Des Diebstahls beschuldigt

12. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
gilead01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Des Diebstahls beschuldigt

Guten Abend Foren Mitglieder. Ich habe ein Anliegen. Unserer Gruppe bestehend aus 5 Personen wurde zur Last gelegt, in einem Taxi gestohlen zu haben.

Unsere Gruppe fuhr vor ca. 4 Wochen abends in die Innenstadt in einem 4 Mann Taxi + Notsitz. Wir waren alle ziemlich angetrunken und haben uns in der Stadt absetzen lassen. Jetzt, 4 Wochen später bekommt derjenige, der das Taxi gerufen hat, einen Brief nach Hause von der Kriminalpolizei, in dem steht dass uns der Taxifahrer beschuldigt, ein Handy und einen MP3 Player aus dem Fahrzeug entwendet zu haben. Die Tasche, aus dem die Sachen entwendet wurde, soll hinter dem Notsitz gestanden haben.
Keiner der Gruppe hat etwas aus dem Fahrzeug entwendet. Alle der Gruppe wurden nun vorgeladen. Die Frage ist nun, was kann passieren und wie soll man sich bei der Kriminalpolizei verhalten?

Vielen Dank für Antworten und Ratschläge

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Naja, letztendlich muß man Ihnen (ggf. einem von Ihnen) beweisen(!), dass Sie die Dinge gestohlen haben. Das dürfte so gut wie unmöglich sein, selbst wenn der Dieb ein Mitglied der Gruppe wäre. Wie kommt den der TAXI-Fahrer darauf, dass es ausgerechnet (einer) Ihre(r) Gruppe gewesen sein muß?

quote:
wie soll man sich bei der Kriminalpolizei verhalten?


Das können nur Sie selbst entscheiden...

1. Man muß einer polizeilichen Ladung keine Folge leisten, d.h. Sie können theo. dem Termin auch einfach fernbleiben.

2. Man muß als Beschuldigter in einem Strafverfahren keine Angaben zur Sache machen. Sie können also -selbst wenn Sie zum Termin gehen- ohne Weiteres und ohne das Ihnen das zum Nachteil gereicht (was komischerweise immer wieder befürchtet wird) die Aussage verweigern.

3. Sie können den Ablauf der Fahrt so schildern, wie er sich aus Ihrer Sicht zugetragen hat.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#2
 Von 
realey
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 8x hilfreich)


>>Sie können ... die Aussage verweigern<<

Wenn man das immer so negativ schreibt ist klar das der Gedanke aufkommt eventuell Nachteile zu haben.

Warum schreibt man nicht:
"Sie haben das Grundrecht auf rechtliches Gehör, müssen dieses Recht jedoch nicht in Anspruch nehmen"?

Hört sich doch viel besser an und trifft Wahrheit auf den Punkt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

"Aussage verweigern" ist halt der landläufige Begriff für diese Handlung (bzw. Unterlassung).

Aber für die, die sich "besser fühlen" wenn sie ihr "Recht auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen" anstatt "keine Angaben zur Sache zu machen" kann man sich ja auf den "offiziellen Wortlaut" aus § 136 StPO einigen ;) :

quote:<hr size=1 noshade>

§ 136 StPO

(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
<hr size=1 noshade>


##############################################################

gilead hatte dann noch einige Fragen per PM an mich gerichtet, die ich gerne "offen" hier im thread beantworten möchte:

quote:<hr size=1 noshade>Zur Verweigerung der Aussage habe ich auch eine Frage. Sollte man keine Angaben zum Sachverhalt machen wollen, was wäre der nächste denkbare Schritt im Strafverfahren? <hr size=1 noshade>


Im Folgenden handelt es sich um die Beschreibung des grundsätzlich möglichen weiteren Fortgang eines Strafverfahrens, also nicht explizit auf diesen Fall bezogen:

Die Polizei schliesst dann die Ermittlungen ab (ohne die Aussage(n) ) und leitet die Ermittlungsakte zur weiteren Entscheidung an die "Herrin des Verfahrens" = die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet dann aufgrund des Ermittlungsergebnisses, ob sie

a) das Verfahren gem. § 170, Abs. 2 StPO einstellt, weil eine Verurteilung des/der Beschuldigten objektiv nicht zu erreichen ist, bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs im Falle einer Anklageerhebung höher ist, als die einer Verurteilung.

b) das Verfahren nach einer sog. "Opportunitätsvorschrift" einstellt, wie z.B. dem § 153 StPO , wobei die "Schuld" des Beschuldigten explizit offengelassen wird, jedoch davon ausgegangen wird, dass selbst wenn sich im Laufe weiterer Ermittlungen die Schuld des Beschuldigten herausstellen würde, diese Schuld als so "gering" anzusehen wäre, dass man auf weitere Erhebungen verzichtet.

c) von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist und denkt, ihm die Tat nachweisen zu können und daher bei Gericht einen "Strafbefehl" (der eine Strafe -in aller Regel Geldstrafe- enthält) beantragt (ähnl. einem Bußgeldbescheid), der dann dem Beschuldigten durch das Gericht zustellt würde, insofern sich das Gericht der Auffassung der StA hinsichtlich Schuld und Nachweisbarkeit anschliesst. Grundsätzlich kann per Strafbefehl eben eine Geldstrafe oder auch -allerdings nur dann, wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist- eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt werden. Auch sind grundsätzlich sog. Nebenstrafen -wie Fahrverbot- möglich. Der Beschuldigte kann diesen Strafbefehl entweder annhemen oder aber "Einspruch" einlegen. In dem Fall kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

d) von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist und denkt, ihm die Tat nachweisen zu können, jedoch .im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren unter c)- der Meinung ist, dass es noch weiterer Sachaufklärung im Rahmen einer gerichtlichen Hauptverhandlung bedarf. In dem Fall erhebt die StA Anklage bei Gericht und beantragt gleichzeitig die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Gericht entscheidet sodann über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens. Eröffnet es das Hauptverfahrens terminiert es die Hauptverhandlung und lädt die dann vom "Beschuldigten" zum "Angeklagten" mutierte Person zur Hauptverhandlung, welche dann idR. mit einem Freispruch oder einer Verurteilung endet (wobei auch dort wiederum eine Opportunitätseinstellung -siehe b) - möglich wäre, welche jedoch zustimmungspflichtig sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch seitens des Angeklagten wäre). Bei Freispruch oder Verurteilung stehen der Staatsanwaltschaft, bzw. (auch) dem Angeklagten Rechtsmittel zu (Berufung und/oder Revision - je nach dem ---> die genaure Erklärung zu den Rechtsmitteln spare ich mir jetzt mal, da dass die ohnehin schon recht umfassende Erklärung des Fortgangs noch mehr "sprengen" würde)

quote:<hr size=1 noshade>
Und sollte man sich für einen solchen Fall rechtlichen Beistand suchen, falls ja, welche Art Anwalt kann die Sache am besten in die Hand nehmen? <hr size=1 noshade>


Das ist absolutes Grundwissen für einen Anwalt. Es bräuchte also keinen Fachanwalt für Strafrecht. Vorteilhaft wäre natürlich einer der in der Praxis Strafrecht zumindest als Tätigkeitsfeld angibt, im Gegensatz zu einem, der ausschliesslich Ehescheidungen durchführt. Die Frage hier ist jedoch, ob man überhaupt einen Anwalt benötigt. Denn nur für die anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren (also bis zu dem Punkt, an dem die StA sich für einen der genannten Punkte a) bis d) entscheidet) muß man Kosten von rd. 500,00 € einplanen, die einem keiner ersetzt (auch im Falle einer Verahrenseinstellung nicht). Auch eine ggf. vorhandene Rechtschutzversicherung leistet hier nicht, da "Vorsatztaten" gem. der ARB vom Leistungsumfang der Rechtschutzversicherer ausgenommen sind. Man sollte daher mindestens den Zeitpunkt der Entscheidung der StA über den Fortgang der Sache abwarten und nur im Falle von c) oder d) überhaupt daran denken, einen Anwalt zu beauftragen.

Vorstehendes war -wie gesagt- Allgemeines zum Fortgang eines (beliebigen) Strafverfahrens. Im konkreten Fall hier (soweit man das in einem Forum anhand der natürgemäß spärlichen Angaben beurteilen kann) ist es -wie eingangs schon gesagt- kaum möglich einem Gruppenmitglied die Tat nachzuweisen, wenn es nicht mehr gibt, als lediglich die Angabe des Fahrers, dass nur Person X auf dem Notzitz gesessen hat. Andererseits muß man natürlich auch hinterfragen, warum der Fahrer derartiges behauptet, wenn es nicht der Wahrheit entspricht, aber diesen Widerspruch kann nur ihr Kollege "aufklären". Solange der jedoch kein Geständnis ablegt, oder aber duch Zeugen (z.B. andere Gruppenmitglieder) belastet wird, wird hier kaum eine Verurteilung zu erreichen sein und das Verffahren aller Voraussicht nach gegen alle Gruppenmitglieder nach § 170, Abs. 2 StPO einzustellen sein.


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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

-- Editiert am 13.02.2010 02:16

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#4
 Von 
gilead01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Zuschriften.

Folgendes ist mittlerweile passiert. Ein Mitglied der Gruppe hat uns mitgeteilt dass er in der besagten Tasche hinter dem Sitz herumgewühlt hat. Er hat während der Fahrt hinter den Sitz gegriffen, leise den Reissverschluss geöffnet und quasi "blind" in die Tasche gegriffen. Er hat aus der Tasche zwei CDs und ein Kabel, warscheinlich Ladekabel, genommen, diese dann unter den Rücksitz gestopft.
Er beteuert, keine Gegenstände mit aus dem Fahrzeug genommen zu haben, weder Handy oder MP3 Player, wie von dem Taxifahrer ausgesagt, noch andere Dinge wie CD oder Kabel.

Die Polizei hat denjenigen nun als Beschuldigten zur Aussage vorgeladen. Wie sollte sich derjenige nun verhalten, sollte er einen Anwalt zu Rate ziehen, die Aussage bei der Kriminalpolizei verweigern?

Vielen Dank für Antworten

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""

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es gilt immer noch dasselbe wie vor 2 Wochen:
(ausg. dass man nun das "Sie" durch ein "er" ersetzen muß)

Zitat:
:

Zitat von mir vom 13.02


Das können nur Sie (er) selbst entscheiden...

1. Man muß einer polizeilichen Ladung keine Folge leisten, d.h. Sie (er) können (kann) theo. dem Termin auch einfach fernbleiben.

2. Man muß als Beschuldigter in einem Strafverfahren keine Angaben zur Sache machen. Sie (er) können (kann) also -selbst wenn Sie (er) zum Termin gehen (geht)- ohne Weiteres und ohne das Ihnen (ihm) das zum Nachteil gereicht, die Aussage verweigern.

3. Sie (er) können (kann) den Ablauf der Fahrt so schildern, wie er sich [....] zugetragen hat.





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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"


-- Editiert am 03.03.2010 02:07

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