Betrugsanzeige rechtsmäßig verweigert?

23. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
treveris
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)
Betrugsanzeige rechtsmäßig verweigert?

Hallo liebes community,
nachfolgend würde ich gerne zuerst die sachliche Konstellation kurz erklären: ich und mein Geschäftspartner (in dem Fall mein Bruder) haben eine Anlage in Italien gekauft. Die ganze Schreiberei mit dem "Verkäufer" hat mein Bruder von Usbekistan aus geführt, irgendwann haben sie sich auf einen gewissen Preis geeinigt. Daraufhin hat er nach Italien das Geld (7000€ ) direkt an den Verkäufer (nach seinen Angaben besitzt er dort ein kleines Handelsunternehmen) überwiesen. Ich habe einen Teil des Geldes (5000€ ) wie bei allen anderen gut laufenden kleinen Geschäften beigesteuert und es aus Deutschland nach Italien überwiesen. Ich bin wohnhaft in Deutschland seit 12 Jahren.
Nun, nach gewisser Zeit hat sich herauskristallisiert dass es um einen Betrug geht. Ich war bei der Polizei und die Polizei weigerte die Annahme der Anzeige mit folgenden Begründungen:
1) die Anlage würde nach Usbekistan gehen, dies liege außerhalb der EU
2) das Geld wurde zum größten Teil aus Usbekistan überwiesen, mein Teil i.H.v. TEUR 5 würde in der Konstellation keine Bedeutung haben

Meine Frage nun: ist eine Anzeigeverweigerung basierend auf o.g. Aussagen zulässig oder hat die Polizei doch falsche Info gegeben?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

-- Editiert von treveris am 23.05.2018 10:22

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Grundsätzlich hat die Polizei schon recht. Die deutsche Justiz hat mit der ganzen Sache nichts weiter zu tun. Wahrscheinlich ist nicht einmal deutsches Recht anwendbar. Der Vertrag wurde mit Deinem Bruder von Usbekistan aus geschlossen und er ist auch der "Getäuschte". Anzeige wäre also sinnbringenderweise in Italien zu erstatten.

Die Polizei darf die Annahme einer Anzeige dennoch nicht verweigern. Man kann eine Strafanzeige auch schriftlich und statt bei der Polizei direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Folge wären in beiden Fällen jedoch ein Einstellungsbescheid, mangels Zuständigkeit.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 23.05.2018 13:20

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#2
 Von 
treveris
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke!
- bleibe ich auch nun außen vor obwohl ich Geld für Betrugsware aus D-d überwiesen habe und folglich auch Geschädigter bin? Aus deutscher Sicht müsste die Polizei doch die Strafsache eigentlich verfolgen? Oder ist es hier nur der "Vertragsabschluss" ausschlaggebend?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zwischen wem wurde der Vertrag denn offiziell(!) geschlossen? Zwischen Deinem Bruder und dem Italiener, oder zwischen Euch Beiden und dem Italiener?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das Problem ist doch, dass auch Deutschland Tatort sein kann, was wir nicht wissen. Es gibt ja auch umgekehrt genug Fälle, in welchen die deutschen Staatsanwaltschaften gegen im Ausland begangene Straftaten ermitteln, wenn der mutmaßliche Täter Deutscher ist oder zumindest in Deutschland lebt. Das geht also schon.

M.E. hätte die Polizei die Strafanzeige aufnehmen müssen, wie jede andere auch. Und weiterleiten an die Ermittlungsbehörde. Aber in komplexen Fällen ist es doch sinnvoll, die Strafanzeige direkt und schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Da kann die Polizei eh nichts tun.

wirdwerden

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ja, wenn der Täter Deutscher ist, ist es etwas einfacher. Hier ist der Täter aber wohl kein Deutscher. Deswegen sind einige Fragen offen, um zu beurteilen ob -theoretisch- "was geht".

Erst mal ist zu ermitteln, ob der TE überhaupt Geschädigter iSd. StGB ist. Nur durch eine Überweisung ist er das sicherlich nicht, wenn er ansonsten gar nicht in dem Geschäft auftaucht oder allenfalls in Innenverhältnis mit seinem Bruder.

Wenn das geklärt ist, kann man sich Gedanken darüber machen, ob man per §§ 7 , 9 StGB zu einer Zuständigkeit deutschen Rechts kommt. Dazu müsste man z.B. / u.a. wissen, ob der TE Deutscher ist, oder eine andere Staatsangehörigkeit hat.

Aber von aller Theorie abgesehen, wird es so oder so am zielführensten sein, in Italien Anzeige zu erstatten, wenn man wirklich was erreichen will.

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