Diebstahl Strafbefehl

3. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Frau Sabine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Diebstahl Strafbefehl

Hallo, ich habe eine Frage zu einem Strafbefehl, den ich bekommen habe. Es geht um den Diebstahl einer Handtasche aus einem Vorraum einer Tankstelle, die ich mitgenommen habe. Auf Grund von Videoüberwachung wurde ich schnell ermittelt, es kam zur Anzeige. Die Geschädigte hat ihre Tasche mit sämtlichen Inhalt wieder zurück. Im Portemonaie befanden sich € 100,-- Bargeld, die aber auch an die Geschädigte wieder übergeben wurden. Nun habe ich einen Strafbefehl bekommen und bin zu einer Geldstrafe von 20 TS a´30,-- € verurteilt. In diesem Forum habe ich einen ähnlichen Fall gelesen, dort hat ein Täter eine Geldstrafe von 20 TS a´ € 15,-- bei einem Nettoeinkommen von € 1.700,-- bekommen. Mein Nettoeinkommen liegt bei € 1.200,--. Meine Frage ist, warum bekomme ich eine so hohe Strafe obwohl mein Einkommen geringer ist und wie wird die Höhe eigentlich berechnet. Bei der Polizei hat man nach meinem Bruttoeinkommen gefragt. Kann es sein, daß hier das Brutto als Nettoeinkommen zugrunde gelegt wurde??? Hat es Sinn, gegen diesen Strafbefehl Beschränkten Einspruch wegen der Höhe einzulegen. Strafe muß sein daß sehe ich auch ein, aber die Höhe der TS a´30,-- ist sehr hoch. Haben private Schulden, die man noch abzuzahlen hat, irgendeinen Einfluß auf den Einspruch? Vielen Dank für Infos.

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"Frau Sabine"

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Höhes des Tagessatzes errechnet sich aus dem Nettoeinkommen. Abgezogen werden davon lediglich Unterhaltsverpflichtungen. Sonstige Schulden sind unbeachtlich. Bei 1200 € ergibt sich also eine Tagessatzhöhe von 40,00 €. Zu Ihren Gunsten wurde also schon etwas abgezogen.
Sie sehen, Sie können sich nicht mit anderen vergleichen. Möglicherweise hatte der, der 1700,00 € verdient, höhere Unterhaltsverpflichtungen.

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#2
 Von 
Frau Sabine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

An Wastl: Danke für diese schnelle Auskunft. Also denke ich es hat keinen Sinn Einspruch einzulegen sondern zu skzeptieren und versuchen, diese Strafe auf Raten abzuzahlen.

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"Frau Sabine"

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Sie können Einspruch einlegen und ihn auf die Höhe der Tagessätze beschränken. Aber wenn Sie nichts vortragen können, was geeignet ist, die Tagessatzhöhe zu mindern, also einen reichlichen Kindersegen, wird das im Ergebnis nichts bringen.
Wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist und Sie eine Zahlungsaufforderung bekommen können Sie bei der Staatsanwaltschaft Ratenzahlung beantragen. Dazu müssen Sie dann ein Formular ausfüllen, in dem Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgefragt werden, damit die Ratenhöhe eingeschätzt werden kann.

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#4
 Von 
Frau Sabine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

OK. Vielen Dank für die Info. Werde das dann wohl so auf sich beruhen lassen und abwarten.


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"Frau Sabine"

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Eventuell könnte es bei einem Strafbefehl in dieser Größenordnung auch noch Sinn machen, Widerspruch einzulegen und darauf zu hoffen, dass man noch eine Verfahrenseinstellung unter Auflagen nach §153a StPO erreichen kann. Die Geldauflage wird allerdings nicht unbedingt billiger, dafür hat eine solche Einstellung allerdings den Vorteil, dass sie nicht ins Bundeszentralregister kommt und dann ein möglicher Verkehrsunfall in den nächsten drei Jahren die Sache in das Führungszeugnis katapultieren kann...

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Wobei aber auch für dieses Begehren Gründe vorgebracht werden müßten, die bisher nicht bekannt waren, denn die StA wird sich über den § 153a sicherlich von vornherein Gedanken gemacht haben. Und auch in der HV geht die § 153a Einstellung nur mit Zustimmung der StA (die sie ja schon einmal im Vorverfahren -für sich- verweigert hat).

Der 2. Punkt ist, dass man um einen § 153a zu erreichen, vollumfänglichen Einspruch einlegen müßte. Insofern besteht die theo. Gefahr, dass es nicht nur nicht zu einem § 153a kommt, sondern der Strafbefehl sogar noch erhöht wird.

Meine Erfahrung ist, dass man den § 153a unbedingt im Vorverfahren versuchen sollte, aber nicht per Rechtsmittel gegen einen SB, wenn bei diesem noch die realistische Gefahr der Erhöhung besteht.



-- Editiert von !!streetworker!! am 04.09.2008 21:22:58

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)


Meine auch.

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@wastl:
Hattest du nicht einmal selbst hier geschrieben, dass die Staatsanwaltschaft nur ungern nach §153a StPO einstellt, wenn sie sich nicht sicher ist, dass sich der Beschuldigte auch an die Auflagen hält, weil das überwacht werden muss?

Man kann den Einspruch bis zur Beginn der Hauptverhandlung ja auch problemlos wieder zurücknehmen, wenn es nicht gelingt, in der Zwischenzeit mit der Staatsanwaltschaft zu klären, ob die da mitspielt.

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@DanielB

Ja, das ist ja auch so. Die Betonung liegt auf dem letzten Teil, also -wenn sie sich nicht sicher ist...-. Wenn beispielsweise ein Verteidiger einen § 153a anbietet dürfte die Neigung der StA, so zu verfahren, größer sein.

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#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Naja, es zu versuchen schadet jedenfalls nicht, solange man sich rechtzeitig vor der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft abspricht und es nicht darauf ankommen läßt, was in der Hauptverhandlung passiert. Klappt das mit dem Absprechen nicht, kann man den Einspruch wie gesagt zurückziehen. Ich denke jedenfalls, dass der Sachverhalt durchaus noch für eine solche Einstellung geeignet wäre, vorausgesetzt die Tat wird gestanden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

...solange man sich rechtzeitig vor der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft abspricht und es nicht darauf ankommen läßt, was in der Hauptverhandlung passiert. Klappt das mit dem Absprechen nicht, kann man den Einspruch wie gesagt zurückziehen...

Diese Möglichkeit gibt es, das stimmt natürlich. Aber da müßte man m.E. jetzt wissen, was hier im konkreten Fall bereits im Vorverfahren passiert ist und was nicht. Wurde im Vorverfahren zur Sache ausgesagt, wurde da bereits ein § 153a probiert, war bereits ein RA involviert (der das versucht hat)?

Von den Antworten dürfte es m.E. abhängen, ob es Sinn macht, (ggf. noch) einen Versuch zu starten und ob man das selbst versucht, oder lieber einen Anwalt machen läßt. Meiner Erf. nach macht es im jetzigen Verfahrensstadium eigentl. nur noch Sinn, es -wenn dann- über einen RA zu versuchen, gerade dann, wenn man selbst juristisch unbedarft ist. Und dann kommt ja auch wieder die alte Ökonomiefrage. Fährt man mit dem § 153a am Ende tatsächlich billiger, wenn man das RA Honorar berüchsichtigt... Wenn nicht, würde m.E. nur der bekannte *Register-Eintrags-Grund* dafür sprechen, es trotzdem zu versuchen. Und da müßte Sabine entscheiden, welches Gewicht dieser Aspekt für sie hat.


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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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