Ermittlung wegen Amtsanmaßung

6. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
circel
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlung wegen Amtsanmaßung

Guten Tag,
vor einiger Zeit habe ich einen Artikel in einem Forum geschrieben gegen eine Firma,weil ich meine Ware endlich haben wollte.Ich dachte ich kann damit ein wenig Druck machen.
Diese Firma zeigte mich an,weil das was drin stand nicht war ist,sprich ich bin kein Beamter.ARTIKEL SIEHE HIER.........
http://f27.parsimony.net/forum67085/messages/125.htm
Anhand der Artikelnummer die ich ja nur haben kann hat die Firma der Polizei meine Daten übermittelt.
Was soll ich jetzt machen komm ich da noch raus?
Was kann mir im höchstfall passieren?
Soll ich zur Vernehmung gehen?
Im Prinzip kann das doch eigendlich jeder geschrieben haben wenn er meine Daten hatte oder?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
giulia
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe den artikel nicht gelesen, wenn es um arneimittel geht, die unter das btm fallen...bist du so oder so dran...amtsanmaßund ist kein kavaliersdelikt....rechne mit einer Geldstrafe, hängt vom Alter ab und evtl. sozialestunden- hängt natürlich auch von dem bestellten zeug ab....wenn es drogenähnliche produkte sind, in größerer Menge, dann bist du wahrscheinlich noch wegen Handel dran....dann Bewährungsstrafe.....

gruß,

giulia

PS: ausser du kannst nachweisen, dass du süchtig bist, dann ist milde angesagt, für Süchtige haben die immer ein offenes Ohr, kurioserweise

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#2
 Von 
circel
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube du redest um das Thema herrum und hast irgendwas verwechselt.
Hier geht es nicht um Drogen sondern um Amtsanmaßung.
Vielen Dank

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Also:

m.W. kommt Amtsanmaßung nur dann in Frage, wenn man auch ein Privileg aus dem angemaßten Amt für sich in Anspruch nimmt.

So ist "Ich bin Polizist" keine Amtsanmaßung, "zeigen Sie mal Ihren Ausweis" auch nicht, "ich bin Polizist, zeigen Sie mal Ihren Ausweis" hingegen schon.

Man müßte also prüfen, ob im vorliegenden Fall die Drohung "andernfalls lasse ich meine Kollegen ermitteln" die Anmaßung eines amtlichen Privilegs darstellt.
Das wage ich hier nicht zu entscheiden.

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#4
 Von 
circel
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Als weiteres problem liegt es doch bestimmt auch darin das ich die Nummer der hiesigen Dienststelle hineinschrieb oder.
Sollte ich lieber einen Anwalt hinzuziehen?
Habe am 10.11.03 schon die Vernehmung.

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

ich sehe die Sachlage und die rechtliche Bewertung hier eher problematischer als die Betragsschreiberin "Mareike". Bitte beachten Sie, dass der Angeklagte in seinem verfassten Schreiben konkret die Dienststelle der Polizei benannt hat, zudem weitere Daten zur Rücksprache (Telnur etc.) aufgelistet und konkret Vorgehensweisen der Staatsanwaltschaft und der Polizei angedroht hat. Einem objektiven Beobachter musste sich daraus der Eindruck ergeben, dass es sich um einen Amtsmann der Polizei handelt. Diese Täuschung nutzte der Angeklagte bewusst aus, um seinen Forderungen Nachdruck zu verschaffen.

Eine ungefähre Prognostizierung der zu erwartenen Strafe kann man mE in diesem Fall sehr schwerlich vornehmen. In diesem Fall bietet sich Raum für Argumentationsmöglichkeiten. So könnte man auf der Gegenseite zB argumentieren, dass Sie letztendlich ja keine konkreten Amtshandlungen vorgenommen haben.

Warten Sie die Verhandlung ab. Beachten Sie in der Vernehmung, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, sich ein Geständnis jedoch auch idR strafmildernd auswirken kann. Die Ermittlungen indizieren keine automatische Strafbarkeit, d.h. dass die Staatsanwaltschaft nach den Ermittlungen erst noch entscheiden wird, ob öffentliche Klage erhoben wird, oder nicht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

§ 132 StGB
Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Hallo Leute,

Ich will mich diesbezügl. nicht festlegen, da ich es einfach nicht weiß, aber vom Gefühl her sehe ich es ähnlich wie Mareike.

Circle hätte (um den TB zu erfüllen) eine Amtshandlung vornehmen müssen.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

....da hat circel doch eigentlich Glück, dass er kein Polizeibeamter ist :-))
einerseits wegen seiner schwachen Deutschkenntnisse und andererseits wäre er dann hoffentlich auf diziplinarischem Wege aus dem Dienst entfernt worden, da er das Private mit beruflicher Autorität in nötigender Form durchzusetzen versuchte.

So bleibt hoffentlich nur die Amtsanmaßung, mit einem anzunehmenden gehörigen Schuß vor den Bug.

mfg

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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend,

ich bleibe dabei, dass man die juristische Bewertung nicht so einfach darlegen kann hinsichtlich des Sachverhaltes. Auch hier sehe ich es als erfordert an, in einem einschlägigen Kommentar nachzulesen. Dabei ist auf den Punkt abzustellen, ob auch das Androhen der jeweiligen Amtshandlung den Tatbestand erfüllt. Ein striktes "sich an den Gesetzestext halten" genügt oft für eine juristische Bewertung nicht aus.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ein striktes "sich an den Gesetzestext halten" genügt oft für eine juristische Bewertung nicht aus.

Nein, natürl. nicht. Wie gesagt, ich bin ja auch kein StA oder Richter. Habe allerdings mal einen ganz ähnlichen Fall verfolgt. Dort ging es auch um nicht gelieferte Waren. Unterschied war, daß derjenige sich nicht per e-mail, sondern am Telefon als Polizist ausgegeben hat, und zwar in ähnlich durchschaubarer Weise (nichts für ungut, circle), wie hier vorliegend.

Auf genau diese Durchschaubarkeit (und eben, daß keine Amtshandlung tatsächlich vorgenommen wurde) stützte das AG im Folgenden auch seinen Freispruch.

Wenn sich der gute circle einen "guten" Briefbogen eines x-beliebeigen PP's am PC "gebastelt" hätte und das ganze etwas professioneller aufgezogen hätte, sähe ich auch (mehr) schwarz für ihn.

Nichts desto trotz ist natürl. dergleichen Vorgehensweise (egal ob wirkl. Pol.Beamter oder nicht) nicht in Ordnung, und eine mögliche Verurteilung von circle natürl. auch nicht auszuschließen.






-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Die Deutschkenntnisse : Wer der irrigen Ansicht ist, Polizisten wären der deutschen Sprache in vollem Umfang mächtig, der irrt.
Leider gibt es in der Tat noch Gesetzeshüter, deren schriftliche Ausdrucksweise schwer zu entschlüsseln ist.
Zum Beispiel unter
http://www.polizei.nrw.de/kleve/
finden sich gelegentlich typisch niederrheinische Stilblüten :)

Wer Fehler findet, der darf sie behalten...

MfG,
Andreas

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mike Meier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

In so einem Fall könnte eine Amtsanmaßung vorliegen, da der Verfasser 1. als Amtsinhaber auftritt und 2. vorgibt ER würde ggf. polizeiliche Ermittlungen.

Selbst wenn dies nicht zuträfe, könnte noch eine Strafbarkeit nach § 132a StGB , Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, weil er sich als POM bezeichnet hat.

Auch der Tatbestand der versuchten Nötigung wäre zu prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Ein berechtigter Einwand.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Bob,

mein Beitrag war ja auch nich böse gemeint, falls es eventuell so rübergekommen sein sollte. Es war nur ein kleiner Einwand. Aber da wir hier schon so lange zusammenarbeiten hast du das hoffentlich nicht falsch aufgenommen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hallo Bobo.

Nein, keinesfalls :)

Wenn ich so empfindlich wäre, müßte ich bei meinem Job 20 mal am Tag "beleidigt" sein ;)

Und außerdem sieht es ja so aus, als wenn Mareike und ich mit unserer Einschätzung daneben gelgen haben. Ich hatte halt die o.g. Verhandlung im Kopf, die mit Freispruch endete, weiß allerdings auch den Wortlaut, den der damalige Angeklagte benutzt hat, nicht.

Und der Einwand von Mike Meier mit dem § 132a kommt auch noch -richtigerweise- hinzu.

Naja, vielleicht postet circle ja das Ergebnis der Sache, wenn es soweit ist.

Ich wünsch Dir (und allen anderen natürl. auch) auch ein schönen WE

Viele Grüße, Bob

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
circel
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,
heute hatte ich die Vernehmung als Beschuldigter in Diesem Fall.
Die ich aber nicht wahrgenommen habe.
Werde trotzallem weiter darüber berichten sobald ich Post durch die Staatsanwaltschaft erhalte.
Momentan bin ich mir noch am überlegen ob ich mir vielleicht einen RA hinzuziehen sollte!

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