Drohung nach Anzeige?

11. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Synophin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohung nach Anzeige?

Hallo
Und zwar habe ich gegen jemanden Anzeige wegen Körperverletzung erstattet.
Der Täter hat mich dann angeschrieben, weil er es durch irgendwen erfahren hat.
Und zwar hat er mich gefragt was war, weil er es angeblich nicht mehr wusste. Ich habe danach geschrieben, dass ich nichts mehr mit ihm zu klären hätte und das er sehen wird was er davon hat.
Danach hat er gesagt, dass er das so bei der Polizei angeben wird. Ich habe darauf geschrieben das er das mit der Polizei klären soll.

Jetzt ist meine Frage, kann mir das "du wirst schon sehen, was du davon hast" als Nötigung oder Bedrohung ausgelegt werden, ich habe damit nur die Polizei gemeint.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119489 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat:
Jetzt ist meine Frage, kann mir das "du wirst schon sehen, was du davon hast" als Nötigung oder Bedrohung ausgelegt werden, ich habe damit nur die Polizei gemeint.

Das würde ich verneinen, denn der Zusammenhang ist ja klar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
kann mir das "du wirst schon sehen, was du davon hast" als Nötigung oder Bedrohung ausgelegt werden


Bedrohung i.S.d. StGB verlangt Drohung mit einem Verbrechen (also einer Tat mit *Mindest*strafe 1 Jahr). Dafür ist deine Aussage viel zu schwammig. Da müßte schon sowas wie "ich bringe dich um" gefallen sein.
Für eine Nötigung bedürfte es erstens der Verwerflichkeit der Handlung (wiederum: Aussage zu schwammig) und zweitens des Junktims mit einem Tun oder Unterlassen - da deine Aussage aber weder ein Tun noch ein Unterlassen von der Gegenseite erzwingen will, fällt das auch weg.
Auch sonst kein Ansatzpunkt für irgendwas.
Im Ergebnis also: keine Straftat erkennbar.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.748 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen