Einlassung legitime Frage eines Strafverteidigers ?

4. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)
Einlassung legitime Frage eines Strafverteidigers ?

Ist eine Frage eines Fachanwalts für Strafrecht wie folgt normal nachdem dieser Sein Honorar erhalten hat?

Zitat:
Ich darf noch um Überweisung ihrer Sebstbeteiligung bitten.

Des Weiteren bitte ich um kurzfristige Rückmeldung zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins.
Aktenkenntnis haben Sie ja. Soll eine Einlassung erfolgen? Bitte lassen Sie mir Ihre Stellungsnahme per email zukommen

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Ich kann da nichts ungewöhnlichen entdecken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Er hat Grundgebühr,Verfahrensgebühr,Auslagen,Steuer abgerechnet

Heute früh auf keine BEweise in der Akte und auf Privatdelikt (Kein öffentliches Interesse).
>>> Privatklage ($ 374 StPO), per Mail an ihn (Meine Stellungsnahme) verwiesen

Irgendwas sollte er doch nun tun

-- Editiert von Jodimaster am 04.01.2017 21:06

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Jodimaster):
Irgendwas sollte er doch nun tun

Hat er doch.

Er hat gefragt, ob eine Einlassung erfolgen soll und aufgefordert die Stellungsnahme per E-Mail zukommen zu lassen.

Hat man das gemacht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

JA die Mail hat der Mandant heute Morgen abgeschickt

Zitat:
Erst einmal ein frohes Neues Jahr.

Ich nehme Stellung auf Ihr Schreiben vom 03.01.2017

Ihre Kostennote habe ich gerade bei meiner Bank angewiesen.

Zum Akteninhalt: (nur für Sie) mit meinen eigenen Worten:

Ich halte diverse Behauptungen des Anzeigenerstatters für verwirrt. Dieser ist mir persönlich in meinen Wohnort bekannt.

Zitat:


Es gibt keine Gruppe "xxxxxxxxxx". Dies war mal früher mein Facebook Name.
Es ist richtig das ich Admin verschiedener Gruppen und Seiten bin.

Die wirren Behauptungen sind auf KEINERLEI Beweise (Screenshots) gestrickt. Zitat: "Könnte er der Täter sein".

Desweiteren und das überwiegt für mich hier handelt es sich um einen Privatdelikt (Kein öffentliches Interesse).
>>> Privatklage ($ 374 StPO), und in der Regel erst nach Sühneversuch (Schiedsamt) verfolgt werden können. Das ist bei Verleumdung, üble Nachrede, Beleidung der Fall.

Auch gegen meine Person wurde in der Vergangenheit mal eine solche Webseite bei xxxxxxxxerstellt und habe dies unkompliziert binnen Stunden mit xxxxxxxxxx zivilrechtlich selber geklärt.

Mehr habe ich dazu nicht zu sagen.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Er hat Grundgebühr,Verfahrensgebühr,Auslagen,Steuer abgerechnet


Mit wem? Bzw. von wem hatte er die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits erhalten?

Das hier:

Zitat:
Ich darf noch um Überweisung ihrer Sebstbeteiligung bitten.


...hört sich danach an, als wäre mit einer Rechtschutzversicherung abgerechnet worden, bei der eine Selbstbeteiligung fällig wird.

Zitat:
Ihre Kostennote habe ich gerade bei meiner Bank angewiesen.


Welche? Die Selbstbeteiligung oder das andere oben genannte? Wenn das andere, ist es ja kein Wunder dass er am 03. eine Zahlung anmahnt. Die vom 04. kann er ja da logischerweise noch nicht gehabt haben.

Die Schilderung ist leider etwas wirr.

Zitat:
Desweiteren und das überwiegt für mich hier handelt es sich um einen Privatdelikt (Kein öffentliches Interesse).


Ob öffentliches Interesse gegeben ist entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht der Beschuldigte oder sein Anwalt ;)

Im Übrigen ist es natürlich eine legetime Frage des Anwalts ob und wenn ja was der Beschudligte zur Beschuldigung sagen will.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.01.2017 22:59

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#6
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat:
Mit wem? Bzw. von wem hatte er die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits erhalten?


Mit den RSV Versicherer direkt nachdem die Vollmacht unterzeichnet wurde war das die 1. Handlung (Kostennote).

Der RSV Versicherer hat dann vom Betrag 150 EUR abgezogen. Es fehlen dem RA die 150 EUR und diese wurden nun von Mandat in Rechnung gestellt (Kostennote Rest)

Ja die RSV hatte eine 150 EUR Selbstbeteilung. Das wusste der RA nicht. Der Mandant aber.

Zitat:
Welche? Die Selbstbeteiligung oder das andere oben genannte? Wenn das andere, ist es ja kein Wunder dass er am 03. eine Zahlung anmahnt. Die vom 04. kann er ja da logischerweise noch nicht gehabt haben.


Er hat nur die Kostennote minus 150 EUR Vom Versicherer bekommen. Der Rest wurde heute von Mandant angewiesen.

Hoffe jetzt ist es verständlicher. Deswegen bleibt nun das weitere Vorgehen abzuwarten.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Mit den RSV Versicherer direkt nachdem die Vollmacht unterzeichnet wurde war das die 1. Handlung (Kostennote).

Der RSV Versicherer hat dann vom Betrag 150 EUR abgezogen. Es fehlen dem RA die 150 EUR und diese wurden nun von Mandat in Rechnung gestellt (Kostennote Rest)

Ja die RSV hatte eine 150 EUR Selbstbeteilung. Das wusste der RA nicht. Der Mandant aber.


Der RA wußte es -spätestens- nachdem er eine um 150,00 EUR verminderte Überweisung von der RSV bekam. Insofern ist es doch völlig normal, dass er die Selbstbeteiligung nun vom Mandanten fordert.

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#8
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Ja trotzdem will der Mandant nuna ber auch Leistung sehen da auch Verfahrensgebühr abgerechnet wird

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Jodimaster):
Ja trotzdem will der Mandant nuna ber auch Leistung sehen

Und was genau schwebt einem da so vor?
Dafür wird der Anwalt nicht bezahlt. Er wird fürs tätigwerden bezahlt.
Es kann also absolut ausreichend sein, wenn er die E-Mail liest und dann an den Staatsanwalt weiterleitet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Es steht nirgendwo, was Ihnen vorgeworfen wird.

Aber der Schriftsatz ist von den Fakten her recht dünn.

Die Fakten muss der Mandant liefern. Der Anwalt beurteilt sie nur und rückt sie ins rechte Licht (oder verschweigt sie besser).

Gibt es da keine weiteren Argumente?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Die haben - wenn ich das richtig verstehe - den Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragt "die haben Sie nun ja".

Jetzt weil er wissen, ob er weiterhin aktiv werden soll und was er in diesem Fall schreiben soll.

Wo ist das Problem?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#12
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Der Mandant hatte die Akteneinsicht schon im Vorfeld übner einen anderewn Rechtsanwalt (Hier nur Aktennsicht)

Rechtsanwalt 2 (über RSV) hat sie erneut angefordert.

Mandant hat die Erwartung das der RA (er ist schließlich vom Fach) konkrete Handlungen vorschlägt.
450 EUR für nur Akteneinsicht und in die Akte gucken?

Vorwurf ist zum einen Beleidigung und da greifft halt (Privatdelikt und Verstoß Urhebrrechtsgesetz.

Zitat:
Die Fakten muss der Mandant liefern. Der Anwalt beurteilt sie nur und rückt sie ins rechte Licht (oder verschweigt sie besser).


Genau das sollte doch nun passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Update: E-Mail

Zitat:
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxx



ich habe soeben mit der zuständigen Staatsanwältin telefoniert.



Sie wird das Verfahren gegen Sie einstellen.



Sie erhalten schriftlich Nachricht von mir.



Mit freundlichen Grüßen


xxxxxxxxx

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Hervorragend, da hat man ja nicht nur das Tätigwerden bekommen sondern auch die Leistung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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