Bewährungswiderruf unumgänglich, da es sich nicht um eine absolute Bagatellstraftat gehandelt hat?

8. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
gallardo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungswiderruf unumgänglich, da es sich nicht um eine absolute Bagatellstraftat gehandelt hat?

Hallo aus Osnabrück,

gerade habe ich einen Beschluß von der Strafvollstreckungskammer bekommen. Meine Restfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und soll nun wiederrufen werden. Während meiner Bewährung habe ich eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung bekommen und die Bewährungszeit wurde um ein Jahr verlängert. Nun habe ich ein Urteil wegen Betruges in drei Fällen bekommen, wo ich Inserate in Höhe von ca 90 Euro in einem Magazin bestellt habe und nicht bezahlt habe. Dieses war nicht beabsichtigt und kam wegen falsch zugestellter Post zustande.Leiderist das Urteil allerdings rechtskräftig.
Ich habe letztes Jahr eine Innenausbau Firma gergründet und es läuft momentan alles sehr gut. Und nun bekomme ich diesen Beschluß. Ich habe mich auch auf den Antrag der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Richter geäußert und Ihm meine Lage mitgeteilt.
Mildernde Maßnahmen kommen für Ihn nicht in Betracht, da ich schon einschlägig vorbestraft bin und zum zweiten mal in der Bewährungszeit aufgefallen bin. Der Wiederruf war unumgänglich, da es sich nicht um eine absolute Bagatellstraftat gehandelt hat.

Ich kann nun eine sofortige Beschwerde einreichen. Allerdings ist dies schon ein Beschluß und ich weiß nicht was ich machen soll. Kann dieser Fall nicht als Bagatellstraftat behandelt werden? Und es macht doch keinen Sinn meine Firma kaputt zu machen und mich wieder in Arrest zu stellen um mich da dann wieder zu resozialisieren, oder? Ich weiß nicht so recht was ich machen kann. Meine Bewährungshelferin steht da auch voll hinter mir.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Nun, Sie sollten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde einlegen.

Wichtig ist das die Beschwerde binnen einer Woche, nach Zustellung des Widerrufes beim Gericht eingegangen sin muss. Die Beschwerde können Sie -um die Frist ist wahren- zunächst formlos einlegen.

Anschließend sollten Sie schleunigst einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesen mit der Begründung der Beschwerde beauftragen. Ich sehe nicht wie Sie das allein schaffen können.

Die Sach und Rechtslage ist zu kompliziert, und für Sie steht zuviel auf dem Spiel als das es Sinn macht es allein zu versuchen.

Anderseits möchte ich Ihnen auch mit RA nicht allzuviel Hoffnung machen das das OLG die Entscheidung aufhebt.



-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#2
 Von 
gallardo
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,...habe einen guten Anwalt damit beauftragt. Er legt auch Beschwerde ein. Leider habe ich keine Ahnung ob das Erfolg hat.
Mal angenommen ich muss meine Reststrafe antreten:
Ich hatte vor meiner 2/3tel Strafe 15/4 Freigängerstatus, und den über ein Jahr und ohne besondere Vorkomnisse. Nun habe ich wie gesagt Angst um meine Firma, die ja nun zu meiner Existens geworden ist. Stehen die Chance gut das ich meinen alten Status bekomme und schnell wieder für mich arbeiten kann? Das Problem ist nur das in der Anstalt in der ich war (JVA Lingen - Abteilung Groß Hesepe) kein Freigang mehr gestattet ist. Nach einen Telefonat mit einem Beamten wohl auch nicht mal zur Entlassungsvorbereitung in den letzten 9 Monaten. Nun habe ich Angst da zu landen und meine letzten 14 Monate fest abzumachen. Arbeitsplätze sind dort auch rar. Kann ich mich im Vorfeld eventuell schon um eine Zuweisung in einen offenen Vollzug kümmern? Wenn ja wo könnte ich anfangen? Bei der zuständigen JVA? Und wenn ja bei wem dort? Anstaltsleiter? Ich hoffe jemand hatte schon einen ähnlichen Fall und kann mir helfen. MfG Olli

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