"Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"

3. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
iustiz2008
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
"Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"

"Das Verfahren ist nach §170 STPO einzustellen"
Zu diesem Schluss kommt der Anwalt des Beschuldigten.
Was bedeutet das genau im Fall der Beschuldigung einer Urkundenfälschung? Wie seht Ihr das?
Gruss,
iustiz2008

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"Hans"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Hi,

das bedeutet, es gibt keine ausreichenden Beweise für eine Anklageerhebung. Solange das aber nur der Anwalt des Beschuldigten meint, heißt das nicht viel. Über eine Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft, und die sieht das evtl. anders.

Gruß vom mümmel

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