Einstellung wg mangelndem öffentlichen Interesse?

22. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
timberwolf
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
Einstellung wg mangelndem öffentlichen Interesse?

Guten morgen,

im Verlaufe von 1,5 Jahren werden zwei Personen von einem Hund gebissen. Die Angriffe erfolgten ohne Provokationen der Geschädigten, quasi aus dem Stand heraus. Der Hund selbst wurde an der Leine geführt und hat sich sprichwörtlich beim Spaziergang losgerissen auf die Geschädigten gestürzt und ihnen dabei, zum Teil, erhebliche Bissverletzungen zugeführt. Bei einem der Opfer sind die Bisswunden derart ausgeprägt, ein Nervenstrang wurde durchtrennt, so dass ein bleibender Schaden diagnostiziert wurde. Das verursachende Tier gehört zu der Rasse eines Riesenschnautzers und ist auch, lt. Aussagen anderer Tierhalter, sehr auffällig und aggressiv gegenüber anderen Hunden. Entsprechend wurde eine Strafanzeige erstattet. Das zuständige Ordnungsamt hat Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet die Staatsanwaltschaft das Verfahren "mangels öffentlichem Interesse" eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen. Begründung: Bei dem geschilderten Sachverhalt kommen nur Delikte in betracht, die nach §374 StPO vom Verletzten im Wege der Privatklage und i.d.R. nach einem Sühneversuch, verfolgt werden können. Dieses Verhalten bezogen auf die Einstellung kann ich so nicht nachvollziehen; ich für mich finde dafür keine Erklärung.

a)Habt Ihr dafür Argumente / Erklärungen
b)Welche Rechtsmittel kann der Geschädigte gegen diese Einstellung anwenden bzw. was wäre ihm an zu raten?

Vielen Dank für Euer Interesse und Eure Argumente.

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2 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>a)Habt Ihr dafür Argumente / Erklärungen <hr size=1 noshade>



Ja, das ist ganz einfach: Überlastung.

Polizei und Staatsanwaltschaften sind z.T. kaputtgespart.

Bsp. Berlin:

www.tagesspiegel.de/berlin/im-zweifel-gegen-die-anklage-berlins-oberste-staatsanwaelte-warnen-vor-kollaps-der-justiz/7864660.html

„Wir stellen massenhaft Verfahren ein, notfalls auch mit zwei Augen zu!" – „Wir gehen hier komplett unter, das Rechtssystem nimmt Schaden."

Das ist wohlgemerkt ein Brandbrief der Staatsanwaltschaft selbst. Das Legalitätsprinzip steht nur noch auf dem Papier, die personelle und sachliche Ausstattung von Polizei und Justiz lässt es nicht mehr zu, es einzuhalten.

Die Kriminalitätsrate sinkt trotzdem, weil Niemand mehr da ist, der die Daten in die Statistik eingibt.

Vereinfacht gesagt ist das um so schlimmer, je weiter man im Bundesgebiet nach Norden geht.

Sicher, du könntet Beschwerde einlegen, um letztendlich die Klage zu erzwingen.

http://www.strafverteidiger-berlin.info/strafverfahren/beschwerde-gegen-einstellung-170-abs-2-stpo/

Aber: Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO sind gering.

Da stellt sich die Frage, ob man nicht besser den ganzen Elan und die Energie in den Zivilprozess steckt. Von einer kleinen Geldstrafe hätte man selbst sowieso nichts.

Vom zivilrechtlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld dagegen schon. Es ist anspruchsvoll genug, das zu erstreiten.

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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sicher, du könntet Beschwerde einlegen, um letztendlich die Klage zu erzwingen. ... <hr size=1 noshade>



Nein, falsch.

Man hat dich auf den Privatklageweg verwiesen. Dagegen gibt es gar keine Beschwerdemöglichkeit, das Klageerzwingungsverfahren ist auch nicht zulässig.

Bliebe strafrechtlich nur die Privatklage, das endet dann meistens bei § 383 II StPO , "ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen".

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