Bitte um Rat: Körperverletzung

24. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
bo-ro
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bitte um Rat: Körperverletzung

Hallo,

ich hoffe mir kann hier jemand helfen, wie ich in meinem Fall weiter vorgehen soll.

Es geht um folgendes:
Meine Tochter (15) wurde beim Versuch einen Freund vor Schlägen zu schützen ins Gesicht geschlagen, sodass sie umgefallen ist und erhebliche Verletzungen am rechten Ellenbogen davongetragen hat.

Die ärztliche Diagnose ist
Luxationsfraktur des Radiuskopfes bei vollständiger Luxation des Ellenbogens mit Weichteilschaden III. Grades
Traumatische Ruptur des Lig. collaterale radiale
Hämarthros des Ellenbogens

Sie wurde 2 mal im Krankenhaus operiert. Was paar Wochen Gips und 2 lebenslänglich integrierte Minititanschrauben zur Folge hat.

Der Täter ist ein 18-jähriger, gegen ihn haben wir eine Anzeige wegen Körperverletzung aufgegeben. Bei der polizeilichen Vernehmung hat der Täter eine Gegenanzeige wegen Beleidigung gegen meine Tocher erstattet, wobei es nach Zeugen zu keiner Beleidigung gekommen ist.

Ich möchte kurz fragen wie ich in diesem Fall weiter vorgehen soll, ob es in diesem Fall Sinn macht eine Zivilklage zwecks Schmerzensgeld einzuleiten.

Ich muss dabei erwähnen, dass ich leider keinen Rechtschutz habe.

Vielen Dank für eure Antworten.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Ich würde erst einmal den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und dort möglichst als Zuschauer teilnehmen (Sie können, im Gegensatz zu Ihrer Tochter, von Anfang bis Ende anwesend sein). In der Verhandlung werden auch die persönlichen Verhältnisse des Täters erörtert und da erfahren Sie dann auch, ob er überhaupt Geld für Schmerzensgeld hat bzw. Sie erfahren den Arbeitgeber - für spätere Lohnpfändungen sehr hilfreich.
Wenn er verurteilt wird, ist es wesentlich einfacher, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Hat er Einkommen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, andernfalls sollten Sie sich das weitere Vorgehen gut überlegen, weil Sie alle Kosten vorstrecken müssen. Wenn zu erwarten ist, daß der Täter später mal Geld verdient, kann sich der Einsatz aber trotzdem lohnen. Sie haben nämlich 30 Jahre lang Anspruch auf das Geld nebst Ihrer eigenen Auslagen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

ob es in diesem Fall Sinn macht eine Zivilklage zwecks Schmerzensgeld einzuleiten.

Natürlich ist das sinnvoll.

Allerdings können Sie auch erst das Strafverfahren abwarten. Evtl. wird er da bereits im Rahmen einer Auflage zu Schmerzensgeldzahlungen verurteilt. Falls nicht können Sie immer noch Zivilklage erheben. (Sie können es natürl. auch sofort tun, wenn Sie wollen)

Wegen der Behandlungskosten etc. wird sich die Krankenkasse Ihrer Tochter mit dem Täter auseinandersetzen.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Ihren Schilderungen nach handelt wurde Ihre Tochter widerrechtlich angegriffen, als Sie versuchte jemand anderen zu schützen. Wichtig ist in diesem Kontext, dass Ihre Tochter widerrechtlich angegriffen wurde; dass somit Ihre Tochter nicht den anderen widerrechtlich angegriffen hat, oder mit dem Angriff begonnen hat.

Durch den widerrechtlichen Angriff hat das Opfer Schädigungen erlitten, welche dieses zu Schadensersatz- und zu Schmerzensgeldansprüchen gegen den Täter berechtigten. Generell bei höherer Intensität der Schäden sollte eine Zivilklage auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Erwägung gezogen werden. Sofern keine finanziellen Mittel dafür vorhanden sind, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe beim jeweiligen Amtsgericht zu beantragen. Desweiteren sind die Kosten des Prozesses idR vom Täter zu tragen.

Unter den Schadensersatzanspruch fallen alle angefallenen Schäden, somit auch alle Aufwendungen, die das Opfer oder Sie als Eltern tätigen mussten aufgrund des widerrechtlichen Angriffs (zB Krankenhauskosten, beschädigtes Eigentum usw.). Darunter fallen auch die entstandenen Anwaltskosten. Alle diese Kosten/Aufwendungen sind vom Täter zu tragen.

Unter den Schmerzensgeldanspruch fallen die erlittenen Schmerzen, die durch finanzielle Mittel kompensiert werden sollen. Die genaue Höhe bestimmt das jeweilige Gericht. Eine gute Orientierung bietet die ADAC-Schmerzensgeldtabelle. Ohne genaue Kenntnis der entstandenen Schäden können mehrere hundert bis mehrere tausend EUR in Betracht kommen. Dieses ist abhängig von den genau entstandenen Schäden. Auch dieser Schmerzensgeldbetrag ist vom Täter zu tragen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

In der Regel sollte bis zu einem rechtskräftigen Strafurteil abgewartet werden.

Da der Täter laut Beschreibung 18 ist, ist zumindest die Anwendung von Jugendstrafrecht denkbar. Ist dieses der Fall, so können in dem Strafprozess keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen des Adhäsionsverfahrens verhängt werden. Dieses ist bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht anwendbar. Diese Ansprüche sind somit im Rahmen eines Zivilprozesses geltend zu machen.

Was im Strafprozess verhängt werden kann sind Schadenswiedergutmachungsbeträge in Form einer Geldbuße, welche aber nicht mit den zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gleichzusetzen sind.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 24.10.2005 18:45:18

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Ich kann mich den zutreffenden Beiträgen von Herrn Wilke, Bob (dem anderen...) und Herrn Roenner nur anschließen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Wilke,

quote:
Ich würde erst einmal den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und dort möglichst als Zuschauer teilnehmen (Sie können, im Gegensatz zu Ihrer Tochter, von Anfang bis Ende anwesend sein).


Sofern es sich um eine geschlossene/nicht öffentliche Verhandlung handeln sollte, kann die Mutter der Geschädigten nicht an der Verhandlung teilnehmen. Dieses aus dem Grund, da ihre Tochter in dem Verfahren als Zeugnin zu qualifzieren ist und nicht Angehörige des Angeklagten. Anders, wenn die Tochter Nebenklägerin sein sollte.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bo-ro
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

erst mal möchte ich mich für eure schnelle Antworten bedanken.

So wie es ausschaut, haben wir keine Chance auf Schadenersatzforderung oder Schmerzensgeld. Der Täter ist zwar 18 aber soweit wir wissen, hat er keine Arbeit und versucht sich als geistig behinderten herauszureden. Falls das stimmt, dass er als geistig behindert anerkannt ist und einen Behindertenausweis besitzt, kann man die Mutter wegen Pflichtverletzung haftbar machen?

Gruß
bo-ro

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, und läßt sich von hier aus nicht beurteilen.




-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !Streetworker! am 24.10.2005 20:45:07

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

quote:
So wie es ausschaut, haben wir keine Chance auf Schadenersatzforderung oder Schmerzensgeld.


Berücksichtigen Sie bitte, dass ein gerichtlich erwirkter Vollstreckungstitel 30 Jahre lang Gültigkeit hat.

quote:
Falls das stimmt, dass er als geistig behindert anerkannt ist und einen Behindertenausweis besitzt, kann man die Mutter wegen Pflichtverletzung haftbar machen?


Das ist eine Sache des Einzelfalls. Es muss geprüft werden, ob bei dem Täter ein Schuldausschließungsgrund vorliegt, der sich sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich auswirken kann. Dieses ist jedoch nicht zwingend und muss, wie bereits geschrieben, am Einzelfall durch das Gericht geprüft werden. Dann kann man auch eine Heranziehung der Eltern hinsichtlich einer evtl. Haftung prüfen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

@Hr. Roenner
Wenn ich es richtig verstanden habe, war der Täter schon 18. Dann gäbe es für eine nichtöffentliche Verhandlung wohl keinen Grund.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Wilke,

quote:
Wenn ich es richtig verstanden habe, war der Täter schon 18. Dann gäbe es für eine nichtöffentliche Verhandlung wohl keinen Grund.
Das Alter ist in dem Kontext irrelevant, ob es sich um eine öffentliche oder nicht-öffentliche Verhandlung handelt. Aber auch wenn es sich um einen Heranwachsenden handelt, kann das Gericht von der Möglichkeit einer nicht-öffentlichen Verhandlung Gebrauch machen. Um öffentliche Verhandlungen handelt es sich idR in den Fällen, in welchen es sich um einen Erwachsenen als Täter handelt. Bitte erläutern Sie mir, was Sie meinen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -





-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 24.10.2005 21:13:24

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich glaube Jens Wilke meint, daß Verhandlungen gegen Heranwachsende prinzipiell öffentl. sind, und nur in Ausnehmefällen die Ö. ausgeschlossen wird.

Generalstaatsanwaltschaft Thüringen
(http://www.thueringen.de/thgsta/lexikon/jugendstrafverf.htm)

c) Nichtöffentlichkeit der Verhandlung

Im Gegensatz zum Verfahren gegen Erwachsene findet die Hauptverhandlung gegen Jugendliche (bis 18 Jahre) grundsätzlich nichtöffentlich statt, um ihnen einen besonders ausgeprägten Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten und ihre künftige Entwicklung nicht durch schädliche Publicity zu gefährden. Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) müssen hingegen eine öffentliche Hauptverhandlung hinnehmen. In Ausnahmefällen besteht aber
die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen.


§ 48 JGG spricht auch nur von jugendlichen Angeklagten, bzw. Mitangeklagten. Auch ist § 48 JGG eine der wenigen Vorschriften die nicht über § 109 JGG auch analog für Heranwachsende gelten.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !Streetworker! am 25.10.2005 10:34:43

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Exakt. Verhandlungen gegen Heranwachsende sind meines Wissens nach in aller Regel öffentlich. Daß es immer Sonderfälle gibt, die den Ausschluß der Öffentlichkeit rechtfertigen ist klar. Sind aber meiner Erfahrung nach die absoluten Ausnahmen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen