Ermittlungsverfahren ausländischer Staatsanwaltschaft

1. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
thomas12123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren ausländischer Staatsanwaltschaft

Guten Tag.

Ich habe diese Woche von der Polizei in meinem Wohnort Dresden (in Deutschland) erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren über mich am laufen ist und zwar von einer Staatsanwaltschaft Wien in Österreich ausgehend. Ich habe bei der Vernehmung nichts gesagt, weil ich erst einen Anwalt wollte. Mittlerweile habe ich einen Anwalt, der auch bei der Staatsanwaltschaft in Österreich um Akteneinsicht gebeten hat. Diese wird wohl nächste Woche auch erteilt.
Scheinbar hatte die Staatsanwaltschaft Wien die Staatsanwaltschaft Dresden angewiesen die Polizei anzuweisen mich zu vernehmen...

Meine Frage ist nun: Ich wurde nach § 107 a I + II des StGb in Österreich angezeigt. Leider kann ich im Internet keine genauen Informationen finden, wie das nun weiter abläuft. Meines Wissens ist das Ermittlungsverfahren ja nur möglich, weil es in Deutschland einen analogen Paragraphen gibt. Aber welches Gesetz gilt nun in genauem Wortlaut und ist Grundlage des Verfahrens? Was ist mit der Gerichtsbarkeit? Weiterhin stellt sich die Frage ob der Antragsteller eventuell auch seine Anzeige zurückziehen könnte? Ich habe gelesen, dass das in Deutschland definitiv möglich wäre, aber in Österreich ist es ein Offizialdelikt und, soweit ich es verstehe, nicht möglich zurückzuziehen. Gilt nun hier in so einem Fall österreichisches Recht vor deutschem? Die Frage deshalb, weil das ganze für mich zu massiven beruflichen Konsequenzen führen könnte (da ich Kandidat für eine Anstellung als Beamter bin), falls es zu einer Anklage kommt. Danke für die Antworten im Voraus.



-- Editier von thomas12123 am 01.09.2017 22:25

-- Editier von thomas12123 am 01.09.2017 22:25

-- Editier von thomas12123 am 01.09.2017 22:32

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Meines Wissens ist das Ermittlungsverfahren ja nur möglich, weil es in Deutschland einen analogen Paragraphen gibt.


Nein, wie kommen Sie darauf?


Zitat:
Gilt nun hier in so einem Fall österreichisches Recht vor deutschem?


Wenn das Ermittlungsverfahren in Österreich läuft, wird ja auch der Tatort - wohl - in Österreich gewesen sein. Von daher ist österreichisches Recht anzuwenden und das Verfahren wird grundsätzlich von der österreichischen Justiz geführt werden.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.09.2017 23:12

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Meines Wissens ist das Ermittlungsverfahren ja nur möglich, weil es in Deutschland einen analogen Paragraphen gibt. Ja und? Den gibt es doch - § 238 StGB .

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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