Folgender Fall:
Gegen Person A läuft ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Diebstahls (2000 Euro)
Person A ist arbeitslos und hat deshalb einen Hafbefehl erhalten, der durch eine Meldeauflage außer Vollzug gesetzt wurde.
Einige Monate später wird von der Person A ein "Kontoerröffnungsbetrug" aufgedeckt. Wobei hier keine Schäden entstanden sind.
Person A ist nicht vorgestraft.
Wie schaut es mit dem außer Vollzug gesetzten Hafbefehl aus?
Wie hoch ist ungefähr das Strafmaß bei einem "Kontoeröffnungsbetrug" ?
Betrug - Wie hoch ist ungefähr das Strafmaß bei einem "Kontoeröffnungsbetrug"?
20. April 2009
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Frage vom 20. April 2009 | 16:38
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Betrug - Wie hoch ist ungefähr das Strafmaß bei einem "Kontoeröffnungsbetrug"?
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#1
Antwort vom 20. April 2009 | 16:57
Von
Status: Unbeschreiblich (32851 Beiträge, 17254x hilfreich)
Hi,
der Haftbefehl stützt sich ja entweder auf Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr. Die neue Tat wird, da offenbar im Versuchsstadium steckengeblieben, die Strafe nicht wesentlich erhöhen - daher erhöht sich auch die Fluchtgefahr nicht. Eine Tatwiederholung ist es auch nicht, da es kein schwerer D. ist, sondern eben Betrug - also auch keine Wiederholungsgefahr.
Ein "ungefähres Strafmaß" kann man nicht nennen. Der Rahmen für Betrug reicht von Geldstrafen bis zu 5 Jahren Haft. Hier wird aber mit dem schweren D. zusammen eine Gesamtstrafe gebildet, evtl. wird die neue Tat auch einfach nach § 154 StPO
(bitte lesen!) eingestellt
Gruß vom mümmel
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