Erkennungsdienstliche Behandlung-Anordnung Polizei

19. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
prallnall
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erkennungsdienstliche Behandlung-Anordnung Polizei

Ganz kurz zur Schilderung!Mal angenommen:

Person A hat eine Frau(Person B)kennengelernt die Psychisch gestört ist.
Diese Psychisch gestörte Frau ist Person B.
Person A hatte eine Beziehung mit Person B.
Da Person B Person A auf unangenehme Art loswerden wollte hat Person B
Person A angezeigt wegen Hausfriedensbruch,Körperverletzung und Diebstahl.
Person A hat Gegenanzeige gestellt wegen Verleumdung,Falsche Verdächtigung und Vortäuschung einer Straftat.
Es wurde auch eine Hausdursuchung bei Person A durchgeführt und nichts verdächtiges gefunden.
Person A bekommt jetzt eine Vorladung zur Polizei wegen Ermittlung mit Anordnung zur Erkennungsdienstlichen
Behandlung. Hier steht der Anordnung zur ED Behandlung ist Folge zu leisten auch wenn Person A keine Angaben
machen möchte.
Person A möchte Rechtsmittel gegen ED Behandlung einlegen da Person A strafrechtlich
noch nicht in Erscheinung getreten ist und Gegenanzeige erstattet hat.Person A ´sIndentität ist auch einwandfrei
feststellbar. Es besteht auch hier nicht die Warscheinlichkeit dass Person A in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung tritt.
Person A ist auch geschädigter bzw. Betroffener wegen Vortäuschung einer Straftat von Person B.
Frage1: Muss Person A der Anordnung zur ED Behandlung der Polizei Folge leisten?
In dieser Anordnung steht auch nicht zu welchen Zwecken(§§ 81 Alt.1 StPO oder §§ 81b Alt.2 StPO die ED Behandlung
erfolgen soll und welche Massnahmen geschehen soll. Ist dies zulässig?Weil ich gehört habe dass je nach Alt1 oderAlt2
verschiedene Rechtsbehelfe einzulegen sind.
Bitte um Hilfe.....

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ghost0001
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Bei Erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden Fingerabdrücke,Lichtbilder gefertigt. Darüber hinaus werden Sie eingemessen (Körpergrösse)
Personenspezifische Merkmale wie Tattos,Narben oder fehlende Gliedmassen werden auch aufgenommen.
Bei manchen PP auch Gesundheitliche Daten (HIV,Hepatitis,TBC u.ä.)

Sie können sich auf jeden Fall gegen diese Maßnahme wehren,dazu sollten Sie sich unbedingt einen Anwalt zu rate ziehen. Es ist immer schwer sowas selbst zu regeln.

Ich habe mich mit Erfolg gegen diese Anordnung gewehrt. §§ 81b Alt.2 StPO ist wohl keine Rechtsgrundlage in Ihrem Fall.

Bei einer rein präventiven ED-Behandlung wäre , Widerspruch einzulegen und die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch zu verlangen mit dem Hinweis das man diese gegebenenfalls auch vor dem Verwaltungsgericht einfordern würde , denn wenn Sie nie Polizeilich in erscheinung getreten sind, ist auch nicht wegen einer Anzeige davon auszugehen das sie in Zukunft wieder Straffällig werden.

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