Diebstahl geringwertiger Sachen - Abschiebung?

6. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nirman
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl geringwertiger Sachen - Abschiebung?

Hallo alle zusammen!

Ich habe eine ganz dringende Frage, die mich heute quält. Meine Mutter war gestern einkaufen und hat beim Obsthändler ein paar Nektarinen mitgenommen ohne zu zahlen, da sie sich gedacht hat, dass der Händler sie weggeworfen hat(!?!). Naja, brauchen wir nicht darüber diskutieren. Bei so einem Fall frägt man erst.. Hat sie aber nicht....
Aber egal, danach war die Polizei da und hat die Personalien aufgenommen.
Die Frage ist, wie geht denn das jetzt weiter? Ich bzw. wir in der Familie haben noch nie Erfahrungen mit soetwas gehabt. Kommt es zur Strafverfolgung? Denn der Wert der Nektarien dürfte wohl kaum mehr als 2 euro betragen. Die nächste Frage ist, kann sie denn abgeschoben werden? Denn sie hat nur ein Aufenthaltsbefugnis (das alle 2 Jahre verlängert wird). Das Aufenthaltsbefugnis wird solange verlängert, solange man keine Straftat begangen hat. Ist das jetzt eine Straftat, wofür man abgeschoben werden kann? Ich bin echt verzweifelt....
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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Logi
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich schätze mal nicht das das ein Abschiebungsgrund ist, ich denke da muss schon eine Schwerwiegende Straftat vorliegen ! Wie alt ist deine Mutter und hat sie irgendwelche Körperlichen Einschränkungen ?

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hallo,

es kommt auf die Art des Aufenthaltstitels und die Höhe der Strafe an. Die genaue Zuordnung kenne ich jetzt auch nicht, aber bin mir ziemlich sicher, daß selbst bei dem "kleinsten" Aufenthaltstitel erst ausgeweisen werden darf, wenn zu 30 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr verurteilt wird.

Hier sollte es eigentl. eine Verfahrenseinstellung geben. (diese führt nicht zur Ausweisung)

Wenn Geld für einen Anwalt da ist, würde ich in so einem Fall aber ruhig vorsichtshalbe einen nehmen.

Man könnte aber auch erst mal abwarten, wie die StA entscheidet, und erst zu Anwalt gehen, falls nicht eingestellt werden sollte.

Nachtrag:

Hier habe ich doch noch die entsprechende Vorschrift gefunden:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift


zum Ausländergesetz (AuslG-VwV)

vom 28.06.2000

46.2 Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Verfügungen; Auslandsstraftaten



46.2.1 Rechtsvorschriften sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen, also Gesetze, Rechtsverordnungen, Polizeiverordnungen und Satzungen. Die gerichtlichen Entscheidungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar bzw. vollstreckbar sein. Verstöße gegen Entscheidungen der Zivilgerichte stellen nur einen Ausweisungsgrund dar, wenn die Sanktion im öffentlichen Interesse liegt (z.B. familienrechtliche Entscheidungen über die Unterhaltsverpflichtung). Die behördlichen Verfügungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar sein. Behördliche Verfügungen sind auch Auflagen, Bedingungen und sonstige Beschränkungen nach § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1, §§ 14, 56 Abs. 3 Satz 2.



46.2.2 Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen den Ausweisungstatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 46 Nr. 2 kommen grundsätzlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 56 Abs. 1 OWiG in Betracht und Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben. Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei denn, dass es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist. Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn sie ähnlich schwer wiegen, wie eine Straftat.



46.2.3 Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes maßgebend:



46.2.3.1 - Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber Nr. 46.2.2).

46.2.3.2 - Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als tausend Deutsche Mark beträgt.

46.2.3.3 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als tausend Deutsche Mark geahndet werden kann, ist im Hinblick auf die in § 76 Abs. 4 Satz 3 zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung selbst dann als geringfügig anzusehen, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt; in diesem Fall kann jedoch eine Ausweisung wegen eines nicht nur vereinzelten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften in Betracht kommen.

46.2.3.4 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer höheren Geldbuße als 1.000 DM geahndet worden ist, wird in der Regel nicht mehr als geringfügig anzusehen sein.



46.2.4 Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit; es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Die Ausweisung wegen einer Straftat setzt keine Verurteilung voraus. Artikel 6 Abs. 2 EMRK wird insoweit nicht verletzt. Nach § 46 Nr. 2 kann im Einzelfall daher auch ausgewiesen werden, wer schuldunfähig oder in seiner Schuldfähigkeit beschränkt ist.







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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 07.06.2004 06:13:58

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#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Die Frage ist doch zunächst mal, ob der Geschädigte überhaupt Strafantrag gestellt hat - wenn nicht, wird es ja sowieso nicht zu einer Strafverfolgung kommen, da die StA wohl kaum das besondere öffentliche Interesse bejahen wird...

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

Zitat: "Die Frage ist doch zunächst mal, ob der Geschädigte überhaupt Strafantrag gestellt hat - wenn nicht, wird es ja sowieso nicht zu einer Strafverfolgung kommen, da die StA wohl kaum das besondere öffentliche Interesse bejahen wird... "

Ganz richtig! Ich würde Deiner Mutter raten, sich bei dem Händler zu entschuldigen und ihm vielleicht einen Kuchen aus Nektarinen mitringen. ;)
Dann stellt er bestimmt keinen Strafantrag oder zieht diesen zurück. Ich sage es immer wieder: Man muss nur mit den Leuten reden....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Aber egal, danach war die Polizei da und hat die Personalien aufgenommen.

Wenn der Händler die Polizei gerufen hat, wird er auch Strafantrag gestellt haben. Aber zurücknehmen kann er ihn natürl., daß ist richtig.


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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