Bsp. Person a ist Schüler an einer Schule während der Pause auf dem Pausenhof macht ein Freund von a klimptzüge an einer Eisenstange. Daraufhin kommt eine Lehrkraft die a seinen Freund darauf hin weißt das dies nicht gestattet ist. Person a stellt die Lehrkraft darauf hin zur Rede warum es denn verboten sei. Diese reagiert darauf hin sehr unfreundlich mit der Antwort das er nicht so doof fragen solle worauf a genervt abwinkt und davon geht. Die Lehrkraft will darauf hin den Namen des Schülers wissen um mit ihm zum Rektor zu gehen für sein freches Verhalten Person a verweigert dies und geht davon. Der Lehrer geht hinterher und sagt das fals er nicht den Namen ihm sagt er ihn fotografieren würde um seine Identität heraus zu finden. Der Schüler a reagiert weiterhin nicht der Lehrer fängt an Fotos von a zu machen und rennt ihm hinterher a versucht auszuweichen. Darf der Schüler der Lehrkraft im Rahmen der Notwehr das Handy aus der Hand schlagen da die Lehrkraft eine Straftat nach § 23 KunstUrhG begeht weil die Lehrkraft die Bilder im Lehrer Zimmer dritten Personen zeigen wird um den Schüler zu identifizieren. WER HAT SICH HIER WIE STRAFBAR GEMACHT UND WELCHE FOLGEN KÖNNTEN DER LEHRKRAFT DROHEN ?
Darf eine Person eine andere Person fotografieren gegen seinen Willen und darf sich sich wehren dage
22. August 2017
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Frage vom 22. August 2017 | 12:08
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf eine Person eine andere Person fotografieren gegen seinen Willen und darf sich sich wehren dage
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#1
Antwort vom 22. August 2017 | 12:30
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Ich könnte mir denken, das dem Schüler eher ein Schulverweis drohen könnte. In der Schule haben nunmal die Lehrer das Sagen und wenn die Identität anders nicht festgestellt werden kann, dann sehe ich das Foto schon als gerechtfertigt an. Das aus der Hand schlagen des Smartphones geht eindeutig zu weit, man könnte auch einfach das Gesicht mit den Händen oder dem Pulli verbergen.
#2
Antwort vom 22. August 2017 | 13:43
Von
Status: Weiser (16548 Beiträge, 9314x hilfreich)
Zitat:Darf der Schüler der Lehrkraft im Rahmen der Notwehr das Handy aus der Hand schlagen da die Lehrkraft eine Straftat nach § 23 KunstUrhG begeht weil die Lehrkraft die Bilder im Lehrer Zimmer dritten Personen zeigen wird um den Schüler zu identifizieren.
Der Lehrer hat keine Straftat nach §23 KUrhG begangen. Eine Straftat wäre nur das "Verbreiten" oder "zur Schau stellen". Das Herumzeigen innerhalb des Lehrerzimmers (= abgegrenzter Personenkreis) ist aber weder eine "Verbreiten" noch ein "zur Schau stellen". Beides setzt voraus, dass der Personenkreis unkontrollierbar wäre (z.B. Posten im Internet, wo gar nicht beeinflussbar, wer das Bild sieht, und das Bild auch noch weitergeleitet werden könnte).
Zitat:WER HAT SICH HIER WIE STRAFBAR GEMACHT UND WELCHE FOLGEN KÖNNTEN DER LEHRKRAFT DROHEN ?
Lehrer: keine Starftat = keine Folgen
Schüler A: Sachbeschädigung, wenn der das Handy des Lehrers beschädigt, Schadensersatz, Schulverweis.
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