Nachträgliche Reduzierung von Bewährungsstrafe?

4. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
k.m.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Reduzierung von Bewährungsstrafe?

Wer kann mir einen Tipp geben?

Ich habe eine Bewährungsstrafe von 5 Jahren. Meine Bewährungshelferin würde die Einstellung der Führungsaufsicht nach 2 Jahren befürworten (1 Jahr ist nun vorbei). Allerdings sieht sie wenig Chancen bei der nachträglichen Reduzierung der Gesamtbewährungsstrafe auf zwei Jahre. Auch sind ihr diesbezüglich keine Gerichtsurteile bekannt. Ihre volle Unterstützung hätte ich.

FRAGE: sind jemand Gerichtsurteile bekannt, wenn ja, wo kann man diese nachlesen?

Das Strafgesetz sagt:
StGB § 56a Bewährungszeit (Fassung vom 13. November 1998)
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

Für jeden Hinweis und Tipp... DANKE!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Erst mal mußt Du ein wenig genauer erklären:

Hast Du nur eine "normale Bewährung" oder wurde auch "Führungsaufsicht" (z.B: nach § 67b StGB ) angeordnet? Oder meinst Du mit "Führungsaufsicht" die (normale) "Unterstellung unter die Bewährungshilfe", also die Tatsache, daß Du einen Bewährungshelfer hast? Das sind näml. 2 völlig verschiedene Sachen!

Wie hoch war das Strafmaß (nicht die Dauer der Bewährungszeit) der Freiheitsstrafe, bzw. Gesamtfreiheitsstrafe?

Wenn es mehr als 2 Jahre waren, mußt Du ja einen Teil verbüßt (also abgesessen) haben.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
k.m.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe eine "normale Bewährung" (keine "Führungsaufsicht"!).
Das Strafmaß war gesamt 3 Jahre, wovon ich 1 Jahr in der geschlossenen (mit U-Haft) und 1 Jahr im offenen Vollzug war.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, O.K.

Du hast den § 56a(2) StGB ja selber schon genannt. Das Gericht kann die Unterstellungszeit auf max. 2 Jahre verkürzen. Wie die Chancen da stehen, ist Sache Deines Einzelfalls (und hängt sehr viel von Deiner BWH'in ab). Andere Urteile nützen da wenig, da es immer eine Einzelfallentscheidung ist, und man sich nicht auf "Grundsatzurteile" berufen kann.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Das, was Du "Führungsaufsicht" nennst, ist vermutlich die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin. Hier ist es recht problemlos, diese aufzuheben, wenn Du auch so sehr gut alleine klarkommst und das Risiko neuer Straftaten von Seiten der Bewährungshelferin als gering eingeschätzt wird.
Was die Verkürzung der eigentlichen Bewährungszeit angeht, hast Du eher schlechte Karten. Ist mir in meiner vierjährigen Berufspraxis noch nicht untergekommen. Da müssen schon sehr gravierende Änderungen Deiner Lebenssituation eintreten wie Bettlägrigkeit, Umzug ins Ausland oder Tod. Das Gericht hat sich ja etwas dabei gedacht, als es die Dauer der Bewährungszeit festgesetzt hat.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

In meiner fast 12jährigen Berufszeit habe ich Verkürzungen der Bewährungszeit, die von Bewährungshelfern manchmal angeregt werden, wenn es gut läuft, auch nur selten erlebt. Der gute Verlauf der Bewährungszeit ist ja für sich gesehen kein Grund, sie zu verkürzen. Sinn der Sache ist doch gerade, über einen längeren Zeitraum den Druck auszuüben, im Falle erneuter Straftaten mit dem Widerruf rechnen zu müssen. Und die Bewährung tut ja auch nur dem weh, der erneut straffällig wird.

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