Ersttäter??

20. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Ersttäter??

Hallo, ich, 26 Jahre alt, habe eine große Dummheit begangen. Ich habe Ladendiebstahl begangen. Habe zwei Kleidungsstücke im Wert von 50-60€ gestohlen und wurde zurecht dabei erwischt. Mir wurde Hausverbot erteilt und es wurde Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Es war ein großer Fehler und ich bin mir meiner Schuld durchaus bewusst. Nun zermatere mir natürlich den Kopf und es sind mir einige Fragen zum weiteren Verlauf aufgekommen. Zwar habe ich mich über grundsätzliches bereits informiert, einige Punkte bleiben für mich aber weiter ungeklärt und ich erhoffe mir, hier ein paar hilfreiche Antworten zu erhalten.

Zwar bin ich noch nie straffällig geworden, also nicht vorbestraft. Was mir allerdings Kopfzerbrechen bereitet, ist die Tatsache, dass ich bereits mit 15Jahren gemeinsam mit einer Freundin beim Klauen ertappt worden bin (ich weiß, es ist so unendlich dumm und es ist beschämend, solch einen Fehler zweimal zu begehen. Ein drittes Mal wird es definitiv nicht geben!). Bis auf eine persönliche Anhörung bei der Polizei ist damals nichts weiter passiert, uns wurde gesagt, dass wir aufgrund unseres Alters und der bisherigen Unauffälligkeit nicht dafür belangt werden. Der Paragraph, nach dem diese Entscheidung damals getroffen wurde, ist mir leider nicht bekannt. Ich nehme an, dass es einen Eintrag ins Erziehungsregister gegeben haben wird. Ich habe gelesen, dass dieser vermutlich mit Vollendung meines 24. Lebensjahres gelöscht worden ist. Ich habe mir in der Zwischenzeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Kann ich nun davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die sich mit meinem Fall befassenden Richter keinerlei Kenntnis davon bekommen können, dass dies nicht das erste Mal war und ich somit als Ersttäter gelte? Das würde ja mit Sicherheit großen Einfluss auf das Strafmaß haben, oder?

Klarheit über diesen Sachverhalt würde mich schon mal äußerst beruhigen und ich bedanke mich bereits im Voraus über hilfreiche Antworten.

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19 Antworten
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#1
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo den Diebstahl von vor 11 Jahren darf man Ihnen sowieso nicht mehr zum Nachteil auslegen.. Haben Sie den Schaden beglichen ? Oder wurden Sie direkt erwischt und Ihnen die Teile sofort abgenommen ?? Vielleicht haben Sie Glück und das Verfahren wird nach §153 oder 153a eingestellt.. oder es kommt eben zu einem Strafbefehl. Eine Hauptverhandlung wird nicht erforderlich sein Sie räumen ja den Vorwurf umfänglich ein.

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#2
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat:
Zwar bin ich noch nie straffällig geworden, also nicht vorbestraft. Was mir allerdings Kopfzerbrechen bereitet, ist die Tatsache, dass ich bereits mit 15Jahren gemeinsam mit einer Freundin beim Klauen ertappt worden


also bist du doch Straffällig gewurden und zwar mit 15 Jahren wo du einen Diebstahl begangen hast.

[quoteKann ich nun davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die sich mit meinem Fall befassenden Richter keinerlei Kenntnis davon bekommen können, dass dies nicht das erste Mal war und ich somit als Ersttäter gelte?]

es gibt neben dem Erziehungs und dem Bundeszentralregister noch ein internes Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
wo alle Ermittlungsverfahren eingetragen werden. dort werden auch Einstellungen nach §153 oder 153a gespeichert. leider weis ich aus dem Kopf aber keine Löschfristen


[quoteEine Hauptverhandlung wird nicht erforderlich sein Sie räumen ja den Vorwurf umfänglich ein.]

es könnte tortzdem sein das im weiteren verlauf des Verfahren Anklage erhoben wird und es dann zum Hauptverfahren kommt.
immerhin geht es um einen wert von 50 bis 60€
bei Diebstahl geringwertiger Sachen liegt die grenze bei bis zu 50€
bei Diebstahl geringwertiger Sachen wäre die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung nach §153 oder 153a oder ein Strafbefehl größer.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

"leider weis ich aus dem Kopf aber keine Löschfristen" Aber ich - es sind 2 Jahre. Abgesehen davon wird die Einstellung nicht nach dem § 153 StPO , sondern nach § 45 JGG erfolgt sein, und da gilt, was die TE zum Erziehungsregister schreibt: Am 24. Geburtstag wurde das gelöscht.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
es könnte tortzdem sein das im weiteren verlauf des Verfahren Anklage erhoben wird und es dann zum Hauptverfahren kommt.


Äußerst unwahrscheinlich bei einem geständigen Ladi-Ersttäter. Wozu sollte hier eine HV durchgeführt werden? Falls wider Erwarten nicht eingestellt wird, gibt es einen Strafbefehl. Es ist ja genau der Sinn des Strafbefehlsverfahrens solche Bagatellen ohne HV zu beenden. Da werden ganz andere ("dickere") Sachen per Strafbefehl erledigt. Erst vor ein paar Tagen schneite ein Klient mit einem SB wegen uneindlicher Falschaussage bei mir herein. Und dort ist die Mindest(!)strafe immerhin = 3 Monate Freiheitsstrafe. Per § 47(2) StGB wurden 120 Tagessätze Geldstrafe ausgeknobelt und schon konnte die Sache per SB erledigt werden (auch ohne dass der Beschuldigte anwaltlich vertreten war, wie es bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von analog 4 Monaten per Strafbefehl notwendig gewesen wäre)

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#5
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat:
Äußerst unwahrscheinlich bei einem geständigen Ladi-Ersttäter. Wozu sollte hier eine HV durchgeführt werden? Falls wider Erwarten nicht eingestellt wird, gibt es einen Strafbefehl. Es ist ja genau der Sinn des Strafbefehlsverfahrens solche Bagatellen ohne HV zu beenden.


ich hatte ja geschrieben es könnte sein das es zu einer Anklage kommt.
ich weis selber das wenn nicht eingestellt wird, es zu mehr als 95% einen Strafbefehl kommt.
zumindest in der Theorie wäre eine Anklage möglich, und das sollte man eben auch nicht verschweigen.

[quoteDa werden ganz andere ("dickere") Sachen per Strafbefehl erledigt]

das kommt doch auch immer auf den Sachbearbeitenden Staatsanwalt und den Richter drauf an.
ich hab es auch schon erlebt das Leistungserschleichung in wenigen Fällen angeklagt wird. oder Beleidigungstaten
liest man ja auch öffters mal hier oder in anderen Foren.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
ch hab es auch schon erlebt das Leistungserschleichung in wenigen Fällen angeklagt wird. oder Beleidigungstaten
liest man ja auch öffters mal hier oder in anderen Foren.


Klar, es kommt immer drauf an, ob es noch etwas "zu verhandeln" gibt, also Dinge die noch im Rahmen einer HV zu klären sind, in erster Linie bei bestreitenden Angeklagten...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die schnellen und sachlichen Antworten.
@ladyjulia: ich wurde damals noch im Laden gestellt und habe gleich alles zurück gegeben.
@muemmel: Demnach habe ich also nicht zu befürchten, dass mein Vergehen vor elf Jahren einen negativen Einfluss auf das jetzige Verfahren haben wird!? Was ich noch so gerne endgültig geklärt wissen würde: Sieht es nun so aus, dass mir diese alte Straftat (@seidi256: ja ok, ich bin wohl tatsächlich schon einmal straffällig geworden - danke für die Klarstellung) nicht nur einfach nicht mehr angekreidet wird, sondern, dass schlichtweg niemand, der sich mit meiner jetzigen Angelegenheit befasst überhaupt weiß, dass ich gar nicht das erste mal geklaut habe?? Es geht mir einfach darum, dass ich mir sicher sein kann, ob ich aus "Überzeugung" behaupten darf, dass ich das zum ersten Mal getan habe. Wissen Sie, was ich meine? Es wäre ja unter Umständen fatal in Bezug auf meine Glaubwürdigkeit, wenn ich behaupte, ich hätte noch nie etwas geklaut, die Zuständigen aber Bescheid wüssten, dass das so ja eigentlich nicht ganz der Wahrheit entspricht.
Noch zwei weitere Fragen:
1) Was genau bedeutet ein Strafbefehl?
2) Kann in etwa abgeschätzt werden, mit welchem Strafmaß ich im Falle einer Verurteilung, ich gehe jetzt mal von einer Geldstrafe aus, ich rechnen muss? Wird es unter 90 Tagessätzen sein? Ein Eintrag ins Führungszeugnis wäre sehr schlimm für mich. Dazu noch etwas: in dem Kontext handelt es sich doch um jenes Führungszeugnis, das der Arbeitgeber, z.B. im Vorfeld einer Anstellung, verlangen darf, oder? Wenn ja, hieße das, dass im Falle eine milderen Strafe (<90 Tagessätze) der potentielle Arbeitgeber nichts von der Vorbestrafung wissen würde?
Für mich ist meine ursprüngliche Frage danach, ob ich juristisch gesehen eine Ersttäterin bin deshalb so wichtig, weil es ja heißt, dass es nur bei Ersttätern und Tagessätzen unter 90 nicht zur Eintragung ins Führungszeugnis kommt.

Ich danke schon mal vielmals für die Antworten auf meine weiteren Fragen.

-- Editiert von ZweiteChance am 21.03.2015 12:13

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Es wird Sie gar keiner fragen, ob Sie schon mal was geklaut haben, denn es wird ja keine Verhandlung geben, sondern einen Strafbefehl. Das ist ein Urteil, welches Ihnen mit der Post zugeht. Über die Höhe der verhängten Geldstrafe will ich nicht spekulieren, aber die 90 TS wird es wohl nicht überschreiten. Folglich erfährt Ihr Arbeitgeber auch per Führungszeugnis nichts davon.

-- Editiert von muemmel am 21.03.2015 14:18

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#9
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
sondern, dass schlichtweg niemand, der sich mit meiner jetzigen Angelegenheit befasst überhaupt weiß, dass ich gar nicht das erste mal geklaut habe??

Rein theoretisch ist es natürlich möglich, dass der Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft zufällig der gleiche ist wie vor 11 Jahren und im worst case hat der ein unwahrscheinlich gutes Gedächnis hat, so dass er sich noch an den damaligen Fall erinnern kann. - Aber selbst dann dürfte das nicht zu Ihrem Nachteil verwendet werden.

Zitat:
1) Was genau bedeutet ein Strafbefehl?

Vereinfacht gesagt: Verurteilung im schriftlichen Verfahren ohne Gerichtsverhandlung - Urteil kommt per Post

Zitat:
2) Kann in etwa abgeschätzt werden, mit welchem Strafmaß ich im Falle einer Verurteilung, ich gehe jetzt mal von einer Geldstrafe aus, ich rechnen muss? Wird es unter 90 Tagessätzen sein?

Wird ziemlich sicher unter 90 TS sein.
Wenn es denn überhaupt zu einem Strafbefehl kommt.
Eine Einstellung nach §153a StPO ist ja nun nicht ganz unwahrscheinlich. Das wäre Einstellung gegen Geldbuße.

Zitat:
Ein Eintrag ins Führungszeugnis wäre sehr schlimm für mich. Dazu noch etwas: in dem Kontext handelt es sich doch um jenes Führungszeugnis, das der Arbeitgeber, z.B. im Vorfeld einer Anstellung, verlangen darf, oder? Wenn ja, hieße das, dass im Falle eine milderen Strafe (<90 Tagessätze) der potentielle Arbeitgeber nichts von der Vorbestrafung wissen würde?

Stimmt.
Es sei denn, sie streben eine Beamtentätigkeit, eine Tätigkeit bei der Bundeswehr oder im Luftfahrt- / Flughafenbereich an.
Da könnte es sein, dass der potenzielle Arbeitgeber auch so davon erfährt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke. Ihre Beiträge waren sehr hilfreich. Jetzt weiß ich schon mal ein wenig Bescheid, was sehr beruhigend ist. Ich werde, sobald ich Post erhalten habe, mal über den Stand der Dinge berichten. MfG

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#13
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo.

Meinen Fall habe ich ja bereits direkt nach meiner Tat oben geschildert und nun, nach unendlich lang erscheinenden vier Wochen lag das Schreiben "Belehrung / schriftliche Äußerung im Strafverfahren" in meinem Briefkasten.

Es liegt ja nun an mir, den beigefügten Äußerungsbogen auszufüllen, meine Schuld hatte ich ja vor dem Ladendedektiv bereits umfassend eingeräumt und stehe auch weiterhin dazu. Einen Entschuldigungsbrief habe ich dem Geschäft zwei Tage nach der Tat zukommen lassen und möchte ihn nun auch dem Äußerungsbogen anfügen. Ich habe Herrn Roenners umfassende Ausführungen zum Thema Ladendiebstahl bereits mehrfach gelesen. Jedoch bleiben für mich noch einige Fragen offen, auf die ich mir an dieser Stelle hilfreiche Antworten erhoffe.

1. Wie gesagt, ich möchte in den "Angaben zur Sache" meine Schuld nochmals einräumen, schildern wie es dazu kam und auch meine ernst gemeinte Reue bekunden. Herr Roenner schrieb, dass falls es, wie in meinem Fall, keine Ankreuzmöglichkeit dafür gibt, dass ich gegen Zahlung um eine Einstellung des Verfahrens bitte, ich diesen Vermerk auch selber machen könne.
Ich bin mir nicht sicher, was genau diese Erklärung überhaupt bedeutet, um welchen Betrag es sich dabei dann handeln kann, und ob es überhaupt ratsam ist, sich dafür auszusprechen!?

2. Sollte ich ganz generell etwas beim Ausfüllen des Äußerungsbogens beachten?

3. Herrn Roenners Tipp, das an den Laden gerichtete Entschuldigungsschreiben, unter Angabe des Aktenzeichens, an die Staatsanwaltschaft zu schicken, hat mich irritiert. Ich hatte nämlich gelesen, dass man es (erst) dem Äußerungsbogen beifügen soll und außerdem ist mir doch noch gar kein Aktenzeichen bekannt, sondern lediglich, und auch erst seit heute, eine Vorgangsnummer. Auf welchen Zeitpunkt, an dem ich das Schreiben der SA zukommen lassen sollte, hat Herr Roenner sich da bezogen und/oder reicht es nicht doch auch aus, es dem mir nun vorliegenden Äußerungsbogen beizufügen?

4. Kommt, nachdem ich den Äußerungsbogen zurückgeschickt habe, dann als nächster Schritt sofort die Verkündung des Strafmaßes bzw. die Entscheidung über den "Ausgang" meines Verfahrens oder gibt es noch einen weiteren "Zwischenschritt", bei dem ich mich nochmals äußern/etwas vorlegen soll?

Ich bin sehr dankbar für jede Antwort und jeden Tipp! Habe sehr große Angst, da das alles jetzt ja so richtig konkret wird.
Vielen Dank!!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

1. Was eine Einstellung gegen Geldbuße ist, also der § 153a, ist weiter oben erläutert worden - lesen Sie es doch einfach mal. Und ja, es macht Sinn, das vorzuschlagen.
2. Frage ist zu unkonkret
3. Es wird mit dem Äußerungsbogen zur StA wandern.
4. Vielleicht, vielleicht auch nicht. Vermutlich kommt entweder ein Vorschlag zur Einstellung nach dem § 153a oder ein Strafbefehl - damit wäre das Verfahren abgeschlossen, soweit Sie die Zustimmung zur Auflage erklären bzw. bei einem SB keinen Einspruch einlegen. Mit einer gewissen Restwahrscheinlichkeit kommt aber auch eine Anklageschrift - dazu müssen Sie sich aber nicht äußern, sondern dann halt bloß auf die Vorladung zum Gericht warten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke, muemmel, für Ihre sehr schnelle Antwort.

Mit 2. meinte ich, ob es gewisse inhaltliche "Empfehlungen" diesbezüglich gibt? Z.B. wie umfassend die Äußerung sein sollte (mega viel Platz ist da ja nicht gerade vorgesehen) oder ob ich eher nochmal auf den Tathergang oder doch eher auf meine Reue eingehen sollte. Aber das ist wohl sowieso Ermessenssache.. Oder eben etwas, das die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das Ganze eben doch nur in einem Bußgeld o.ä. mündet. Habe da noch keine Erfahrung :-/

Was würde eine Anklageschrift in Abgrenzung zum Strafbefehl für mich bedeuten?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Ach noch etwas: Bei "allen anderen" scheint in dem Schreiben von der Polizei explizit zu stehen, dass es sich um einen Ladendiebstahl geringwertiger Sachen (§248a StGB ) handelt. Hat es etwas zu bedeuten, dass es auf meinem Bogen lediglich "Ladendiebstahl" genannt wird?

LG

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Was würde eine Anklageschrift in Abgrenzung zum Strafbefehl für mich bedeuten? Das steht doch schon da - eine Verhandlung, an der Sie höchstpersönlich teilnehmen müssen.
Hat es etwas zu bedeuten, dass es auf meinem Bogen lediglich "Ladendiebstahl" genannt wird? Nö. Das eine ist so verboten wie das andere. Ehrlich gesagt - ich verstehe, daß Sie nervös sind, aber Sie neigen etwas zum Überinterpretieren. Das ist hier ein Ladendiebstahl und kein Doppelmord - da verschwendet die Justiz nicht übermäßig viel Energie drauf.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich befinde mich halt gerade, wenn auch selbst verschuldet, in einer unangenehmen Lage. Ich danke Ihnen vielmals für Ihre umfassenden Antworten. Sie haben mir geholfen.

Viele Grüße

-- Editiert von ZweiteChance am 18.04.2015 19:56

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ich bin mir nicht sicher, was genau diese Erklärung überhaupt bedeutet, um welchen Betrag es sich dabei dann handeln kann, und ob es überhaupt ratsam ist, sich dafür auszusprechen!?

Ja. Es ist sinnvoll.
Der Betrag ist im Regelfall niedriger als das was einen bei einer Gerichtsverhandlung erwarten würde.
Je nach Ihrem Einkommen könnte es daher auch sinnvoll sein, Angaben zu Ihrem Einkommen (insbesondere zur Höhe) zu machen. Denn sowohl der Betrag bei einer Einstellung als auch die mögliche Strafe bei einem Strafbefehl oder gar einer Gerichtsverhandlung sind einkommensabhängig. Nur: Die Justiz kennt Ihr Einkommen nicht, muss es also zur Not schätzen.
Wenn man also ein unterdurchschnittliches Einkommen hat, ist es sehr sinnvoll, dass im Anhörungsschreiben zu erwähnen - sonst fällt die Schätzung des Einkommens und damit die potenzielle Strafe zu hoch aus.

Zitat:
reicht es nicht doch auch aus, es dem mir nun vorliegenden Äußerungsbogen beizufügen?

Ja.

Zitat:
Kommt, nachdem ich den Äußerungsbogen zurückgeschickt habe, dann als nächster Schritt sofort die Verkündung des Strafmaßes bzw. die Entscheidung über den "Ausgang" meines Verfahrens

Wahrscheinlich ja.

Zitat:
oder gibt es noch einen weiteren "Zwischenschritt", bei dem ich mich nochmals äußern/etwas vorlegen soll?

Bei Bagatellfällen mit eindeutiger Beweislage und geständigem Täter wahrscheinlich nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ZweiteChance
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen lieben Dank, drkabo!

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