Guten Tag,
ich hatte vor 3 1/2Jahren ein Verfahren wegen Diebstahl gegen mich laufen welches nach der Verhandlung mit § 153a StPO
gegen Auflage einer Geldbuße und einiger gemeinnütziger Arbeitsstunden eingestellt wurde. Zu der Zeit war ich im Referenderiat, ob eine Mistra rausgegangen ist weiß ich nicht.
Jetzt steht bei mir eine Verbeamtung (Lehrer) an und meine Frage ist jetzt:
Bin ich damit "gerichtlich bestraft oder disziplinarrechtlich und dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren,strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Disziplinarverfahren anhängig ist"?
Unsicher macht mich dieser Auszug:
Zitat:Mit einem Verfahrensabschluss nach § 153a StPO erfolgen weder ein Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister (BZR). Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.
Dass ein vorschnell akzeptiertes "153a-Angebot" jedoch auch unangenehme Folgen haben kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage.
Das größte Problem, das meist erst bei einem Jobwechsel, bei ersten Bewerbungen nach Abschluss des Studiums in einer sicherheitssensiblen Branche (z.B. Luftfahrt, Schutz & Sicherheit, Geldwesen/Börse, Pharma/Medizin), bei turnusmäßigen Erklärungen über Strafverfahren im Bankbereich, bei bestehenden Beamtenverhältnissen (z.B. Polizisten, Lehrer), oder anstehenden Verbeamtungen bzw. Aufnahmen in ein Referendariat, bei gesetzlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen (bspw. ZÜP bei Piloten), bei Erforderlichkeit eines Visums für eine USA-Reise, bei einem Antrag auf eine Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder für Ärzte bei der Beantragung der Approbation entsteht, ist ein durch den Abschluss nach § 153a StPO bestehender entsprechender Eintrag in den Datenbanken der Justiz und ein dadurch ausgelöster Erklärungsbedarf.
Auch wenn durch die Einstellung nach § 153a StPO im Strafverfahren nicht über Ihre Schuld entschieden wurde, bleibt ein gewisser Makel bestehen, der bei den überprüfenden (behördlichen) Stellen durchaus Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit auslösen kann.
Ein Angebot der Staatsanwaltschaft auf Einstellung nach § 153a StPO sollte daher niemals ohne anwaltliche Prüfung der Ermittlungsakte und den entsprechenden Rat von einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder von einem Strafverteidiger angenommen werden.
Quelle Link
Ich möchte in dieser Sache keinen Fehler begehen der mir im Nachhinein nachteilig ausgelegt werden könnte.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gruß Pallo
-- Editiert am 19.07.2009 12:32
-- Editiert am 19.07.2009 12:33