Einstellung nach § 153a StPO

16. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Eingeparkt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Einstellung nach § 153a StPO

Hallo,

heute möchte ich mit einer weiteren Frage an mein Thema vom 31.08.2015 „Überschreitung der Notwehr?" bzw. 12.09.2015 „TOA bei fraglicher Überschreitung der Notwehr" anknüpfen.

Zwischenzeitlich kam eine Verfahrenseinstellung nach § 154b StPO nicht zu Stande, da die Gegenseite die Höhe des Schmerzensgeldangebotes von Seiten des mich vertretenden Anwalts sowie die damit Verbundene Verzichts-/Abfindungserklärung nicht akzeptierte.

Die Staatsanwältin hat darauf eine weitere Zeugenvernehmung durchgeführt, bei welcher die Aussagen für mich noch ungünstiger ausfielen. Die Staatsanwältin beschloss hierauf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO .

Offenbar hält sie die Aussagen für glaubhaft – der männliche Zeuge sagte wörtlich aus: „Ich kann mich heute sogar noch an mehr Dinge erinnern!" Nach einem Jahr in der 3. Anhörung!

Meine Frage: Welchen Risiken setze ich mich bei einer solchen Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die präjudizierende Wirkung von § 153a StPO bei drohender Zivilklage aus.

Die weiterführenden Forderungen der Gegenseite wurden mir von dem mich vertretenden Anwalt nur sehr ungenau mitgeteilt – höhere Summe Schmerzensgeld, Schadenersatz für beschädigte Kleidung.

Die größte Gefahr sehe ich darin, dass der Gegner angab, eine Schädelprellung erlitten zu haben.
Dies wurde mit Krankenhausbericht zwar nicht bestätigt, jedoch auch nicht ausgeschlossen und als weitere Diagnose eine erhebliche Verkalkung der Basalganglien – Morbus Fahr – angegeben.
Hierbei handelt es sich um eine neurologische Erkrankung, welche nicht von mechanischer Traumatisierung ausgelöst wird jedoch in angegebenen Stadium erhebliche Symptomatik zeitigen dürfte – Kopfschmerzen, Epilepsie - und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bevorsteht soweit sie nicht bereits eingetreten ist.

Mir wurde geraten, mich direkt an die Staatsanwältin zu wenden, ein fachärztliches Attest des Gegners zu beantragen – um weiteren Forderungen vorzubeugen. Bestehen solche Möglichkeiten?


Noch einen angenehmen Pfingstmontagabend und guten Start morgen,

Eingeparkt

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Staatsanwaltschaft ist nicht dazu da, den Umfang eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Kosten des Steuerzahlers gutachterlich zu ermitteln. Entweder Du akzeptierst den Vorschlag, oder dem Verfahren wird Fortgang gegeben, wahrscheinlich dann mit einer Anklage und Verhandlung. Aber auch da wird der Umfang der zivilrechtlichen Ansprüche nicht ermittelt werden.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Zitat:
Zwischenzeitlich kam eine Verfahrenseinstellung nach § 154b StPO nicht zu Stande, da die Gegenseite die Höhe des Schmerzensgeldangebotes von Seiten des mich vertretenden Anwalts sowie die damit Verbundene Verzichts-/Abfindungserklärung nicht akzeptierte.


§ 154b StPO bedeutet, dass ein Verfahren eingestellt werden kann, wenn der Täter stattdessen ins Ausland ausgeliefert wird. Was also hat das mit Ihrem Fall zu tun?

Außerdem interessiert sich die Staatsanwaltschaft nicht für zivilrechtliche Auseinandersetzungen, wie meine Vorrednerin schon schrieb. Daher stimmt hier irgendwas in Ihrer Erzählung nicht.

Zitat:
Die Staatsanwältin hat darauf eine weitere Zeugenvernehmung durchgeführt, bei welcher die Aussagen für mich noch ungünstiger ausfielen. Die Staatsanwältin beschloss hierauf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO .


Die Aussage war ungünstig und trotzdem soll das Verfahren eingestellt werden? Klingt auch widersprüchlich.

Zitat:
Meine Frage: Welchen Risiken setze ich mich bei einer solchen Verfahrenseinstellung im Hinblick auf die präjudizierende Wirkung von § 153a StPO bei drohender Zivilklage aus.


Offensichtlich ist der Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld etc. doch unstreitig. Streitig ist doch nur die Höhe des Schmerzendgeldes. Auf die Höhe des Schmerzensgeldes hat der § 153a überhaupt keinen Einfluss.

Zitat:
Die größte Gefahr sehe ich darin, dass der Gegner angab, eine Schädelprellung erlitten zu haben.
Dies wurde mit Krankenhausbericht zwar nicht bestätigt, jedoch auch nicht ausgeschlossen und als weitere Diagnose eine erhebliche Verkalkung der Basalganglien – Morbus Fahr – angegeben.
Hierbei handelt es sich um eine neurologische Erkrankung, welche nicht von mechanischer Traumatisierung ausgelöst wird jedoch in angegebenen Stadium erhebliche Symptomatik zeitigen dürfte – Kopfschmerzen, Epilepsie - und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bevorsteht soweit sie nicht bereits eingetreten ist.


Das alles interessiert die Staatsanwaltschaft nicht die Bohne. Zwar sind die Folgen der Tat für die strafrechtliche Bewertung durchaus interessant. Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft das alles ja nicht so tragisch zu finden, sonst würde sie das Verfahren nicht einstellen (auch nicht gegen Auflage). Oder ist es etwa die Auflage, Schadensersatz in einer bestimmten Höhe zu zahlen?

Für die Höhe des Schadensersatzes kann man sich grundsätzlich vor dem Zivilgericht streiten. Die Staatsanwaltschaft interessiert sich nur für die strafrechtliche Bewertung.

Zitat:
Mir wurde geraten, mich direkt an die Staatsanwältin zu wenden, ein fachärztliches Attest des Gegners zu beantragen – um weiteren Forderungen vorzubeugen. Bestehen solche Möglichkeiten?


Nö, siehe oben. Wenn der Geschädigte ein höheres Schmerzensgeld will, dann muss er Sie zivilrechtlich auf Zahlung verklagen. Und dann muss er seinen Anspruch auch der Höhe nach beweisen. Sie selbst können solange abwarten.











3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eingeparkt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo und danke für den Hinweis,
es handelte sich um § 153b StPO .

Eingeparkt

1x Hilfreiche Antwort

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