Diebstahlsopfer, Wie gehts weiter?

22. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
Jugend
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahlsopfer, Wie gehts weiter?

Hallo zusammen, ich habe mal ein Problem, wie alle anderen hier auch. Folgendes ist mir passiert. Ich wurde von einem 12 jährigen Lausebengel zu Hause bestohlen. 2 Gameboy Spiele je 40 €. Anzeige gestellt. Dieb gestanden und überführt. Ein Spiel konnte sichergestellt werden, da die Spiele versteckt makiert wurden.Obwohl Vater behauptet hatte, er hätte sie gekauft. Das zweite ist weg. Polizei hat Familie darauf aufmerksam gemacht, dass sie entweder Spiel oder 40 € herausgeben sollen. Mutter meinte nur, " Die sieht und bekommt von uns nichts". Ist das eine Erziehung? Kann Junge daraus lernen??? Egal, was kann ich jetzt tun um mein Eigentum wiederzubekommen? Klagen auf Herausgabe? Natürlich wurde Verfahren wegen Minderjährigkeit eingestellt.
Ich hoffe doch, mir kann jemand den richtigen und rechten Weg zeigen.
Vielen Dank im voraus.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Frist zur Herausgabe setzen ----> wenn die nicht einghalten wird ---> Mahnbescheid beantragen.

Aber: Adressat des Mahnbescheides ist das Kind, nicht die Eltern. Will heißen, so lange der Junge kein Einkommen hat, ist bei ihm auch nichts zu holen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend Bob,

das ist schon richtig.

Beachte aber, dass, je nach Einzelfall, die Eltern zivilrechtlich für Ihre Kinder haften. Demzufolge kann sich der Geschädigte mit dem Schadensersatzanspruch etc. auch dann direkt an die Eltern des jeweiligen Kindes wenden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Eltern leistungsfähig sind, jedoch sehe ich in diesem Punkt bei einem Betrag von €40 kein Problem.

Viele Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja klar, die Leistungsfähigkeit (der Eltern) wird nicht das Problem sein. Damit allerdings die Eltern eines deliktfähigen Kindes (ab 7 jahre) haftbar gemacht werden können, muß man ihnen die Verletzung der Aufsichtspflicht nachweisen (der von Dir angesprochene Einzelfall).

Allerdings würde ich auch versuchen an die Eltern heranzutreten, denn ich könnte mir vorstellen, daß sie zahlen, bevor der Sprößling schon in jungen Jahren Ärger mit dem Gesetz bekommt.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jugend
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bobo und Bob, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass ich null Chance habe mein Eigentum oder Schadensersatz zu bekommen. Ich werde denoch schriftlich eine Frist setzen und mit Klage drohen. Mal sehen ob das schon hilft, was ich bei dieser Familie aber nicht glaube.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass ich null Chance habe mein Eigentum oder Schadensersatz zu bekommen.

Nein, das sehen Sie falsch. Was mein Kollege Bob und ich Ihnen sagen wollten ist folgendes:

Ein Minderjähriger ist erst ab dem 7. Lebensjahr deliktsfähig. Das bedeutet, dass man erst ab dann von diesem eine Schadenswiedergutmachung verlangen kann. Dieses ergibt sich aus §828 Abs.1 BGB .

Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 des §828 BGB ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Ob die Erkenntnis bei dem 12-jährigen Täter vorlag, entscheidet sich nach dem Einzelfall. Die entscheidende Frage ist hierbei, ob der Täter wusste, dass es falsch war, was er tat.

Sollte sich ein Haftungsausschluss ergeben aus dem §828 Abs. 1-3 BGB , so könnte sich eine Haftbarkeit der Eltern ergeben. Gemäß §832 BGB haften die Eltern für den Minderjährigen, für den sie zur Aufsicht verpflichtet sind, wenn dieser einem Anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, wie in Ihrem Fall. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Hier gibt es jedoch Spielraum für eine Argumentation. Besonders vor dem Hintergrund der Behauptung des Vaters, dass die Spiele gekauft waren, obwohl gestohlen.

Die Beweislast liegt hier bei den Eltern, die beweisen müssen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.

Natürlich müssen Sie sich in diesem Punkt fragen, ob die €40 in einem Leistungsverhältnis zur Beauftragung eines Anwalts stehen.

Beachten Sie aber auch bitte, dass Beantragung eines Mahnbescheides und später eines Vollstreckungsbescheides mit Kosten verbunden sind. Bei einer Verurteilung müssen diese Kosten natürlich von dem Unterlegenen im Prozess getragen werden. Damit es dazu kommt, muss jedoch erst Klage eingereicht werden, was wiederrum mit Kosten verbunden ist.

Letztendlich sind Sie diejenige die entscheidet, wie Sie weiter vorgehen wollen. Ein Brief Ihrerseits wäre sicherlich kein falscher Weg.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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