vorstellen, dass da noch was kommt, die an sich vorliegende Körperverletzung ist ja nicht gerade unerheblich. Die Frage dürfte also allein sein, wie es mit dem Unrechtsbewusstsein der Frau in den nächsten Tagen nach der Tat und im dann nüchternen Zustand aussieht.

Zitat:Kurz zur Geschichte. Es geht um das Umgangsrecht der Kinder.??? Genauer?
Unabhängig von der (möglicherweise nicht mehr aufzuklärenden) Notwehrfrage halte ich es natürlich für ungeschickt, vor so einem Hintergrund die Eskalation zuzulassen. Zumindest dann, wenn man im Zweifelsfall auf eine gerichtliche Klärung des Umgangsrechts angewiesen ist. Stichwort: Bindungstoleranz!

Geschieden. Vater zahlt kein Unterhalt. Mutter der Kinder ist sauer und wollte sich das Geld holen.
Keiner war alkoholisiert.



Egal ob Raub oder Diebstahl. Wenn die Exfrau bekannt ist..darf sie doch NICHT festgehalten werden!?
Nur wenn Fluchtvedacht oder die Identität unbekannt ist. Das Entfernen vom Ort ist keine Straftat.
Die Festnahme dieht nicht zur Übergabe an die Polizei. Sondern um die reine Identitätsfeststellung. Eine Anzeige wegen Diebstahls oder Raub ist übrigens nicht erfolgt. Exfrau hat eine Zeugin dabei gehabt. Atteste und Fotos der Verletzungen.

02.3 Festnahmegründe § 127 Abs. 1 StPO

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf die Person gemäß § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) nur dann vorläufig festgenommen werden, wenn ein Festnahmegrund besteht.
Festnahmegründe iSv § 127 Abs. 1 StPO sind:
Fluchtverdacht
oder
Identität steht nicht fest.
Privatpersonen dürfen beide Festnahmegründe, die Polizei nur den Festnahmegrund »Fluchtverdacht« in Anspruch nehmen. Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO , wonach für Identitätsfeststellungen durch Polizeibeamte auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) verwiesen wird.

Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Täter sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde.
Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter sich lediglich vom Tatort entfernt.
Das ist sein gutes Recht.

Quelle: http://www.rodorf.de/02_stpo/12.htm



-- Editiert von frage2016 am 01.01.2016 17:05

-- Editiert von frage2016 am 01.01.2016 17:07

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Vater zahlt kein Unterhalt. 
Und warum nicht? Es ist nicht zufällig so, dass die Mutter einen fälligen und einredefreien (titulierten) Anspruch auf Zahlungen hat, oder?

Zitat:
Wenn die Exfrau bekannt ist..darf sie doch NICHT festgehalten werden!?
Interessant. Offenbar wollen Sie sich Ihre ganzen Fragen selber beantworten. Dabei finde ich besonders bemerkenswert, dass Sie zunächst hiphappy widersprochen haben und die Strafbarkeit verneinen wollten, nun mir aber nicht glauben wollen, dass es möglicherweise doch nicht strafbar ist.

Zitat:
Nur wenn Fluchtvedacht oder die Identität unbekannt ist. Das Entfernen vom Ort ist keine Straftat.
Und das soll jetzt wo für den § 32 StGB (den Sie selber zitiert haben!) relevant werden?

Zitat:
Die Festnahme dieht nicht zur Übergabe an die Polizei.
Unrelevant.

Jetzt lese ich gerade, was ich zunächst überlesen hatte. Offebar wurde schon Anzeige erstattet. Dann können Sie der Polizei/Staatsanwaltschaft nun (schriftlich) Ihre Sichtweise mitteilen, das Bedauern ausdrücken und sich auf Notwehr berufen. Oder Sie schweigen ganz einfach, jenachdem was Sie für besser halten. Natürlich können Sie sich einen Anwalt nehmen, natürlich müssten Sie den selbst zahlen.

hiphappy ist der Ansicht, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Sie scheinen diese Ansicht abwechselnd zu teilen und dann wieder nicht. Ich bin der Ansicht, dass beides gut möglich ist und hier nicht aufgeklärt werden kann. Aber mir scheinen Sie nichts glauben zu wollen.

Dabei waren Sie doch dabei, kennen alle Einzelheiten und können bei etwas Ehrlichkeit wohl am besten abschätzen, ob das alles insgesamt als erforderliche und gebotene Reaktion zu werten war und ob das nun glaubhaft rübergebracht werden kann. Also können auch Sie selber (unter der Annahme, dass zur Wiedererlangung erforderliche und gebotene Handlungen in der Regel straffrei sind,) auch am besten abschätzen, wie das ausgehen wird. Oder sind Sie doch nicht der Täter?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
frage2016
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Zitat:Vater zahlt kein Unterhalt. Und warum nicht? Es ist nicht zufällig so, dass die Mutter einen fälligen und einredefreien (titulierten) Anspruch auf Zahlungen hat, oder?
Zitat:Wenn die Exfrau bekannt ist..darf sie doch NICHT festgehalten werden!?Interessant. Offenbar wollen Sie sich Ihre ganzen Fragen selber beantworten. Dabei finde ich besonders bemerkenswert, dass Sie zunächst hiphappy widersprochen haben und die Strafbarkeit verneinen wollten, nun mir aber nicht glauben wollen, dass es möglicherweise doch nicht strafbar ist.
Zitat:Nur wenn Fluchtvedacht oder die Identität unbekannt ist. Das Entfernen vom Ort ist keine Straftat.Und das soll jetzt wo für den § 32 StGB (den Sie selber zitiert haben!) relevant werden?
Zitat:Die Festnahme dieht nicht zur Übergabe an die Polizei.Unrelevant.
Jetzt lese ich gerade, was ich zunächst überlesen hatte. Offebar wurde schon Anzeige erstattet. Dann können Sie der Polizei/Staatsanwaltschaft nun (schriftlich) Ihre Sichtweise mitteilen, das Bedauern ausdrücken und sich auf Notwehr berufen. Oder Sie schweigen ganz einfach, jenachdem was Sie für besser halten. Natürlich können Sie sich einen Anwalt nehmen, natürlich müssten Sie den selbst zahlen.
hiphappy ist der Ansicht, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Sie scheinen diese Ansicht abwechselnd zu teilen und dann wieder nicht. Ich bin der Ansicht, dass beides gut möglich ist und hier nicht aufgeklärt werden kann. Aber mir scheinen Sie nichts glauben zu wollen.
Dabei waren Sie doch dabei, kennen alle Einzelheiten und können bei etwas Ehrlichkeit wohl am besten abschätzen, ob das alles insgesamt als erforderliche und gebotene Reaktion zu werten war und ob das nun glaubhaft rübergebracht werden kann. Also können auch Sie selber (unter der Annahme, dass zur Wiedererlangung erforderliche und gebotene Handlungen in der Regel straffrei sind,) auch am besten abschätzen, wie das ausgehen wird. Oder sind Sie doch nicht der Täter?



Vor Gericht ist alles möglich. Es werden auch Leute verurteilt, welche unschuldig sind. Ich kann nur sagen, dass wohl ungerechtfertigte Gewalt nie gut ankommt. Ich habe lediglich versucht mein Eigentum wieder zu holen.

Ob das Gericht es als Notwehr durchgehen lässt oder nicht...das weiß ich nicht.

Kommt halt drauf a..ob man zur Wiederlangung des Eigentums einen Menschen würgen bzw. in den Schwitzkasten nehmen darf, anschließend zu Boden werfen darf..und sich draufsetzen darf, um sich das Eigenetum wieder zu holen.

Nachdem ich mein Eigentum wieder geholt habe..war wohl die Notwehrsituation beendet (isofern es als eine durchgeht).

Ich habe sie jedoch nicht los gelassen. Sondern weiterhin am Boden festgehalten.

-- Editiert von frage2016 am 01.01.2016 18:00

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#9
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Dann vergessen Sie bitte all das, was ich geschrieben habe. Es bleibt bei dem, was hiphappy im ersten Post schon völlig korrekt ausgeführt hat. Offenbar ist Ihnen das selber auch klar.
Dann kann ich nur noch erwähnen, dass sich solche Einsicht des Unrechts und das Zeigen von Reue strafmildernd auswirken könnten und man den Wunsch nach Einstellung gegen Geldauflage zum Ausdruck bringen kann. Andernfalls kommt vermutlich in einigen Wochen/Monaten ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe oder einer Anklageschrift.

Interessant hätte ich gefunden, wie ein Strafverfahren gegen die Frau ausgegangen wäre. Aber daraus wird vermutlich jetzt nichts mehr und irgendwie war es wohl doch nur ein Bagatelldiebstahl.

Noch interessanter ist natürlich, wie sich das alles auf einen gegebenenfalls anhängigen Umgangsstreit auswirkt. Wohl ziemlich negativ.

Völlig unabhängig davon sind natürlich vom Anwalt der Mutter gestellte Schmerzensgeldansprüche zu sehen. Bezüglich der Platzwunde wären diese wohl nicht zu zahlen, wenn denn die Zufügung der Platzwunde (vermutlich durch den Wurf auf den Boden) noch durch Notwehr gerechtfertigt war. Das aber man aber natürlich bezweifeln.

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#10
 Von 
frage2016
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Dann vergessen Sie bitte all das, was ich geschrieben habe. Es bleibt bei dem, was hiphappy im ersten Post schon völlig korrekt ausgeführt hat. Offenbar ist Ihnen das selber auch klar.
Dann kann ich nur noch erwähnen, dass sich solche Einsicht des Unrechts und das Zeigen von Reue strafmildernd auswirken könnten und man den Wunsch nach Einstellung gegen Geldauflage zum Ausdruck bringen kann. Andernfalls kommt vermutlich in einigen Wochen/Monaten ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe oder einer Anklageschrift.
Interessant hätte ich gefunden, wie ein Strafverfahren gegen die Frau ausgegangen wäre. Aber daraus wird vermutlich jetzt nichts mehr und irgendwie war es wohl doch nur ein Bagatelldiebstahl.
Noch interessanter ist natürlich, wie sich das alles auf einen gegebenenfalls anhängigen Umgangsstreit auswirkt. Wohl ziemlich negativ.
Völlig unabhängig davon sind natürlich vom Anwalt der Mutter gestellte Schmerzensgeldansprüche zu sehen. Bezüglich der Platzwunde wären diese wohl nicht zu zahlen, wenn denn die Zufügung der Platzwunde (vermutlich durch den Wurf auf den Boden) noch durch Notwehr gerechtfertigt war. Das aber man aber natürlich bezweifeln.


Ich werde hier im Foru berichten, wie es ausgegangen ist.
Die Lokalbesucher sind jedoch auf meiner Seite. Sie fanden es auch nicht gut, was meine Exfrau gemacht hat. Meine Ex hatte nur eine Freundin dabei gehabt.

Die Lokalbesucher haben zu meinem gunsten ausgesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat:
Nachdem ich mein Eigentum wieder geholt habe..war wohl die Notwehrsituation beendet (isofern es als eine durchgeht).


Rechtschreibung hat schon beschrieben, was ich auch denke.

Aber... Es geht ja nicht um Festhalten zwecks Identität, das Delikt "Wegnahme" (Diebstahl) dauerte ja noch unmittelbar an, war noch nicht vorbei (Subsumption Diebstahl beachten), somit könnte Notwehr gerechtfertigt sein. diese umfasst als Mann ggü. einer Frau im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eben nicht "würgen und Schwitzkasten", so meine Meinung. Ein Exzess kann ich auch nicht sehen... geht bereits darüber hinaus, meine ich (Platzwunde etc...)

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
frage2016
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Zitat:Nachdem ich mein Eigentum wieder geholt habe..war wohl die Notwehrsituation beendet (isofern es als eine durchgeht).
Rechtschreibung hat schon beschrieben, was ich auch denke.
Aber... Es geht ja nicht um Festhalten zwecks Identität, das Delikt "Wegnahme" (Diebstahl) dauerte ja noch unmittelbar an, war noch nicht vorbei (Subsumption Diebstahl beachten), somit könnte Notwehr gerechtfertigt sein. diese umfasst als Mann ggü. einer Frau im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eben nicht "würgen und Schwitzkasten", so meine Meinung. Ein Exzess kann ich auch nicht sehen... geht bereits darüber hinaus, meine ich (Platzwunde etc...)



ich habe sie aber nicht mehr losgelassen.. und die polizei wurde gerufen.. hab paar minuten nicht genau aufgepasst und sie stand auf.. sie wollte gehen..habe ich sie erneut gepackt und mit gewalt festgehalten um sie der polizei zu überführen

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#13
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Die Lokalbesucher haben zu meinem gunsten ausgesagt.
Vor Gericht werden die Lokalbesucher vor allem wahrheitsgemäß aussagen. Und die Wahrheit spricht ja nun gerade krass für eine Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung. Ob die Lokalbesucher das gut fanden oder nicht, ist uninteressant. Ist für mich nur ein Anlass darüber nachzudenken, von welchem Klientel das Lokal üblicherweise besucht wird.

Klingt so, als würde eine Bewährungshaftstrafe mal gut tun. Schon allein wegen der Unterhaltspflichtverletzung, § 170 StGB .

Umgangsrecht kann man nach so einer Nummer natürlich erstmal knicken. Allenfalls unter Aufsicht des Jugendamts.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von frage2016):
Ich habe mir dies nicht gefallen gelassen und nahm sie in den Schwitzkasten und warf sie danach zu Boden

ach, Horst....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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