Einstellung Unterschied 153 Abs. 1 u. 170 II

7. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Petti73
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 2x hilfreich)
Einstellung Unterschied 153 Abs. 1 u. 170 II

Hallo und einen schönen guten Abend!
Kann mir bitte jemand erklären, was es bedeutet, wenn ein Verfahren nach § 153 Abs. 1 bzw. nach 170 II StPO eingestellt wird. Was ist der Unterschied? Habe mir beide Paragraphen durchgelesen, verstehe aber den Unterschied nicht!! Würde mich über Antworten freuen!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Guten Abend,

ein Verfahren wird idR nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn im Ermittlungsverfahren keine zur Erhebung der öffentlichen Anklage sich als ausreichend darstellenden Tatsachen zu ermitteln waren. Dies bedeutet konkret vor allem, dass der Täter beispielsweise bei einer Straftat nicht zu ermitteln war oder aber die Beweismittel so unzureichend sind, dass aller Wahrscheinlichkeit nach mit keiner Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen ist.

Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO erfolgt hingegen nur mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts , wenn die Schuld des Täters als gering zu klassifizieren ist (beispielsweise häufig geringfügiger Ladendiebstahl, geringfügiger Besitz von Betäubungsmitteln o.ä.) bzw. kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung zu bejahen ist.

Oftmals sind die Grenzen dieser einzelnen Rechtsnormen ineinander übergehend, wobei bei § 153 Abs. 1 StPO die Einstellung mit Zustimmung des Gerichts ausdrücklich auch dann erfolgen kann, wenn die Schuld des Beschuldigten aufgrund des Ermittlungsverfahrens bestätigt zu sein scheint und in diesem Zusammenhang von einer Feststellung der Schuld im Rahmen der Verurteilung auszugehen wäre. Diese Möglichkeit eröffnet § 170 Abs. 2 StPO idR nicht. An der Stelle der Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ergeht in der Praxis häufig der Strafbefehl, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Mit freundlichem Gruß

- cand. jur. -

-- Editiert von f!o am 08.01.2008 00:28:15

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
net-surfer
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 12x hilfreich)

Stpo 170 Absatz 2
man konnte keine Straftat beweisen
die Staatsanwaltschaft geht mehr von
einen Freispruch vor einen Gericht aus.
Oder man ist einfach unschuldig ;)

§ 153 Abs. 1
man hat zwar eine Straftat begangen,
dennoch geht die Staatsanwaltschaft
mehr davon aus,dass eine Anklage nicht
viel bringen würde,weil die Straftat vor
Gericht nicht gerade viel Sinn hätte
Kinderkram wo man die Gerichte nicht
belasten will :grins:

-- Editiert von net-surfer am 08.01.2008 00:25:47

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ergänzend zu § 153, Abs. 1 StPO :

Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Zusitmmung des Gerichtes daher nicht erforderlich.

Ergänzend zu § 170, Abs. 2 StPO :

Zusätzlich zu den bereits von f!o genannten Anwendungsalternativen der Norm, wird auch nach dieser eingestellt, wenn z.B. ein Verfahrenshindernis vorliegt, sich z.B. im Laufe der Ermittlungen herausstellt, dass der
Täter noch jünger als 14 Jahre (mithin schuldunfähig --> § 19 StGB ) alt ist.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 08.01.2008 00:31:10

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
net-surfer
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 12x hilfreich)

Was heißt eigentlich immer der
Satz - mit Verfügung eingestellt - ?
Musste der Staatsanwalt dann erst um Erlaubnis fragen oder schreibt dieser
die Verfügung selber ?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Einstellung nach § 153, Abs. 1 wird vom STA oder Amtsanwalt verfügt. Ausgefertigt wird die Einstellungsverfügung von einer/einem Justizangestellten. Diese(r) bezieht sich dann in dem Schriftstück einleitend auf die Verfügung.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Petti73
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 2x hilfreich)

Super, Ihr Lieben, vielen Dank für die ausführlichen Infos!

Aber noch eine Frage hätte ich. Wenn dort steht nach § 153 I StPO : Im Wiederholungsfalle (beispielsweise "Falsche Verdächtigung") können Sie nicht mit einer Einstellung rechnen! Wie lange wird das bei der Staatsanwaltschaft hinterlegt, daß da mal ein Verfahren eingestellt wurde? Zwei Jahre?? Gruß Petti

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
net-surfer
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 12x hilfreich)

:schock: :schock: :schock: 2 jahre in staatsanwaltschaftlichen verfahrenregister und bis zu 10 jahren in den daten beim lka :schock: :schock: :schock:



-- Editiert von net-surfer am 08.01.2008 14:56:33

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Petti73
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen, vielen Dank! Dank Eurer guten Informationen auf den ganzen Seiten ist man um einiges schlauer, als wenn man wirklich gar nichts weiß, was auf einen zukommt, wenn man jenes oder welches anstellt. Habe auch mal einen Ladendiebstahl begangen, was mir eine große Lehre war! Würde ich heute auch nicht mehr tun. Aber viele sind einfach blauäugig und handeln unüberlegt! Schade, daß man erst oft hinterher "wach" wird. Man könnte sich viel Ärger ersparen! Machts gut...
Vor allem kann ich manchmal wirklich nur mit dem Kopf schütteln, was da teilweise für Straftaten begangen werden! Viele verbauen sich so ihre ganze Zukunft... vor allem Jugendliche!
SO, das war das Wort zum Sonntag... :o) Petti

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Im Wiederholungsfalle (beispielsweise Falsche Verdächtigung) können Sie nicht mit einer Einstellung rechnen!
Es gibt Delikte, bei denen aus grundsätzlichen Erwägungen nur in absoluten Ausnahmefällen eine Einstellung gem. § 153 StPO erfolgt. Dazu gehören Aussagedelikte und eben auch die Falsche Verdächtigung. Das liegt daran, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte chronisch überlastet sind und schon mit den tatsächlichen Fällen ausreichend zu tun haben. Es ist also ausgesprochen ärgerlich, wenn die knappen Resourcen mit ausgedachten Fällen verschwendet werden, weil sich jemand einen Spaß machen oder einem anderen eins auswischen will. Außerdem bedeutet jede Falsche Verdächtigung, dass ein anderer mit einem Verfahren überzogen wird, was mit nicht absehbaren Folgen verbunden sein kann

Zu dem Unterschied §§ 170 II - 153 noch eine Ergänzung:
Im § 153 steht das Wörtchen 'wäre'. Das bedeutet, dass in Fällen der Kleinkriminalität die Sache nicht ausermittelt werden muss. Beispiel: Vorwurf Ladendiebstahl, Beschuldigter nicht bestraft, Schaden 20 €. Nun könnte es sein, dass erst eine Reihe von Zeugen vernommen werden müsste, um zu klären, ob ein Tatnachweis überhaupt möglich ist. Wenn man aber schon vorher weiß, dass selbst im Falle eines derartigen Ermittlungsergebnisses die Schuld gering wäre (!) und kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht, kann das Verfahren halt auch schon un-ausermittelt eingestelllt werden.

5x Hilfreiche Antwort

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