Eintragung Führungszeugnis / Bundeszentralregister (BZR) - Fristen

6. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
LegalEagle
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)
Eintragung Führungszeugnis / Bundeszentralregister (BZR) - Fristen

Hallo,
ich habe 3 Fragen zu folgendem Sachverhalt:
Es liegen 2 Eintragungen im BZR vor:

#1: § 315c am 23.01.2002 (Urteil), 70 Tagessätze (TS)
#2: § 316 (2) am 19.04.2004 (Urteil), 90 TS

Frage 1: Ist es richtig, dass im Führungszeugnis (FZ) die Eintragung #2 steht, da zwar <= 90 TS aber lt. § 32 (2) Nr. 5b eine weitere Straftat (#1) noch im BZR eingetragen ist, diese selbst jedoch im FZ nicht erscheint, da sie lt. § 34 (1) Nr. 1 bereits älter als 3 Jahre ist?

Frage 2: steht im FZ erst mit Ablauf des 23.01.08 keine Eintragung mehr (=23.01.02 + 5 Jahre Tilgungsfrist lt. § 46 (1) Nr. 1 plus 1 Jahr zwischen Tilgungsreife und Entfernung aus Register lt. § 45 (2)) oder schon ab dem 23.01.07 - wird also zur Entscheidung über die Aufnahme der Eintragung #2 in das FZ die
Tilgung von #1 herangezogen oder die endgültige Löschung von #1 aus dem BZR?

3. Frage: Sind jemandem Fälle bekannt - oder ist es vorstellbar, dass wegen eines solchen Eintrages (#2, Trunkenheit im Straßenverkehr) die Zulassung zur Promotion verweigert wird?

Vielen Dank für eure Antworten!
LE

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Zu 1) ja
zu 2) weder, noch. Das Führungszeugnis ist am 19.04.2007 wieder sauber, da #2 dann auch drei Jahre alt ist. Eine Tilgung aus dem BZR erfolgt, sofern keine Verurteilungen hinzukommen für #1 und #2 gemeinsam zum 19.04.2010, siehe dazu §47 III BZRG .

-- Editiert von danielB am 07.10.2006 00:46:53

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#2
 Von 
LegalEagle
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke DanielB!

hast Du oder jemand anderes zu Frage 3 noch einen Rat?

MfG
LE

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#3
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
LegalEagle
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Es wird ein Führ.zeugnis (normales, kein behördliches) verlangt, das aber eine Eintragung enthält. Ich denke auch nicht, dass man deswegen die Zulassung rechtlich verweigern kann (wegen Zweifel an der Würdigkeit des Antragstellers etc.), jedoch kann es psychologische Auswirkungen auf die Gutachter und die Teilnehmer der mündlichen Prüfung haben, wenn der gesamte Fakultätsrat über den Antrag - und die Annahme trotz Eintrag im FZ - entscheiden muss. Ausserdem denke ich - ohne die Delikte jetzt an sich verharmlosen zu wollen - dass Trunkenheit am Steuer im gesamten Strafrecht (relativ gesehen) zu den ungefährlicheren Straftaten zählt.
Was meint ihr?

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#5
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

"dass Trunkenheit am Steuer im gesamten Strafrecht (relativ gesehen) zu den ungefährlicheren Straftaten zählt."

Dann schalten Sie einmal die Nachrichten an, oder werfen Sie einen Blick auf die Unfallstatistiken...

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
dass Trunkenheit am Steuer im gesamten Strafrecht (relativ gesehen) zu den ungefährlicheren Straftaten zählt.


Insbesondere bei § 315c gilt das ber wohl definitiv nicht. Durch diese Tat haben Sie nicht nur etwa abstrakt und theoretisch den Straßenverkehr gefährdet, sondern Sie haben ganz konkret das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer nicht unerheblich gefährdet.

Diese KONKTRETE Gefährung dürfte wohl kaum als ungefährlich angesehen werden.

Bei einer MPU wären Sie mit einer solchen Aussage zurecht durchgefallen. ;)

Gruß Justice

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Insbesondere bei § 315c gilt das ber wohl definitiv nicht. Durch diese Tat haben Sie nicht nur etwa abstrakt und theoretisch den Straßenverkehr gefährdet, sondern Sie haben ganz konkret das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer nicht unerheblich gefährdet. <hr size=1 noshade>

Der §315c StGB ist ja schon wieder aus dem Führungszeugnis heraus. Allerdings bekommt man für den §316 StGB ohne eine einschlägige Vorbelastung auch nicht so leicht 90 Tagessätze.

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:

, jedoch kann es psychologische Auswirkungen auf die Gutachter und die Teilnehmer der mündlichen Prüfung haben, wenn der gesamte Fakultätsrat über den Antrag - und die Annahme trotz Eintrag im FZ - entscheiden muss

Die Frage ist, ob das der Fakultätsrat überhaupt so genau mitbekommt. Die wesentliche Arbeit in Verfahren zu Berufungen, Einstellungen als Mitarbeiter, Promotionen und Habilitationen wird von Ausschüssen durchgeführt, der Fakultätsrat bekommt in der Regel nur die Ergebnisse mitgeteilt, wobei den Mitglieder auf Wunsch auch die Einsicht in die Unterlagen zum Verfahren gewährt werden kann. Im Regelfall werden in solchen Gremien aber selbst Entscheidungen über die Berufung von Professoren, soweit es bei der Arbeit der Ausschüsse nicht zu ungewöhnlichen Vorkommnissen kam, ohne Diskussion abgestimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
LegalEagle
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke für Ihre Meinungen.

Ich kenne sehr wohl die Unfallstatistiken und die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr.
Sie müssen aber meine Aussage mißverstanden haben. Ich wollte nicht die Gefährlichkeit des Delikts an sich abschwächen, sondern in Relation zu anderen Straftatbeständen in Bezug auf die gesellschaftliche Akzeptanz - im geschilderten Fall also insbesondere in Bezug auf die mögliche Verweigerung der Zulassung zu einer Promotion - setzen. "Ungefährlicher" war vielleicht der falsche Ausdruck - ich meinte damit gesellschaftlich akzeptierter.

Ich denke, dass Alkohol im Straßenverkehr (ohne Vorsatz oder Körperverletzung als Folge) eher als Kavaliersdelikt gilt, während andere, insbesondere mit Vorsatz begangene Straftaten wie Betrug, Diebstahl, Urkundenfälschung, Handel mit/Konsum von Drogen oder Gewalttaten wie Körperverletzung, Mord etc. eher zu einer Entscheidung über die Ablehnung zur Promotionszulassung führen wird. Nur bezüglich dieser Differenzierung in Zusammenhang mit dem Promotionsantrag habe ich
nach Meinungen gefragt, zu welcher ich immer noch keine Antwort bekommen habe.

Übrigens:
- 315c war ein Autounfall mit erheblichem Sachschaden, 316 II war eine normale Polizeikontrolle, beidesmal mit 1,2 Promille. Das zweite Delikt (316) wurde deshalb so hoch bestraft, weil das erste noch nicht aus dem BZR getilgt war. Sonst liegen und lagen beim Antragsteller keine Delikte vor.

- es versteht sich von selbst, dass bei einer MPU / vor einem Psychologen nicht mit Kavaliersdelikten o.ä. argumentiert werden kann. Dies ist aber nicht Thema dieses Beitrags

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
LegalEagle
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 21x hilfreich)

An DanielB:

Danke. Habe die Antwort erst nach meiner letzten Antwort gelesen.

Der Fakultätsrat beschließt über die Zulassung mit einfacher Mehrheit, wenn alle Dokumente vollständig und ordnungsgemäß sind. Dazu zählt auch das FZ, das aber einen Eintrag enthält. Die Frage ist aber tatsächlich, ob das Promotionsbüro diesen Makel dem Promotionsbeauftragten / Vorsitzenden der Promotionskommission meldet und ob dieser darüber den Fak.rat entscheiden läßt!?
Falls dies im schlimmsten Fall so ist und im noch schlimmeren Fall eine Ablehnung geschieht, frage ich mich wie die Chancen sind, so etwas erfolgreich vor einem Verwaltungsgericht anzufechten. Sind solche Fälle schon vorgekommen?

Danke und Grüße
LE

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