Einstellung nach § 153a StPO/Verbeamtung

19. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)
Einstellung nach § 153a StPO/Verbeamtung

Guten Tag,
ich hatte vor 3 1/2Jahren ein Verfahren wegen Diebstahl gegen mich laufen welches nach der Verhandlung mit § 153a StPO gegen Auflage einer Geldbuße und einiger gemeinnütziger Arbeitsstunden eingestellt wurde. Zu der Zeit war ich im Referenderiat, ob eine Mistra rausgegangen ist weiß ich nicht.

Jetzt steht bei mir eine Verbeamtung (Lehrer) an und meine Frage ist jetzt:

Bin ich damit "gerichtlich bestraft oder disziplinarrechtlich und dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren,strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Disziplinarverfahren anhängig ist"?

Unsicher macht mich dieser Auszug:

Zitat:
Mit einem Verfahrensabschluss nach § 153a StPO erfolgen weder ein Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister (BZR). Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.

Dass ein vorschnell akzeptiertes "153a-Angebot" jedoch auch unangenehme Folgen haben kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage.

Das größte Problem, das meist erst bei einem Jobwechsel, bei ersten Bewerbungen nach Abschluss des Studiums in einer sicherheitssensiblen Branche (z.B. Luftfahrt, Schutz & Sicherheit, Geldwesen/Börse, Pharma/Medizin), bei turnusmäßigen Erklärungen über Strafverfahren im Bankbereich, bei bestehenden Beamtenverhältnissen (z.B. Polizisten, Lehrer), oder anstehenden Verbeamtungen bzw. Aufnahmen in ein Referendariat, bei gesetzlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen (bspw. ZÜP bei Piloten), bei Erforderlichkeit eines Visums für eine USA-Reise, bei einem Antrag auf eine Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder für Ärzte bei der Beantragung der Approbation entsteht, ist ein durch den Abschluss nach § 153a StPO bestehender entsprechender Eintrag in den Datenbanken der Justiz und ein dadurch ausgelöster Erklärungsbedarf.

Auch wenn durch die Einstellung nach § 153a StPO im Strafverfahren nicht über Ihre Schuld entschieden wurde, bleibt ein gewisser Makel bestehen, der bei den überprüfenden (behördlichen) Stellen durchaus Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit auslösen kann.

Ein Angebot der Staatsanwaltschaft auf Einstellung nach § 153a StPO sollte daher niemals ohne anwaltliche Prüfung der Ermittlungsakte und den entsprechenden Rat von einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder von einem Strafverteidiger angenommen werden.

Quelle Link

Ich möchte in dieser Sache keinen Fehler begehen der mir im Nachhinein nachteilig ausgelegt werden könnte.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Gruß Pallo




-- Editiert am 19.07.2009 12:32

-- Editiert am 19.07.2009 12:33

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

da eine § 153a-Einstellung keine gerichtliche Strafe ist, sind Sie auch nicht gerichtlich bestraft. Eingetragen wird dies nur im Verfahrensregister, und da wird es nach 2 Jahren gelöscht.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, muemmel!

Schlußfolgernd ist der von mir zitierte Link auch als nicht ernstzunehmen zu betrachten?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Nur noch kurz: Ich verstehe immer noch nicht warum, laut Zitat oben, ein Makel bestehen soll...die Behörde kann ja nichts im FZ oder BZR sehen. Im schlimmsten Fall ist eine Mistra rausgegangen die dann aber auch die Einstellung des Verfahrens deutlich macht.
Wo könnte das Problem sein?Rechtlich darf ja nichts gegen einen Verbeamtung sprechen,oder?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Das hat hier ja auch niemand behauptet. Rechtsanwälte haben es oft so an sich, zu sagen, dass nur sie beurteilen können (nach Einsicht in die Ermittlungsakte) was sinnvoll ist. In den meisten Fällen stimmt das auch. Nur gibt es eben auch Fälle, in denen ein Sachverhalt so klar auf der Hand liegt und so einfach gelagert ist, dass die Einschaltung eines RA nichts weiter als Kosten verursacht, aber keine werthaltige Gegenleistung bietet.

Und Ihre Frage war doch, ob Sie auf diese Frage:

quote:
gerichtlich bestraft oder disziplinarrechtlich und dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren,strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Disziplinarverfahren anhängig ist"?


Mit ja oder nein antworten müssen/dürfen.

Die Antwort lautet ganz klar: Sie dürfen nein antworten.

Die Frage, ob es in Ihrem Fall sinnvoll war den § 153a anzunehmen, stellt sich doch gar nicht mehr, da das ja bereits geschehen ist. Er steht weder im BZR und FZ.

Trotzdem kann er z.B. bei Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG noch zu Tage kommen. Jemand der also z.B. vorhat sich in Pullach beim BND zu bewerben sollte schon daran interessiert sein, dass sich auch kein § 153a in seiner Akte findet. Und solche Fälle meint der RA der dieses Zitat verfasst hat sicherlich. Auch bei einer Anstellung im Sicherheitsbereich eines Verkehrsflughafens (und der damit verbundene Überprüfung nach dem LuftSIG) kann solch ein Eintrag schaden. Und wenn Sie sich als Lehrer in der Botschaftsschule der israelischen Botschaft bewerben, kommt der Mossad evtl. auch hinter die Einstellung, da die da recht genau sind.

Also nochmal: Nein, eine Einstellung steht einer Verbeamtung als Lehrer nicht entgegen und ja, Sie können die o.g. Frage guten Gewissens verneinen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich danke für die Hilfe. Im Übrigen ein tolles,hilfsbereites Forum.

Weiter so!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

Zum Thema Makel folgender Link:

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/bag07050804.htm

Hier sehe ich vor dem Hintergrund der MiStra folgenden Passus bedeutsam:

quote:<hr size=1 noshade>Geeignet im Sinne von Art. 33 II GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Zur Eignung gehören die Fähigkeit und innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten <hr size=1 noshade>


Diebe, auch wenn wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, erscheinen demnach nicht besonders geeignet.

Eine MiStra findet sich, sofern sie ergangen ist, mit Sicherheit in der Personalakte.

Ansonsten "Die Antwort lautet ganz klar: Sie dürfen nein antworten. " stimme ich Streetworker voll zu, meine Bedenken beziehen sich ausschließlich auf die MiStra.


-- Editiert am 21.07.2009 22:46

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