Belästigung - Anrufe und SMS

4. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.10.2010 20:55:59
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Belästigung - Anrufe und SMS

Hallo :-)

Jetzige Freundin meines Ex-Freundes belästigt mich mit Anrufen um 6.30 und sms, da sie der Meinung ist, ich würde den Typ wieder haben wollen. Das ist aber nicht der Fall! Sie nennt mich Lügnerin, ich soll ihn in Ruhe lassen und in meine Heimat zurück fahren... Mittlerweile bekomme ich Angst, dass sie psychische Probleme hat, da diese Beschuldigungen grundlos sind. Ist hier eine Anzeige wegen Belästigung denkbar?

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-- Editiert am 04.10.2010 16:30

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11 Antworten
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#1
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Nö, den TB gibts es auch nicht im Strafrecht!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#2
 Von 
guest-12307.10.2010 20:55:59
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist TB???

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#3
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Tatbestand.



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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist hier eine Anzeige wegen Belästigung denkbar? <hr size=1 noshade>


Weil in diesen Fällen eine Lücke bestanden hat, gibt es seit 2007 den § 238 StGB , Nachstellung, neudeutsch "Stalking".

Hier wäre an Abs. 1 Nr. 2 zu denken. Wird laut Abs. 4 nur auf (Straf-) Antrag verfolgt.

"Schwer beeinträchtigt", das ist Voraussetzung, dürfte deine "Lebensgestaltung" noch nicht sein, das "beharrlich" dürfte ebenfalls (noch) nicht erfüllt sein.

Hier findest du, was der BGH zu den Voraussetzungen sagt: BGH

Ergebnis: Noch nicht erfüllt, wenn es schlimmer wird denkbar.

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#5
 Von 
guest-12307.10.2010 20:55:59
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort(en)! ;-)

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#6
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Weil in diesen Fällen eine Lücke bestanden hat


Nicht wirklich, es gab schon immer geeignete Mittel z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz, allerdings komplizierter umzusetzen.

Aber hier bedarf es schon einiges mehr damit der 238 passt, selbst bei 50 Anrufen am Tag muss der TB noch nicht erfüllt sein.

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz


= Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten ...

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#8
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten ...


Und genau diese Inanspruchnahme wird von den Gerichten regelmäßig von den Geschädigten verlangt bevor es wirklich zum verhandeln nach dem StGB kommt !!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Und genau diese Inanspruchnahme wird von den Gerichten regelmäßig von den Geschädigten verlangt bevor es wirklich zum verhandeln nach dem StGB kommt !!


Hast du den Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht realisiert?

Entscheidend, ob ein Straftatbestand erfüllt ist soll sein, daß erst das Opfer zivilrechtliche Ansprüche ausschöpft? Davon hängt es ab, ob sich der Täter strafbar macht?

So ein Subsidiaritätsprinzip kann es nicht geben. Mit General- und Spezialprävention = Sinn und Zweck des Strafrechts verträgt sich das nicht.



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#10
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hast du den Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht realisiert? <hr size=1 noshade>


War wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Mein Beitrag bezog sich auf die Lage vor der Einführung des 238 !!

Aber auch jetzt gibt es sehr enge Grenzen den TB zu bestrafen:

Der Tatbestand der Nachstellung gem. § 238 StGB ist nur erfüllt, wenn die Tat als Taterfolg zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führt.

Mehrere OLG`e und das BGH sagen in Urteilen:

"Vom Tatbestand erfasst werden nur schwerwiegende und unzumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung. Ausgeschieden werden dagegen weniger gewichtige Maßnahmen der Eigenvorsorge , wie beispielsweise die Benutzung eines Anrufbeantworters und die Einrichtung einer sogenannten Fangschaltung zum Zwecke der Beweissicherung.
Weitergehende Schutzvorkehrungen des Opfers, wie etwa das Verlassen der Wohnung nur noch in Begleitung Dritter und ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, sind nach den Gesetzesmaterialien als schwerwiegend anzusehen (BT-Drucksache 161575, S. 8 - Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.02.2006; ebenso auch AG Löbau, BeckRS 2008 21682 -- Urteil vom 17.04.2008; Mosbacher, NStZ 2007, 685, 667; Valerius, JuS 2007, 399, 323).

Die Feststellung die/der Geschädigte sei „mit seinen Nerven am Ende" gewesen und habe Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt reichen nicht aus.. Ersteres ist eine rein subjektive Einschätzung, die nicht weiter objektivierbar ist, und das Beantragen. von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz berührt die Lebensgestaltung, des Geschädigten für sich genommen ebenfalls nicht."



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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12307.10.2010 20:55:59
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wäre meine Lebensgestaltung schwer beeinträchtigt, wenn ich momentan für die Abschlussprüfungen lerne und solche Anrufe und sms mich nur aus der Bahn werfen?

Wäre meine Lebensgestaltung schwer beeinträchtigt, wenn ich aus dem Haus gehe und mich umschauen muss, ob die psychisch instabile Person nicht irgendwo lauert?

Ich meine, es ist alles nicht passiert (hoffentlich wird auch nicht passieren), aber so was macht sie nicht zum ersten Mal...

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