Hallo,
mein Bruder hat eine Vorladung zur Polizei wegen Sachbeschädigung bekommen.Einige Wochen später bekam er Post von der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk, dass das Ermittlungsverfahren nach § 170 eingestellt wurde.Trotzdem bekam er etwas später Post vom Amtsgericht das er zu einer Anhörung vor dem Jugendrichter erscheinen soll.
Mich würde jetzt interessieren warum er zum Gericht muss obwohl das Verfahren eingestellt wurde,vielleicht könnt ihr mir helfen?
p.s. Die Sachbeschädigung fand in einem anderen Landkreis statt d.h Staatsanwaltschaft und die Verhörung bei der Polizei sind im ansässigen Landkreis, das Amtsgericht aber indem wo die Sachbeschädigung stattfand.
Ermittlungsverfahren - Sachbeschädigung
Notfall oder generelle Fragen?
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Das geht eigentlich nicht. Sind Sie sicher, dass das dasselbe Verfahren betrifft?
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Ja es war dasselbe Verfahren! Was ist nun zulässig? Der Brief von der Staatsanwaltschaft oder vom Amtsgericht?
Gruß Sliwo
Beides. Es kann sein, wie Rocky2008 vermutete. Es kann auch sein, dass sich der Anzeigenerstatter schlichtweg beschwerte und der Staatsanwalt, ohne die Sache zur Generalstaatsanwaltschaft zu schicken, das Verfahren wiederaufnahm und Anklage erhob bzw. einen Antrag gem. § 76 JGG stellte (das ist so ein vereinfachtes Jugendverfahren), falls es gegen einen Jugendlichen geht.
es bestünde allerdings die Möglichkeit, dass der Antragsteller - so er auch Verletzter war - erfolgreich von §§ 171
und 172 StPO
Gebrauch gemacht hat und somit eine Klage erzwingt.
§§ 171
, 172 StPO
geht in diesem Fall nicht, weil Sachbeschädigung der Privatklage zugänglich ist [§ 374
(1)6 StPO] und deswegen das Klageerzwingungsverfahren incl. dessen Vorschaltbeschwerde nach § 172, Abs. 1 StPO
nicht zulässig ist.
Übrig bleibt also eigentl. nur wastls Vermutung:
Es kann auch sein, dass sich der Anzeigenerstatter schlichtweg beschwerte und der Staatsanwalt, ohne die Sache zur Generalstaatsanwaltschaft zu schicken, das Verfahren wiederaufnahm und Anklage erhob bzw. einen Antrag gem. § 76 JGG
stellte
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
-- Editiert von !!streetworker!! am 10.03.2008 20:05:48
Naja, wenn es um einen Jugendlichen geht, dann geht ja keine Privatklage. Und da die Ladung vom Jugendrichter kam könnte das ja sein.
@ Sliwo
Zu den Örtlichkeiten: Mit den Landkreisen hat das nichts zu tun. Es gibt immer eine Reihe von Amtsgerichten, die ein gemeinsames Landgericht haben. Bei jedem Landgericht ist wiederum eine Staatsanwaltschaft. Es kann also sein, dass die Tat im Bezirk des AG X begangen wurde, alles aber in den Zuständigkeitsbereich der StA Y fällt, die für den gesamten Landgerichtsbezirk zuständig ist.
Naja, wenn es um einen Jugendlichen geht, dann geht ja keine Privatklage.
Das stimmt natürlich. Aber das ändert doch nichts an der prinzipiellen Nicht-Zulässigkeit der (förml.) Klageerzwingung/Einstellungsbeschwerde nach §§ 171
, 172 StPO
, da es sich bei dem Tatbestand der SB ja zumindest dem Grunde nach um ein Privatklagedelikt handelt, oder ist das Klageerzwingungsverfahren bei jugendlichen Beschuldigten dann doch zulässig, weil real keine Privatklage erhoben werden kann?
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
-- Editiert von !!streetworker!! am 10.03.2008 20:23:44
So habe ich das bislang verstanden
Deshalb muss bei einer Einstellung gem. § 170 II in Verfahren gegen Jugendliche auch dann eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden, wenn es sich um ein Privatklagedelikt handelt.
Aha, man lernt nie aus
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Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
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