Was steht eigentlich im Erziehungsregister? Und was noch wichtiger ist, wer hat Einsicht? Bei wem muß ich was beantragen um selbst Einsicht zu bekommen, geht das überhaupt?
Danke schon mal
Was steht eigentlich im Erziehungsregister?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
§ 60
[Eintragungen in das Erziehungsregister]
(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:
die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2
des Jugendgerichtsgesetzes,
die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (§§ 9
bis 16
, 112a Nr.2
des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs.3
, § 76
des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander,
der Schuldspruch, der nach § 13 Abs.2 Satz 2 Nr.2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist.
Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familien- und Vormundschaftsrichter überläßt (§§ 53
, 104 Abs.4
des Jugendgerichtsgesetzes),
Anordnungen des Familien- oder Vormundschaftsrichters, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,
der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde (§ 3 Satz 1
der Jugendgerichtsgesetzes),
das Absehen von der Verfolgung nach § 45
des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47
des Jugendgerichtsgesetzes,
(aufgehoben)
vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familienrichters nach § 1666 Abs.1
und § 1666a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1837 Abs.4
in Verbindung mit § 1666 Abs.1
und § 1666a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.7 ist zugleich die vom Richter nach § 45 Abs.3
oder § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.3
des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.
(3) und (4) (aufgehoben)
§ 61
[Auskunft aus dem Erziehungsregister]
(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet des § 42 Abs.2 - nur mitgeteilt werden
den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,
den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
den Gnadenbehörden für Gnadensachen.
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs.4) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
PS:
Einsichtnahme des Betroffenen geht genau so, wie beim BZR (siehe Thread von freestyle)
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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Selbe Adresse und selber Paragraph? Danke
Ja, auch § 42 BZRG
und an dieselbe Adresse.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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