Bewährung - Wird die heutige Verurteilung bei dem ausstehenden Verfahren mit einbezogen?

7. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
Narcanti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährung - Wird die heutige Verurteilung bei dem ausstehenden Verfahren mit einbezogen?

Hallo zusammen.

Ich wurde heute zu 18 Monaten auf 2 Jahre Bewährung verurteilt.

Ich habe aber noch ein anhängliches Verfahren wegen fahren ohne Führerschein.

Wird die heutige Verurteilung bei dem ausstehenden Verfahren mit einbezogen, so dass ich noch Hoffnung auf Bewährung habe oder bekomme ich dann eine zusätzliche Strafe und die Bewährung wird wiederrufen?

Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

"ein anhängliches Verfahren" - das ist ja nett formuliert...
Aber jetzt mal im Ernst: Das Fahren ohne FS ist ja kein Bewährungsbruch, weil es nicht erst nach der Bewährungsverurteilung passierte. Also kann die Bewährung nicht aufgehoben werden. Möglicherweise gibt es noch einen Aufschlag auf die 18 Monate, aber vielleicht wird auch nach § 154 eingestellt.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Narcanti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Richtig, es war ja nicht in der Bewährungszeit und mir ist es letztendlich "egal", ob die Strafe noch etwas verlängert wird. Hauptsache ich muss nicht in Bau. Hab da schon 50 Tage verbracht und das war nicht wirklich so angenehm.

Also geh ich richtig in der Annahme, dass ich mit Glück auch weiterhin auf freiem Fuß bleiben kann?

@mümmel Danke für die Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Jo, hier wird es entweder eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung geben, oder -und da liegt Mümmel schon ganz richtig- es ist auch eine Einstellung als sog. "unwesentliche Nebenstrafe" nach § 154 StPO möglich. Letzteres sollte Dein Anwalt (wenn Du einen hast) auch bei Gericht "anregen" und die StA um ihre (erforderliche) Zustimmung bitten (aber das weiß der Anwalt auch alles selber).

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn das Gericht jetzt auf eine Bewährung erkannt hat, wird es das auch in der anderen Sache - unter Einbeziehung der jetzigen Verurteilung - ziemlich sicher machen. Die Bewährung wäre nur hin, wenn mehr als zwei Jahre herauskämen, weil die Strafe dann nicht mehr ausgesetzt werden könnte. Scheint aber nicht wahrscheinlich.

1x Hilfreiche Antwort

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