Ermittlungsverfahren - Hat die anzeigende Person Akteneinsicht?

22. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
gerold
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren - Hat die anzeigende Person Akteneinsicht?

Hallo,

gegen mich läuft ein Ermittlungsverfahren (Sachbeschädigung an Kfz). Der Schaden wurde inzwischen beglichen. Ich habe vor, von meinem Schweigerecht gebrauch zu machen, in der Hoffnung, dass eingestellt wird. Nun meine Frage. Wie würde es danach weiterlaufen? Wird die Person, die mich angezeigt hat, von der Polizei erfahren, dass ich von meinem Schweigerecht gebrauch gemacht habe? Hat diese Person Akteneinsicht? Oder wäre eine klares Schuldannerkenntnis besser geeignet, um eine schnelle Einstellung zu bewirken? Ich möchte die Person die mich angezeigt hat nicht weiter provozieren, so dass das Gerede im Dorf möglichst gering bleibt.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Der Schaden wurde inzwischen beglichen.


Ich nehme an durch Sie? Wenn ja, verstehe ich nicht so ganz, welchen Sinn es machen sollte Nebelkerzen zu werfen.

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#2
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Sehe ich genauso.
Dadurch dass der Schaden beglichen wurde ist die Tat quasi eingeräumt.

Wenn sie sich geständig und reuig zeigen wird ein StA am ehesten darauf verzichten eine Anklage mit Gericht und allem drum und dran einzuläuten.

Anders, wenn sie nicht Reue zeigen, dann sieht es eher so für die StA aus, dass sie nicht einsehen, dass sie was falsches gemacht haben, und dann wird man versuchen mit einer Verhandlung ein wenig mehr Eindruck zu machen.

Die Entscheidung aber treffen sie selbst.

Gruß Holger

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#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dadurch dass der Schaden beglichen wurde ist die Tat quasi eingeräumt. <hr size=1 noshade>

Zumindest dann, wenn es sich unzweifelhaft um eine vorsätzliche Beschädigung handelt. Fahrlässig verursachte Beschädigungen sind nicht strafbar.

Ansonsten sollte man auch beachten, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein relatives Antrags- und Privatklagedelikt handelt. Insofern kann es erstens ausgesprochen hilfreich sein, wenn der Anzeigenerstatter schriftlich erklärt, dass der Schaden inzwischen beglichen ist und er deswegen den Strafantrag zurücknimmt. Ohne einen Strafantrag wird die Tat nur verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (§303c STGB). Und zweitens wird wegen Privatklagedelikten die öffentliche Klage nach §376 StPO nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ansonsten wäre der Geschädigte auf die Privatklage zu verweisen, die allerdings bei Sachbeschädigung erst nach einem erfolglosen Sühneversuch (siehe §380 StPO ) zulässig ist.

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ein Besch., der sich nicht äußert, macht zwar keinen schlechten, aber eben auch keinen guten, reuigen Eindruck.

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