Einspruch Strafbefehl - Falsches Einkommen

14. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
MateoLero
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch Strafbefehl - Falsches Einkommen

Hi an Alle

ich habe mal ine frage, da ich nicht weiß wie ich mich verhalten soll.
Ich habe einen Strafbefehl aufgrund "Trunkenheit im Verkehr" (mit dem Fahrrad) erhalten. Die Höhe des Tagesatzes beträgt 40 Euro.
Allerdings wurde der Beruf des Beamten zugrzunde gelegt,. Dieses stimmt nicht, da ich Student bin. Eventuell habe ich bei der Zeugneaussage nach der Trunkenheitsfahrt gesagt, das ich Beamter bin ???)

Meine Fragen:

Falls ich jetzt Einspruch gegen die Höhe des Tagessatzes einlege, auf der Grundlage das der angegebene Beruf nicht korrekt ist, kann dies weitere Folgen haben?

1. Das mir z.B. vorgeworfen wird, dass ich falsche Angaben gemacht habe?
Kann dieses weitere Konsequenzen nach sich ziehen?

2. Sollte ich Einspruch erheben? Da sich mein Einkommen als Student zu dem eines Beamten ja doch ein wenig unterscheidet.

3. Wie hoch könnte der neu Tagessatz (jetziger 40 Euro) sien?

Danke schön.


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Viel passieren wird da nicht... Ob ein Bußgeld verhängt werden kann, weiß ich nicht genau, aber Sie dürften vermutlich so oder so billiger weg kommen, wenn der TS neu berechnet wird. Höher wird die Strafe jedenfalls auf keinen Fall.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Zu Frage 3:
Woher sollen wir das wissen? Der Tagessatz richtet sich nach Ihrem Einkommen (Monatseinkommen geteilt durch 30) und hängt gar nicht so sehr von Ihrem Beruf (z.B. Beamter) ab.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es wäre auch hilfreich gewesen, wenn Sie nicht nur die Höhe, sondern auch die Anzahl der Tagessätze mitgeteilt hätten.

Bei einer Trunkenheitsfahrt sind 40 tagessätze der Standart. Die Höhe der einzelnen Tagessätze richtet sich nach dem Einkommen. Wenn Sie Stundent sind, und kein großes Einkommen haben, dann dürfte die einzelne tagessätzhöhe 15,- Euro kaum übersteigen.

Die Standardstrafe wäre dann: 40 tagessätze zu je 15 Euro, das bedeutet also: 600,- Euro

Ob sich ein Einspruch lohnt, kann nicht vorhergesagt werden. Wenn Einspruch eingelegt wird, mact es mit Sicherheit Sinn, den Einspruch auf die Strafhöhe zu beschränken. An der eigentlichen tat lässt sich ja nicht rütteln.

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#4
 Von 
MateoLero
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, danke für die schnellen Einträge.
Hier noch ein paar Ergänzungen:

Tagessätze: 25 Stück.

Also zu der Höhe kann ich soweit sagen, das ich damals keine Angaben zu dem Gehalt gemacht habe. Ich nehme an das dann ein Einkommen geschätzt wurde.

Ich wollte auch zu meinem Studenteneinkommen eigentlich kein Gehalt angeben.

1. Aber ich würde daraus schließen, dass die Schätzung für ein Bamtengehalt höher ausfällt als die Schätzung für ein Studenteneinkommen.

Sehe ich das richtig so?

2. Ich wollte jetzt einfach zum Amtsgericht gehen und zu Protokoll geben das ich Student bin, eine Studienbescheinigung einreichen und dann die Höhe des Tagessatzes neu bestimmen lassen.

3. Wenn ich beim Amtsgericht den Einspruch zu Protokoll gebe, kann ich mich dann auch nur auf die Höhe des Tagessatzes beziehen und so ein schriftliches Verfahren anstreben?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

Man kann den Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränken. Es besteht die Möglichkeit, dass im Beschlussverfahren, also ohne Hauptverhandlung entschieden wird.

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#6
 Von 
MateoLero
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das ist klar.

1.Besteht ein Unterschied ob ich es schriftlich machen oder direkt am Amtsgericht zu Protokoll gebe?

2. Ich möchte keine Einkommensangabe machen, aber ich würde daraus schließen, dass die Schätzung für ein Bamtengehalt höher ausfällt als die Schätzung für ein Studenteneinkommen.

Sehe ich das richtig so?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

'Bei Schülern, Studenten und Hausfrauen kommt die Feststellung in Betracht, welche Einkünfte die Beschuldigten bei zumutbarem Einsatz ihrer Arbeitskraft oder auf Grund von Unterhaltsansprüchen haben könnten'......so der Kommentar zu § 160, Rn.18 StPO .

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

@meri

Welchen Kommentar hast Du da?

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 329x hilfreich)

@jotrocken:

Meyer-Goßner

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

1.Besteht ein Unterschied ob ich es schriftlich machen oder direkt am Amtsgericht zu Protokoll gebe?
Nein. Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist.

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