Bewaehrung - Widerholungstaeter - Betrug

16. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewaehrung - Widerholungstaeter - Betrug

Guten Tag,

meine Situation ist etwas komplex, und ich habe Angst, das meine Bewaehrung widerrufen wird...

Folgender Fall:
Ich habe damals (im Alter von 15-16 Jahren) bei eBay Kaeufer betrogen (nicht geliefert). Die Anklage bezog sich damals auf 109 Faelle und einen Gesamtschaden von ca. 12'000 EUR.

Nun habe ich wieder eine Anklageschrift erhalten.

Es geht um Betrug. Ich habe Dienste per Lastschrift in Anspruch genommen und nicht gezahlt (Lastschrift ging zurueck).

Es geht um 6 Faelle.
Mit 4 Firmen, die Anzeige erstattet haben,
habee ich schon Kontakt aufgenommen.

3 davon sind bereit, den Strafantrag (Anzeige wg. Betrug) zurueckzunehmen.

Wie verhaelt sich das vor Gericht? Werden die Faelle dann mitverhandelt?

Der Gesamtschaden betraegt, laut Anklageschrift, ca. 260 EUR. Die Verhandlung wird vom Jugendschoeffengericht verhandelt.

-- Wie oft kann man eine Bewaehrungsstrafe verlaengern? --

Weiterhin steht in der Anklageschrift folgendes:

"Durch die Firma *ZENSIERT* GmbH wurde form- und fristgerecht Strafantrag gestellt."

Was ist mit den anderen? Sind die anderen Strafantraege ueberhaupt rechtskraeftig?

Vielen Dank im vorraus,

Gruß,
Staatsfeind

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50 Antworten
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#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Wenn ein Strafantrag zurückgezogen wird besteht ein Verfahrenshinderniss.

In der Anklage steht nur ein Strafantrag, das heißt es wird auch nur dieser Fall verhandelt.

Was ist bei der ersten Verurteilung rausgekommen? So kann ich nur schätzen. Wenn die Sache vor dem Jugendschöffengericht verhandelt wird kommt eine Jugendstrafe in Betracht.
Die Chancen auf Bewährung sinken jedoch erheblich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe. Alternativ ist auch ein Jugendarrest möglich.

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#2
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi ckonert,

danke fuer die Antwort.

Die erste Verhandlung ging so aus:

100 Sozialstunden, regelmaessiger Kontakt zur Berufsberatung und zum Bewaehrungshelfer

2 Jahre auf 3 Jahre Bewaehrung

Die Bewaehrung wurde um 6 Monate verlaengert, da ich die Auflagen -teilweise- nicht erfuellt habe.

In der Anklageschrift stehen alle 6 Faelle drin.

Jedoch steht ziemlich am Schluss (vorletzte Seite):

"Durch die Firma *ZENSIERT* GmbH wurde form- und fristgerecht Strafantrag gestellt."

Nun, werden alle 6 Faelle verhandelt, die in der Anklageschrift aufgefuehrt sind, oder nur der eine, der fristgerecht gestellt wurde?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Es kann sein, dass die anderen Fälle verhandelt wurden, aber wenn der Strafantrag fehlt, dann können die nicht abgeurteilt werden, weil ein Verfahrenshinderniss besteht, es sei denn die Staatsanwalt bejaht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, das müßte dann auch in der Anklageschrift stehen.
Bei der Vorstrafe sehe ich im Falle einer Verurteilung schwarz für eine erneute Bewährung. Sollte die Bewährung noch laufen wird die wahrscheinlich widerrufen werden.
Vielleicht können sie genau tippen weswegen Sie angeklagt wurden (steht meißtens ziemlich am Ende ["... wird deshalb wegen ... angeklagt strafbar gem. § ..."]), das könnte Klarheit schaffen.

MFG

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#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Die sechs angeklagten Fälle werden auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Jugendschöffengericht sein. Bei Betrun handelt es sich um ein Offizialdelikt, daß von Amts wegen verfolgt wird. Bei Geringwertigkeit kann ein besonderes öffentliches Interesse bejaht werden.

Hinsichtlich der rechtskräftigen Vorverurteilung wird das Gericht diese im Regelfall in seine zu erwartende Entscheidung mit einzubeziehen (§ 31 JGG ) haben. Wie das Gericht dann entscheidet, läßt sich nur schwer prognostizieren. Ziel im Jugendstrafverfahren ist generell eine einheitliche Rechtsfolge im Interesse der Spezialprävention.

Ach ja, Sie sollten auch in Erwägung ziehen, daß Ihnen ggf. ein Pflichtverteidiger nach §§ 68 , 105 JGG , 140 Abs. 2 StPO zur Verfügung gestellt wird. Dies kann das gericht aber auch anders beurteilen.

-- Editiert von thosim am 16.06.2006 18:15:36

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die sechs angeklagten Fälle werden auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Jugendschöffengericht sein. Bei Betrun handelt es sich um ein Offizialdelikt, daß von Amts wegen verfolgt wird. Bei Geringwertigkeit kann ein besonderes öffentliches Interesse bejaht werden.

Exact. Ein Strafantrag ist bei Betrug nur bei Geringwertigkeit notwendig. Und selbst dann kann sein Fehlen durch das öffentl. Interesse ersetzt werden (was m.E. wegen der einschlägigen Vorstrafe ggf. auch getan werden wird.)

Weiter verweist thosim korrekterweise auf § 31 JGG . Das Dumme (für den Fragesteller) ist nur, daß mit 2 Jahren bereits die maximale Höhe einer aussetzungsfähigen Strafe erreicht ist. Daß bedeutet eine Einheits(jugendfreiheits)strafe die über 2 Jahre hinausgeht, kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wenn es im Jugendrecht keine dahingehende Besonderheit gibt, muß die neue Einheitsstrafe ja notgedrungen 2 Jahre überschreiten, wenn für die neue Tat wieder Jugendstrafe verhängt wird, da die 2 Jahre ja durch die alte schon 'voll' sind (man korrigiere micht wenn ich hier falsch liege)

Ansonsten (falls ich mich oben irre) könnte die Bewährung theo. nochmal um 6
Monate verlängert werden, aber damit würde ich nicht unbedingt rechnen, aufgrund der Einschlägigkeit der Vorstrafe.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Ihr macht mir Mut... :(
Trotzdem Danke fuer die Antworten...

Werde erstmal einen saufen. Bye.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Die Einbeziehung der Vorverteilung stellt eben `nur´ den Regelfall dar. Aus besonderen Gründen kann das Gericht ausnahmsweise davon absehen, eine Einbeziehung vorzunehmen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG ). Es muß insoweit eine erzieherische Zweckmäßigkeit festgestellt werden. Die Entscheidung im Rahmen von § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG steht im Ermessen des Gerichts und muß rational begründet werden.

Nocheinmal: im Regelfall ist einzubeziehen; Ausnahmen sind in Härtefällen denkbar, insoweit bedarf es aber nachvollziebaren erzieherischen Gründen. In einer Entscheidung de Landgerichts Freinburg vom 17.05.1991 ist von einem `nochmaligen, aber letztmaligen Ausrutscher´ die Rede.

Von einer Einbeziehung kann [(!): Ermessen] abgesehen werden, wenn bei einer Einheitsstrafe wegen deren Höhe eine Aussetzung der Bewährung zur Vollstreckung nicht mehr zulässig wäre, eine solche Aussetzung aus erzieherischen Gründen (!) jedoch noch zu vertreten ist.

Hilfreich wäre es, wenn dem Gericht aus Angeklagtensicht insoweit vielleicht Argumente vorgetragen werden könnten, was es an sich nahelegt, lieber Fragesteller, einen Anwalt, der in den Besonderheiten des Jugendstrafrechts wenigstens ein bisschen zu Hause ist, zu beauftragen.

:)

-- Editiert von thosim am 16.06.2006 21:33:20

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Ihr macht mir Mut...
Trotzdem Danke fuer die Antworten...

Werde erstmal einen saufen.



Ja meinen Sie denn wirklich, daß dieses Forum dazu da ist, sie zu beglücken? Erwarten Sie unreflektierte Zustimmung oder fundierte Meinungen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

Lieber Staatsfeind,
Wenn Du Deine Einstellung nicht änderst, werden wir Dir gerne Deinen Aufenthalt
im Gefängnis finanzieren!
Dann kannst Du andere nicht mehr betrügen!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich will auch niemanden mehr betruegen! Und das nicht erst heute!

Die Geschichte ist halt komplex, da die "Taten" alle Ende Maerz '05 waren... mein Unternehmen ging pleite.. dann kam noch ne Pfaendung drauf.. anfang April bin ich dann -aus beruflichen Gruenden- umgezogen. Somit bekam ich von der ganzen Sache nichts mehr mit!

Mein Anliegen wars zumindest nicht, jemanden zu betruegen. Bin ja nicht umsonst beim zurueckzahlen.

Habe aus der letzten Verhandlung gelernt. Bei den alten Taten war ich 15. Auch ein Mensch wie ich lernt dazu.

Gute Nacht!
Staatsfeind

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@ Staatsfeind

Von einer Einbeziehung kann [(!): Ermessen] abgesehen werden, wenn bei einer Einheitsstrafe wegen deren Höhe eine Aussetzung der Bewährung zur Vollstreckung nicht mehr zulässig wäre, eine solche Aussetzung aus erzieherischen Gründen (!) jedoch noch zu vertreten ist.

Das läßt doch noch hoffen.

@ thosim

Danke Für die dahingehende Info. Hatte auf die schnelle nichts dazu im Netz gefunden.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:

Mein Anliegen wars zumindest nicht, jemanden zu betruegen. Bin ja nicht umsonst beim zurueckzahlen.


Auch wenn es Ihre Absicht war, wären Sie zum Ersatz verpflichtet (ob man das Geld auch eintreiben könnte, ist eine andere Frage...). Ansonsten setzt ein Betrug schon eine vorsätzliche Täuschung voraus, entweder über Ihre Zahlungsbereitschaft oder auch über Ihre Zahlungsfähigkeit. Wenn es noch nicht absehbar war, dass Ihr Konto so leer sein würde, fehlt es etwa an diesem Vorsatz.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

@ Staatsfeind

Ob hier die subjektiven Voraussetzungen des Betrugs in sechs(!) Fällen vorliegen oder nicht, kann aus der Ferne nicht abschließend(!) beurteilt werden. Die Anklage wurde offenkundig vor dem zuständigen Jugendschöffengericht(!) zugelassen, so daß es für Sie nur noch darum gehen kann, möglichst ungeschoren - wenn überhaupt - aus der Sache herauszukommen. Ich wiederhole mich, wenn ich empfehle, daß Sie sich mit einem Verteidiger in Verbindung setzen, dieser ggf. versucht als Ihr Pflichtverteidiger zugelassen zu werden (§§ 105 , 68 JGG , 140 Abs. 2 StPO ), was angesichts der drohenden Rechtsfolge nicht unrealistisch ist. Anschließend sollten Sie dann besser Ihren Verteidiger für sich reden lassen, der die Sache ja dann aufgrund der erteilter Akteneinsicht kennt. Wenn sich dann der Verteidiger noch mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens auskennt, umso besser.

Nur am Rande: wenn mit Ihrem Nickname eine gleichlautende Gesinnung verbunden ist, sollten Sie diese tunlichst für die Dauer des Strafverfahrens ausknipsen.

Viel Erfolg

-- Editiert von thosim am 17.06.2006 10:51:39

-- Editiert von thosim am 17.06.2006 10:55:16

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke fuer die Antworten.
Eine Anwaeltin habe ich bereits seit ca. 4 Monaten. Habe am kommenden Montag jetzt wieder einen Termin. Da ich keine Kontounterlagen von damals mehr habe, werde ich meine Anwaeltin beauftragen, die Beweismittel einzusehen.


Welche Strafmoeglichkeiten gibt es? Angenommen ich komme (bin Optimist...) ganz gut weg, da ich eine Soziale Entwicklung/Prognose vorweisen kann, es nicht vorsaetzlich war (was ich anhand der Kontounterlagen nachweisen kann), etc.

Besteht aufgrund meiner Vorstrafen (Betrug) die Moeglichkeit, mit einer Verwarnung wegzukommen?


Danke und ein schoenes Wochenende,

Staatsfeind


p.s. der Nick ist nur ironisch gemeint ;)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn das Gericht es für möglich hält, dass Sie ohne einen Vorsatz gehandelt haben, sind Sie freizusprechen. Mit einer Verwarnung würden Sie, wenn hier ein Vorsatz gesehen wird eher nicht wegkommen, das Gericht kann aber wie bereits angemerkt wurde, auch auf die Bildung einer Gesamtstrafe verzichten, so dass Sie, wenn Sie Glück haben vielleicht nur mit einen Jugendarrest und einer Verschärfung (und keinen Widerruf) der laufenden Bewährung davonkommen. Für beides, sowohl um einen Freispruch als auch im Falle der Verurteilung ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen, dürfte ein Anwalt dringend zu empfehlen sein.

P.S.: Vielleicht wäre dieser Nickname bei mir passender, immerhin interessierte sich ja der polizeiliche Staatschutz für meine Bagatelldelikte...

-- Editiert von danielB am 17.06.2006 19:08:00

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Gesamtstrafe


Einheitsstrafe[/b): zur Begründung, s.o.



-- Editiert von thosim am 17.06.2006 23:18:32

-- Editiert von thosim am 17.06.2006 23:32:20

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Anwaeltin meinte gestern zu mir, das ich mit einer Haftstrafe rechnen muesste.

Ich schilderte Ihr auch meine Gedanken, Deutschland zu verlassen und ins europaeische Ausland zu gehen. Sie meinte, das dies nichts bringen wuerde, was wahrscheinlich auch stimmt, und ich zu den Taten stehen soll. Wurde gestern ueber 2 Stunden beraten. Sie hat Recht - ich sollte einfach dazu stehen und eine sehr wahrscheinliche Haftstrafe "akzeptieren".

Danke fuer Eure Antworten.

Kann - falls es jemanden Interessiert - gerne nach der Verhandlung nochmal posten, wie das Urteil ist.

Dies kann bzw wird sich wahrscheinlich bis ende des Jahres noch hinauszoegern.

Staatsfeind

-- Editiert von staatsfeind am 20.06.2006 14:36:38

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Alex2006
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo!

quote:
Kann - falls es jemanden Interessiert - gerne nach der Verhandlung nochmal posten, wie das Urteil ist.


Ja!
Ich bitte darum.
Wird sicherlich viele interessieren.

Alles Gute

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Karl.May,

es geht m.E. nicht um den Schaden, der ist wohl nur nebensaechlich. Es geht um die Betrugsstraftaten, da ich Widerholungstaeter und auf Bewaehrung (laeuft noch!) bin.

Die alten Taten liegen ca. 3 Jahre zurueck.

Die Bewaehrung laeuft noch bis Maerz 2008... (3 1/2 Jahre insg.)

Gruß,
Staatsfeind

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Die alten Taten liegen ca. 3 Jahre zurueck.

Die Bewaehrung laeuft noch bis Maerz 2008... (3 1/2 Jahre insg.)
<hr size=1 noshade>

Die Bewährungszeit ist 3 1/2 Jahre? Laut §22 JGG ist sie zwischen 2 und 3 Jahren festzulegen, oder wurde sie etwa schon einmal verlängert? Theoretisch kann die Bewährungszeit auf bis zu 4 Jahre verlängert werden. Ich frage mich jedoch, ob das wenn jetzt schon 3 Jahre um sind und das mit dem Verfahren noch etwas dauert überhaupt funktionieren kann...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi DanielB,

bei der Verhandlung bekam ich eine Haftstrafe von 2 Jahren die zu 3 Jahren Bewaehrung ausgesetzt wurde.

Da ich die Auflagen teilw. nicht erfuellt habe, wurde die Bewaehrung um weitere 6 Monate verlaengert.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

in Leipzig... ging um 109 Faelle / Straftaten...

Staatsfeind

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Wenn Sie eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren, die im übrigen bei 109 Fällen und 12.000 Euro Schaden sicher nicht zu hoch ist, mitbringen und relativ kurzfristig danach wieder einschlägig auffallen und zwar mit mehreren Taten, ist die Sache nicht ganz ohne. Da ist sowohl eine Einbeziehung mit der alten Sache als auch ein Bewährungswiderruf nicht unwahrscheinlich. Wenn Sie ganz viel Glück haben, werden die neuen Taten im Hinblick auf die von Ihnen geschilderten Umstände nach Erwachsenenstrafrecht behandelt und nicht einbezogen. Der Sachverhalt ist aber für das Forum hier sicher zu komplex. Sie sollten sich deshalb weniger mit halbgaren Vorschlägen hier beschäftigen, sondern die Sache vernünftig mit Ihrer Verteidigerin planen. Und wenn Sie mit der gar nicht klar kommen, suchen Sie sich einen anderen Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

Pinatz...

Schöner als Karl May kann man es wirklich nicht schreiben!

Mal im Ernst... Ich frage mich, woher dieser Forumsteilnehmer sein offenbar vorhandenes juristisches Halbwissen bezieht. Handelt es sich vielleicht um einen unterbeschäftigten Rechtsanwalt, der hier neue Mandate sucht?

Im übrigen schließe ich mich Thomas Newton an. Die Sachlage ist zu ernst, um sich mit den Ferndiagnosen aus dem Forum zufrieden zu geben.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
staatsfeind
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fuer die Antworten.

"und relativ kurzfristig danach wieder einschlägig auffallen und zwar mit mehreren Taten"

Kann es "angerechnet" werden, das zu Straftaten 1 (damals) und Straftaten 2 (aktuell) 3 Jahre auseinander liegen?


Ernst zu nehmen ist die Sache aufjedenfall, das sehe ich auch auch so.

Bin eben erst aufgestanden und noch wuschi wuschi im Kopf, ich melde mich spaeter wieder!


Gruß,
Staatsfeind

-- Editiert von staatsfeind am 21.06.2006 09:52:49

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#30
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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