Darf die Polizei mich grundlos durchsuchen wegen eines BtM-Eintrags?

18. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Alpha.76
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Darf die Polizei mich grundlos durchsuchen wegen eines BtM-Eintrags?

Hallo,

soweit ich weiss, darf die Polizei mich nicht aus Langeweile durchsuchen bzw. bei einer Personenkontrolle.
Ich lasse mich auch gern eines besseren belehren, aber wie sieht das ganze aus, wenn ich einen BtM-Eintrag hätte?
Muss man sich dann jedes mal durchsuchen lassen, weil man mal einen Fehler begangen hat?

Ich frag das aus Interesse, weil ein Kollege mal vor ein paar Jahren Mist gebaut hat und meint, dass er seit diesem Vorfall grundsätzlich durchsucht wird bei einer Personenkontrolle.
Ich persönlich leere meine Taschen sowieso freiweillig, wenn ich wirklich mal angehalten werde.
Einfach um die ganze Sache zu verkürzen, da ich sowieso nichts zu verbergen habe.
Trotzdem frage ich mich ob das wirklich rechtens ist.

Danke schon einmal für die Antworten.

Mfg

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
dass er seit diesem Vorfall grundsätzlich durchsucht wird bei einer Personenkontrolle.


Schon für die Kontrolle selbst muss es ja irgendeinen Anlass geben. Wenn dann während der Kontrolle bei der Abfrage noch ein BTM Eintrag auftaucht, kann es schon gut sein, dass man seine Taschen leeren darf.

Ansonsten kommt es immer auf die Situation im Einzelfall an (Ort, Umstände usw.) . Grundsätzlich reicht für eine Durchsuchung der Anfangsverdacht auf eine Straftat. Das ist der kleinste aller Verdachtsgrade. Dazu kämen noch Durchsuchungen auf Grundlage von Bundes- oder Landespolizeirecht.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.10.2018 15:42

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Theorie: man braucht einen Grund für eine Durchsuchung, grundlose Durchsuchungen sind nicht erlaubt
Praxis: es lässt sich immer ein Grund finden, wenn die Polizei eine Durchsuchung will

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Alpha.76
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
dass er seit diesem Vorfall grundsätzlich durchsucht wird bei einer Personenkontrolle.


Schon für die Kontrolle selbst muss es ja irgendeinen Anlass geben. Wenn dann während der Kontrolle bei der Abfrage noch ein BTM Eintrag auftaucht, kann es schon gut sein, dass man seine Taschen leeren darf.

Ansonsten kommt es immer auf die Situation im Einzelfall an (Ort, Umstände usw.) . Grundsätzlich reicht für eine Durchsuchung der Anfangsverdacht auf eine Straftat. Das ist der kleinste aller Verdachtsgrade. Dazu kämen noch Durchsuchungen auf Grundlage von Bundes- oder Landespolizeirecht.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.10.2018 15:42



Darf oder muss? Das ist hier die Frage. ^^
Mir ist bewusst, dass es auf die Umstände ankommt, aber im Normalfall, muss doch ein Tatverdacht oder dergleichen bestehen oder seh ich das falsch?
Im Endeffekt heißt das, dass ich also nicht ohne weiteres durchsucht werden darf und ein bestehender BtM Eintrag hat ja nichts mit der aktuellen Situation zu tun bzw. ist dadurch ja keinerlei Verdacht gegeben oder nicht?

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Alpha.76
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Theorie: man braucht einen Grund für eine Durchsuchung, grundlose Durchsuchungen sind nicht erlaubt
Praxis: es lässt sich immer ein Grund finden, wenn die Polizei eine Durchsuchung will


Das sollte aber dann schon ein auschlaggebender Grund sein oder nicht?
Ab wann ist denn die Situation für einen Anfangsverdacht gegeben?

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Darf oder muss?


Wenn die Polizei die Durchsuchung anordnet, und Gefahr im Verzuge geltend macht, muss man.

Zitat:
Ab wann ist denn die Situation für einen Anfangsverdacht gegeben?


Wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt. Eine bloße Vermutung reicht indes nicht.

Ein BTM Eintrag tut halt seinen Teil dazu.

Und wie drkabo schon schrieb: In der Praxis lässt sich ein Anfangsverdacht so gut wie immer begründen.

Zur Not hat man halt irgend jemand, der dir täuschend ähnlich sieht, ein paar Minuten vorher bei einem mutmasslichen BTM Geschäft beobachtet.

In so einer Situation mit der Polizei zu diskutieren bringt auch 0,0. Wenn sie durchsuchen will, wird sie durchsuchen. Beschweren kann man sich dann gegebenenfalls hinterher.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119623 Beiträge, 39756x hilfreich)

Grundlos durchsuchen: nein
Gründe finden sich aber häufig.

Und man darf natürlich auch Eigensicherung betreiben - dazu muss man auch die Taschen leeren- Könnten ja gefährliche Gegenstände drin sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

In vielen Fällen ist sowieso keinerlei Anfangsverdacht erforderlich. Schauen wir doch mal wie wir das hier in Bayern handhaben. Hierzu verwenden wir Landespolizeirecht aus dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG).

Zitat:

Art. 13 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
[...]
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
[...]
(2) 1Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt. 3Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
[...]


Wir befinden uns in der Nähe des Bahnhofs? Bingo. Die Ausweise bitte!


Zitat:

Art. 21 Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
[...]
4. sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
[...]

Wir befinden uns in der Nähe des Bahnhofs? Bingo. Legen Sie bitte die Tasche und die Jacke ab und nehmen Sie die Arme hoch.


Zitat:

Art. 22 Durchsuchung von Sachen
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 21 durchsucht werden darf,
[...]
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4. sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort befindet oder
5. sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,
[...]

Wir befinden uns in der Nähe des Bahnhofs? Bingo. Öffnen Sie bitte die Tasche.

Summa summarum: Einen Verdacht braucht es in den wenigsten Fällen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119623 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Summa summarum: Einen Verdacht braucht es in den wenigsten Fällen.

Aber wenigstens einen Bahnhof in der Nähe ... :grins:


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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