Bundeswehr - Vorstrafen

12. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Taake
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bundeswehr - Vorstrafen

Also folgendes:
Ich wurde am 3. November, 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung und Wiederstand gegen die Staatsgewalt zu einer Jugendstrafe (damals war ich 15) von 40 Arbeitsstunden verurteilt.
Heute war ich bei der Musterung, und mir wurde gesagt(falls ich es richtig verstanden habe), dass ich den Grundwehrdienst NICHT leisten kann, wenn ich Eintragungen im Register habe.
Daraufhin habe ich mich an mein Verfahren erinnert und dachte mir: "Ruf mal bei der Polizei an, und frag, ob die Eintragung noch besteht". Die Ernüchternde Antwort war ein "ja". Ich Frage mich nun zum Einen, ob diese Eintragung überhaupt bestehen dürfte(Denn ich hatte eigentlich zwei Jahre im Kopf, der Beamte war aber der Meinung es würde für 5 Jahre vermerkt bleiben.), und fall ja, ob ich in irgend einer Form Löschung beantragen könnte(Sozialstunden wurden geleister, Schadensersatzforderungen beglichen und ich bin seit dem nicht mehr in Erscheinung getreten.)
Ich hoffe auf schnelle ANtworten, und danke im vorraus.

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21 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Die Speicherung bei der Polizei ist eine Sache.

Viel länger ist das Ding im Erziehungsregister gespeichert, näml. bis zum 24. Geburtstag. §§ 61 , 63 BZRG

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Taake
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Theoretisch sollte aber, da nach Jugendgerichtsgesetzt (�� 1 3) verurteilt wurde nach 2 Jahren keine Vorstrafe mehr im Beh�rdlichen und/oder Privaten F�hrungszeugnis zu sehen sein.
Und das Erziehungsregister darf ausser von ermittelnden Beamten und/oder zust�ndigem (Amts-)Gericht nicht eingesehen werden, oder liege ich falsch?

Rechtliche Grundlage zu Zweitem:
� 64 BZRG
Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen
Dritter Teil (Das Erziehungsregister)

(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte braucht der Betroffene nicht zu offenbaren.

(2) Soweit Gerichte oder Beh�rden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann der Betroffene ihnen gegen�ber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hier�ber belehrt wird.

Eine Belehrung bez�gl. �64 Satz 2 gab es nicht!

Es geht übrigens nicht um eine Bewerbung als Soldat auf Zeit (bei der eine "weiße Weste" Pflicht ist, sondern um das ableisten des Grundwehrdienstes).

-- Editiert von Taake am 12.03.2007 21:30:00

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist. Weiterhin wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, oder wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, wer, abgesehen von den eben genannten Fällen Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Das ist in Ihrem Fall nicht einschlägig.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MrT1986
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo also hab gerade den artikel gelesen. und ich hab momentan eine Jugendstrafe auf bewährung bis anfang Oktober 2009. Und ich muss jetzt bald zur musterung also werd ich automatisch zurückgestellt? oder ausgemustert?
wurde wegen gewerbsmäßigem handel mit canabis verurteilt.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hi,

tja, oben steht es doch: Wehrdienstausschluß ab einem Jahr Freiheitsstrafe (gewerbsmäßiger Handel dürfte ein Verbrechenstatbestand sein). Wie hoch Ihre Jugendstrafe ist, haben Sie uns ja nicht verraten. Generell ist eine Bewährung kein Zurückstellungsgrund.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MrT1986
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab 10 monate auf 3 jahre Bewährungszeit bekommen. und die läuft bis oktober 2009.aber dort steht doch auch das der wo eine jugendstrafe verbüßt vom wehr dienst zurückgestellt wird. und ganz oben bei dem einen der hat ja nur ein eintrag im register und dürfte sein wehrdienst nicht antreten.

-- Editiert von MrT1986 am 25.01.2008 22:57:39

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MrT1986
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Und was ich noch wissen wollte was ich denk mal nicht das die leute mit einer drogenvergangenheit gerne haben wollen oder wie sieht das aus??

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hi,

` wer eine Jugendstrafe verbüßt` - das bedeutet, man befindet sich konkret in der Jugendstrafanstalt. Und auf ein ein Jahr Freiheitsstrafe kommen Sie auch nicht - da wird Ihnen Ihre staatsbürgerliche Pflicht wohl nicht erspart werden.
Was mit dem TE los ist, weiß ich nicht, aber dank Herrn Roenner steht da ja nun der Gesetzestext - und der trifft auf Sie NICHT zu.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
schlumbom
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieses Thema ist genau das, bei dem ich dringend Hilfe und Antworten brauch..
Zur Frage: nach Musterung und Einberufung habe ich Strafbefehl bekommen (30 Tagessätze wegen Verstoß BTM - bin von Polizei durchsucht worden und man hat leere Tüte !gefunden, habe aber ehrlicherweise zugegeben, dass ich im Jahre zuvor ab und zu was für mich gekauft habe. Im Strafbefehl steht auch: Ihre eigenen Angeben)

Der Strafbefehl ist bereits rechtskräftig (Ratenzahlung bewilligt). Vor 2 Jahren hatte ich auch schon mal einen Strafbefehl, daher bin ich leider durch diesen Mist vorbestraft.

Kann ich jetzt sagen, dass gegen mich kein Verfahren anhängig ist? Freunde von mir meinten, dass ich lediglich gefragt werde,ob ein Verfahren anhängig ist. Bin echt verunsichert.

Gruß und Danke schlumbom

-- Editiert von schlumbom am 24.03.2008 11:45:56

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es ist unterschiedlich, es gibt verschiedene Fragen und demzufolge auch verschiedene Antworten:

Frage: Ist gegen Sie derzeit ein Ermittlungsverfahren anhängig ?
Antwort: Nein

Frage: Wurden Sie wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt?
Antwort: Ja

allg. Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein

Letztere Frage (die eigentlich nur 'normale' Arbeitgeber stellen) wird Ihnen bei der Bundeswehr aber nicht gestellt werden. Dort wird nach jeder Veruretilung gefragt und diese muss auch angegeben werden.

Daher hat Ihr Freund zwar zunächst mal recht, wenn er sagt, dass nach 'anhängigen' Verfahren gefragt wird. Allerdings steht dann direkt darunter die Frage nach den strafrechtlichen Verurteilungen.

Im übrigen hindert eine Verurteilung zu 30 TS eine Einberufung nicht. Allerdings ist es bei der Einberufungspraxis so, dass Leute mit Vorstrafen einfach nicht einberufen werden. Es werden ohnehin nicht alle wehrdienstfähigen einberufen, und auf die straffällig gewordenen kann man am ehesten verzichten.

Wenn Sie aber unbedingt zur Bundeswehr wollen, dann können Sie sich ja freiwillig melden. Ob Sie genommen werden, ist dann eine Ermessenssache.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.03.2009 02:37:20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

seh ich auch so.


Einfach freiwillig melden und hoffen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
LiLAnqeL
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe da auch einmal eine Frage zu. Also es geht um meinen Freund, der jetzt bald zur Musterung muss.
Wird man auf Bewährung nicht auch ausgemustert?
Er hat 2 Jahre auf 3 Jahre Bewährung bekommen wegen mehreren schweren Fällen von Raub und so.
Hat das nicht irgendwelche Auswirkungen? Bewährung hat er nur mit sehr viel Glück bekommen...
Liebe Grüße

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Solange die Strafen noch im Bundeszentralregister stehen, ist Ihr Freund vom Wehrdienst ausgeschlossen, vergl. § 10 WPflG




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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
LiLAnqeL
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hehe ja da die Strafen von Herbst 2009 sind werden sie wohl noch da drin stehen ^^
alles klar danke :)

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
LiLAnqeL
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

wobei da in dem §10 WPflG nichts von Bewährung steht... Oo

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Auch Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, reichen für einen Ausschluss, jedenfalls wenn es sich um Verbrechen handelt, die eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehen. Raub gehört zu dieser Liste definitiv dazu (vergl. Steinlechner/Walz Kommentar zum Wehrpflichtgesetz, § 10 Randnummer 12)

Das ist im Ergebnis aber auch irrelevant. Denn selbst wenn es keinen gesetzlichen Ausschluss gäbe, würde man in diesem Fall auf eine Einberufung verzichten. So jemanden kann man nämlich bei der Bundeswehr nicht brauchen.





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"justice"

-- Editiert am 01.02.2010 15:42

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
LiLAnqeL
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

gut danke :D

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
LiLAnqeL
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe da jetzt aber auch noch was anderes zu gehört. Und zwar ist ein bekannter von meinen Eltern General. Und der meinte, dass Bewährung da nichts zur Sache tut ob man zur Bundeswehr muss oder nicht. Nur wenn man dann bei der Bundeswehr eine Straftat begeht, dann wird man dort eben in so einem Gefängnis oder so eingesperrt... hab' das jetzt nicht mehr ganz so 100%ig im Kopf...

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Und zwar ist ein bekannter von meinen Eltern General. Und der meinte, dass Bewährung da nichts zur Sache tut ob man zur Bundeswehr muss oder nicht.


Generale sind zwar möglicherweise Experten in Militärstrategie und Taktik, aber noch lange nicht in der Juristerei.

Zum einen kann ich nur erneut auf den § 10 WPflG verweisen, zum anderen ist es aber auch auch gängige Einberufungspraxis, das Straftäter aussortiert werden, zumindest wenn die Vorstrafe von einigem Gewicht ist. Ein kleiner Strafbefehl wegen Ladendiebstahl reicht natürlich nicht aus, um sich vor dem Wehrdienst zu drücken, aber ein echter Raub (der ja bereits gesetzlich als Verbrechen deklariert ist und eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht) führt in aller Regel dazu, dass keine Einberufung erfolgt.

quote:
Nur wenn man dann bei der Bundeswehr eine Straftat begeht, dann wird man dort eben in so einem Gefängnis oder so eingesperrt


Auch das ist Unfug. Wer bei der Bundeswehr Straftaten begeht (egal ob "normale" Straftaten oder Wehrstraftaten) wird von der ganz normalen Staatsanwaltschaft angeklagt und von einem ganz normalen Gericht verurteilt wie jeder andere auch. Wer aber seine Dienstpflichten verletzt, kann - neben anderen möglichen Sanktionen - zu einem Disziplinararrest verurteilt werden. Dieser wird dann in einer Arrestzelle der Kaserne vollstreckt. Das hat aber nichts mit dem Strafrecht zu tun, vielmehr handelt es sich dabei um eine rein dienstrechtliche Sanktion.

Einzige Ausnahme: Wenn ein Soldat nach Jugendstrafrecht zu einem Jugendarrest verurteilt wurde, kann die Bundeswehr mit der Vollstreckung beauftragt werden, mit der konsequenz, dass auch dieser Arrest in der Zelle der Kaserne vollstreckt wird. Das ergibt sich aus dem Jugendgerichtsgesetz (bin zu faul, den genauen Paragraph nachzuschlagen). Aber auch dies hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.



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"justice"

-- Editiert am 02.02.2010 12:25

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Richi91
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich hab mal eine wichtige frage...hab letztes jahr eine musterung gemacht,werend der musterung hatt ich ein strafverfahren laufen, körperverletzung raub,deswegen musst ich 4wochen jugendarest und 150sozialstunden ableisten,seit dem hab ich nichts mehr von der bundeswehr gehört, im gericht wurde mir gesagt, dieser prozes wird nicht in meinem führungszeugnis oder straf register stehn, weil ich bisher nicht vorbestraft war....könnte das sein das die bundeswehr das doch irgend wie sehen konnte??, und ich war damals 17jahre ....ich wurde als ein jugendlicher verurteilt...das müsste doch nicht so schlimm sein? habe nicht lange her das kreiswehrsatzamt angerufen, die meinen das meine musterungs akten gelöscht wurden, und die wissen nicht warum, also kann das nur wegen der vorstrafe liegen, nehmlich an was anderem kanns nicht liegen, hab eine auswertung von T2 bei der musterung, ich bedanke mich für die antworten im voraus, und entschuldigt mich für meine schreib fehler :)

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12329.03.2010 09:27:10
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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