Eingehungsbetrug - Strafminderung oder gar Amnestie?

14. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
p.hoenix
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Eingehungsbetrug - Strafminderung oder gar Amnestie?

Hallo zusammen,

ich hatte im Jahre 2.002 einen selbstverschuldeten Unfall. Das Fahrzeug war vollkaskoversichert, jedoch war ich in der damaligen Zeit psychisch nicht auf der Höhe (Meine Handelsvetretung hatte hohe Forderungsausfälle, meine Ehe war am zerbrechen etc).

Ich war damals nicht in der Lage den Bericht an die Versicherung abzusenden, die mich mehrmals danach gefragt hatte! Mein Leben strich vorüber wie ein schlechter Film.

Das Auto wurde in einem Autohaus repariert und irgendwann wurde es der Versicherung zu dumm und die Schadenshöhe (ca. 10.000 Euro) wurde an mich zurückgewiesen. Ich war nicht in der Lage den Schaden zu bezahlen! Einige Monate danach musste ich eine EV abgeben.

Ich wurde daraufhin angezeigt und mit einer Strafe von 100TS zu je 50 Euro belegt.(Schriftliches Verfahren) Mein Anwalt (Der mich auch in einer anderen Sache desatrös beraten hatte!) riet mir damals ab in Berufung zu gehen und die Strafe zu akzeptieren.

Heute geht es mir wieder gut und ich bin im Begriff ein neues Leben aufzubauen. Ich bezahle die Strafe in Raten zu je 100 Euro monatlich ab! NUR, ich hatte N I E die Intension das Autohaus zu betrügen...es war wirklich eine seelische Blockade, denn damals war mir alles egal (2 Selbstmordversuche)!

Habe ich heute noch eine Chance

a) mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft zumindest eine Strafminderung oder gar Amnestie zu bekommen?

oder

b) eine Wiederaufnahme zu erreichen?

Oder muss ich mich heute einfach damit abfinden? Diese Verurteilung lastet einfach schwer auf mir, da ich keinerlei Betrugsabsicht hatte.

Grüße
P.H.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Ich nehme an, Du hast einen Strafbefehl erhalten? Hast Du ggf. die Einspruchsfrist verabsäumt? Warum hat Dir Dein Anwalt angeblich von einem Berufungsverfahren abgeraten? Nur insoweit der Hinweis, daß mit Ablauf der Einspruchsfrist der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst, somit wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt. Wiederaufnahmegründe sind eng begrenzt (neue Tatsachen oder Beweismittel?).

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#2
 Von 
p.hoenix
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

nun, ich habe noch den Schriftverkehr mit der Versicherung...etc..

Ich habe den Strafbefehl bekommen und wollte ihn per Anwalt anfechten...dieser riet mir jedoch ab und ich bezahlte also 400 Euro Anwaltsgebühren und nahm den Strafbefehl an.

Heute fühle ich mich von meinem Anwalt falsch beraten und die Strafe empfinde ich als ungerechtfertigt hoch.

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#3
 Von 
rechtbeugerfänger
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

vielleicht trifft ja ein punkt aus stpo 359 auf das verfahren zu?

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#4
 Von 
p.hoenix
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

....gibt es auch ohne Wiederaufnahme eine Möglöichkeit mit der SA zu "reden" um evtl. wenigstens einen Erlass der Reststrafe zu erwirken..sozusagen eine Amnestie?

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#5
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Ein 'Erlass' der Strafe oder eine 'Amnestie' ist nur im Gnadenwege möglich. Der Gnadenantrag wäre bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Dieser hätte aber aus meiner Sicht überhaupt keine Aussicht auf Erfolg.

Genauso schlecht sind die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens. Wiederaufnahmegründe sind nicht mal ansatzweise erkennbar.

Hier bleibt nur eins: Strafe weiter abbezahlen und die ganze Sache abhaken.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Hi,

mir ist ja so, als müßten Gnadenanträge beim Ministerpräsidenten des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Die Erfolgsaussichten sind auch meiner Meinung nach gering, aber der Antrag ist sicher kostenfrei - also warum nicht?

Gruß vom mümmel

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#7
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Gnadenanträge können grundätzlich auch bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Die Entscheidungsbefugnis über Gnadenanträge kann von dem zuständigen Ministerium auf untergeordnete Stellen übertragen werden. Diesbezüglich gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen (im hiesigen Bundesland z.B. Entscheidungsbefugnis des Leitenden Oberstaatsanwalts bei Gnadenentscheidung in Vollstreckungssachen bis 180 TS).

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