Bemerkt man eigentlich ein Ermittlungsverfahren?

25. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Flitzpiepe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Bemerkt man eigentlich ein Ermittlungsverfahren?

Hallo!

Merkt man es eigentlich, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen einen selbst läuft?

Ich habe mal gelesen, dass die Polizei, einen Beschuldigten erst dann vernehmen sollte, wenn sich die Anschuldigungen durch ermitteln bestätigt haben.

Nehmen wir also mal an, X erstattet Anzeige, gegen Y. Y weiß nichts von der Anzeige. Wird Y nun über das einleiten eines Ermittlungsverfahrens informiert, oder erfährt er nur davon, wenn sich die Anschuldigungen bestätigt haben und er ggf. als Beschuldigter vernommen wird?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn das Verfahren von vornherein klar zur Einstellung führen wird (weil sich z.B. herausstellt, daß gar keine Strafbare Handlung stattgefunden hat), wird der Beschuldigte idR. nicht vernommen. Ohne Vernehmung (und ohne sonstiges besonderes Interesse an der Bekanntgabe) wird der Beschuldigte nichts von der Einstellung (und somit auch nicht der Einleitung) erfahren.

Beispiel:

Ich erstatte eine Anzeige wegen Bedrohung (§ 241 StGB ) gegen Sie, und gebe zur Sache an: 'Die Flitzpiepe hat gesagt, sie will mir irgendwann mal ne Ohrfeige Hauen'

Hier ist der Tatbestand des § 241 nicht erfüllt und auch kein sonstiger Straftatbestand. Das Verfahren wird von der StA eingestellt. Eine Bekanntgabe muß nicht erfolgen.

Gleiches würde gelten, wenn ich Sie z.B. wegen Diebstahl des Mondes anzeigen würde. Auch hier wäre Ihre vernehmung als Beschuldigter entbehrlich, weil der Mond offenkundig noch da ist, wo er hingehört ;-)

Soll nicht von vornherein(!) eingestellt werden, ist der Beschuldigte spätenstens(!) vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu vernehmen. Wird danach eingestellt, ist eine Info über die Einstellung zwingend.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
555bobby6
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 42x hilfreich)

wäre doch aber sinnvoll den beschuldigten zu informieren, damit dieser weiß, dass ihm jemand etwas schlechtes will, nämlich der anzeige erstattende. oder wie sieht es mit solchen dingen aus?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Durch ein eingestelltes Verfahren wird niemand beschwert. Es ist daher nicht erforderlich, es dem Beschuldigten mitzuteilen. Das Ermittlungsverfahren dient nicht der Information des Beschuldigten, dass er angezeigt worden ist, sondern der Aufklärung eines möglicherweise strafbaren Sachverhaltes.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
555bobby6
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 42x hilfreich)

dass das ermittlungsverfahren der aufklärung dient, das ist schon klar. ermittelt die sta denn auch wegen falscher verdächtigung gegen den anzeige erstattenden, wenn sich im ermittlungsverfahren heraus stellt, dass keine straftat vorlag?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Nein, da nicht jedes Verfahren, das mit einer Einstellung endet, auf einer falschen Verdächtigung beruht. Wegen falscher Verdächtigung wird nur ein Verfahren eingeleitet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche auch vorliegt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Flitzpiepe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, Danke! Das habe ich verstanden. (der Vergleich mit dem Mond ist schön ;) )

Nehmen wir aber mal an, die Anschuldigungen sind berechtigt. Ermittelt die Polizei dann erstmal, ob das der Fall ist oder wird der Beschuldigte dann gleich als solcher eingeladen?

Wie lange dauert es im längsten Fall, bis der Beschuldigte von den Vorwürfen erfährt, wenn es sich nicht gerade um ein Kapitalverbrechen handelt? Geht es da um Tage, Wochen oder Monate?



-- Editiert von Flitzpiepe am 25.03.2006 19:19:20

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das kann man nicht pauschal vorhersagen, da es auch auf das Delikt ankommt. Bei einem Ermittlungsverfahren wegen z.B. Drogenhandels wäre eine Information des Beschuldigten ja äußerst kontraproduktiv. Da wird natürl. erst mal so weit wie möglich ermittelt, bevor der Beschuldigte vernommen wird. Wie oben schon gesagt: Der Beschuldigte ist vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu vernehmen (mit o.g Ausnahmen). Das Ermittlungsverfahren kann 1 Woche, 1 Monat oder auch 1 Jahr dauern.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es wird zunächst einmal ermittelt, also Zeugen vernommen usw. Das hat den Zweck, dem Besch. wenn er vernommen wird, Vorhalte machen zu können.
Wenn am Ende einigermaßen unklar ist, ob hinreichender Tatverdacht besteht bietet es sich ebenfalls an, ihm rechtliches Gehör zu ugewähren, da er sich ja geständig zeigen könnte.
Fristen gibt es nicht, abgesehen von der Verjährung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Flitzpiepe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das bedeutet dann aber auch, dass der Beschuldigte, wenn er eine leise Ahnung hat, dass ihm da jemand an den Kragen will, Zeit hat eventuelle Beweise verschwinden zu lassen? Möglicherweise, fällt es dem Beschuldigten ja auf, wenn in seinem Umfeld ermittelt wird.

Mal gesetzt den Fall, der Sachverhalt ist klar und kann dem Beschuldigten ganz klar zur Last gelegt werden, dann würde der Beschuldigte doch sehr schnell davon erfahren, oder kann sich das aufgrund von Überlastungen oder sonstigen Umständen trotzdem in die Länge ziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das bedeutet dann aber auch, dass der Beschuldigte, wenn er eine leise Ahnung hat, dass ihm da jemand an den Kragen will, Zeit hat eventuelle Beweise verschwinden zu lassen? Möglicherweise, fällt es dem Beschuldigten ja auf, wenn in seinem Umfeld ermittelt wird.

Beweise verschwinden lassen kann er auch, wenn er eine Vorladung im Briefkasten hat. Die bekommt er auf jeden Fall mit. Ermittlungen im Umfeld bekommt er vielleicht mit.

Mal gesetzt den Fall, der Sachverhalt ist klar und kann dem Beschuldigten ganz klar zur Last gelegt werden, dann würde der Beschuldigte doch sehr schnell davon erfahren,

Wobei sehr schnell 'realativ! ist. Wegen einem Betrug von 500,00 € wird man keine Soko bilden, und wichtigere Sachen liegen lassen, nur um gegen Sie schnell ermitteln zu können.

Andersherum würde bei einem Raub nicht lange gefackelt werden, und Sie hätten im Zweifel morgens um 6:00 eine eingetrene Tür und ein paar nette Herren in der Wohnung stehen.

Ich verstehe schon, aß es Sie brennend interessiert, ob gegen Sie ermittelt wird, aber eine Vorhersage wäre reine Kaffessatzleserei.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Flitzpiepe
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin mir auch eigentlich gar nicht sicher, ob es mich wirklich so brennend interessiert...
Ihren Erläuterungen nach zu urteilen, erfährt man es ohnehin früh genug oder grundsätzlich zu spät - je nach dem, wie man es betrachtet!

Trotzdem Danke für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.975 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen