Bußgeld wegen Betreten von Militärgebiet

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
h4ck
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Bußgeld wegen Betreten von Militärgebiet

guten abend ,

die überschrift sagt ja einiges ... kurze schilderung ...
unbeabsichtigt hab ich mich beim pilze sammeln im sommer auf militärgebiet aufgehalten ... ich dachte das militärgebiet fängt viel später an da ich keine schilder gesehen hab und erst ca 50 meter hinter dem schild ( das mir im nachhinnein gezeigt wurde ) die alten militärzäune standen ( wo für mich als "laie" ein militärgebiet anfangen würde ) .... soo .... naja pech gehabt , kam grad ne streife vorbei und hat mich mal aufgeschrieben ... bei dem stellungsnahme-bogen haben ich ein kreuzchen bei "verstoß wird zugegeben! gemacht und dann die ganze sache nochmal erklärt , dass ich das schild übersehen habe und dachte es geht erst ab den zäunen los , die ich natürlich NICHT überquert habe ... habe also nur das schild übersehen ... lange rede kurzer sinn:
bußgeldbescheid über 80 € die ich als student nunmal NICHT habe , meine stellungnahme hat daran leider auch nix geändert ... " sie haben fahrlässig den tatbestand einer ordnungswiedrigkeit nach § 114 des gesetztes über ordnungswiedrigkeiten erfüllt "
komm ich da irgendwie noch raus oder muss ichs hinnehmen ? die hauptstraße befindet sich nähmlich 5 meter entfernt von dem kleinen wald in dem ich war , aber die schilder kommen nur alle 20 m .... und was ist wenn ich eine autopanne gehabt hätte und dort nur auf den abschlepper gewartet hätte ? da kann man ein doch nich gleich bestrafen :(

viele grüße

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Du kannst Einspruch einlegen und den Richter, es kommt zur einer Verhandlung deine Version schildern, vielleicht hat er ein einsehen und stellt das Verfahren ein, wenn nicht, werden zusätzlich Gerichtsgebühren in Höhe von 47 EUR und evtl Zeugengelder fällig.

Ratenzahlung kann man Beantragen, wenn man das Bußgeld nicht in einen Betrag ableisten kann.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

[i " sie haben fahrlässig den tatbestand einer ordnungswiedrigkeit nach § 114 des gesetztes über ordnungswiedrigkeiten erfüllt "]
Steht das da wirklich mit ie?
Student, soso.
Na ok, also ob Sie das Geld haben spielt keine Rolle. Sie waren nun mal auf dem Militärgelände und hatten die Möglichkeit, das zu merken (daher fahrlässig). Also dürfte am Ende kaum was anderes übrig bleiben als zu zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
h4ck
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)


...@ wastl , das steht tatsächlich wortwörtlich so drin , das war nur zitiert , das "fahrlässig" ist sogar fett und unterstrichen ....was ist denn daran ungewöhnlich ? und warum "student , soso " ?
dann hab ich "fahrlässig" wohl mit "vorsätzlich" verwechselt , dachte mir : wie kann man etwas fahrlässig machen wenn man davon gar nichts weiss , aber das übersteigt dann schon mein juristen-wissen...
vorallem 60 € bussgeld , 20 € Gebühren ?? , und 5 € auslagen ????
man das is doch nich waaaaaahr ...... 20 € gebühren weil jemand meinen namen in einen word-vordruckt einträgt , das tut echt weh.... hatte bisher nichmal nen 5€ ticket fürs falschparken ( hab aber auch noch nie ein auto besessen ;) )

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Nun ja, üblicherweise schreibt sich ordnungswidrig nur mit i, nicht mit ie. Daher die Frage... ;) Und der "Student, soso".

Fahrlässig heißt, dass man hätte wissen können, wie es richtig ist und dazu die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat".
Das dürfte ja wohl der Fall sein.

So, und mal ernsthaft: Ein Widerspruch (oder schreiben Studenten heute Wiederspruch??? ggg) lohnt nicht. Das erzeugt nur weitere Gebühren. Zahls und pass halt künftig besser auf.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Die Auslagen müssten Eigentlich 3,50 EUR für die förmliche Zustellung betragen.
Die 20 EUR Gebühren ist das mindestens was das Gesetz als Gebühren bei einen Bußgeldbescheid vorsieht.

-- Editiert andreas124 am 02.01.2012 20:01

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
So, und mal ernsthaft: Ein Widerspruch (oder schreiben Studenten heute Wiederspruch???
Jurastudenten würden vermutlich "Einspruch" schreiben. :devil:

quote:
20 € Gebühren ??
So sieht es die Gebührenordnung vor. Demnach beträgt die Gebühr 20% des Bußgelds, mindestens jedoch 20€.

quote:
5 € auslagen ????
Da könnte man mal nachfragen. Dürften eigentlich nur 3,50€ sein. Macht den Braten jetzt aber auch nicht fett.

quote:
wie kann man etwas fahrlässig machen wenn man davon gar nichts weiss
Fahrlässig begangen wurde unerlaubte Handlung immer dann wenn man sie versehentlich begeht. So lange man Dir den Vorsatz nicht nachweisen kann geht man eben von Fahrlässigkeit aus. § 114 OWIG beinhaltet ausdrücklich auch eine fahrlässige Tatbegehung:
quote:
§ 114 Betreten militärischer Anlagen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

-- Editiert Freudenfeuer am 02.01.2012 20:15

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Jurastudenten würden vermutlich "Einspruch" schreiben.
Nein, Widerspruch und Einspruch sind halt unterschiedliche Dinge. Nur würden Jurastudenten hoffentlich nicht Wiederspruch schreiben.

@h4ck
Ich beibe mal beim Du: zahls.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
Nein, Widerspruch und Einspruch sind halt unterschiedliche Dinge.
Weswegen der Jurastudent "Einspruch" schreiben würde.

-----------------
"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

quote:
aber die schilder kommen nur alle 20 m

Du hättest sie also sehen können.
Hast sie vermutlich auch gesehen und ignoriert?
Bequemlichkeit/Faulheit ist halt keine gute Verteidigung.



Ist das gleiche wie bei Halteverbotschildern.
Auch da haben Gerichte geurteilt, das sich der Autofahrer durchaus seiner Füße bedienen muss um Schilder warzunehmen.
Und das nicht nur im Umkreis von 20m ...



Fazit: zahlen und in Zukunft Augen auf.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
h4ck
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

ein glück bin ich kein germanistik oder jurastudent , das ist ja wirklich süß was ein "ie" für wellen schlägt ;)
danke an alle für die antworten !

was sollte ich bei dem antrag für ratenzahlung beachten ? kann der formlos sein ? sollte ich dort schon erwähnen wieviel ich gerne zahlen würde ? sollte ich mich bei der sachbearbeiterrin auch für das schöne weihnachtsgeschenk bedanken ? der brief kam am 24ten ;) )

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

quote:
was sollte ich bei dem antrag für ratenzahlung beachten ? kann der formlos sein ?

Der kann formlos sein.

Idealerweise legt man noch Kopien bei welche die finanzielle Situation darlegen/untermauern.



quote:
sollte ich dort schon erwähnen wieviel ich gerne zahlen würde ?

Es sollten schon 20 EUR sein ...




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
h4ck
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

..gibt es da irgendeine bestimmung ? hatte da mehr an 10-15 € gedacht...

-----------------
""

-- Editiert h4ck am 03.01.2012 15:31

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Im § 18 OWIG steht

quote:
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.


Du musst der Behörde also Einkommensnachweise beibringen, danach rechnet die Behörde dann die Raten aus.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

Die Faustregel lautet, das man die Ratenzahlung nach 6 Monaten erledigt haben sollte.

Seine Zahlungsprobleme sollte man durch entsprechende Belege glaubhaft machen.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.549 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen