Hallo,
mir ist nicht ganz klar in welchen verzwickten Situationen man von Beihilfe sprechen kann.
In einem Beispiel stelle ich mir folgenden Fall vor:
Man verkauft jemandem privat professionelle Einbruchswerkzeuge, die an sich dafür bestimmt sind, Straftaten zu begehen. Da der Erwerb und Besitz solcher Werkzeuge in D legal ist und es damit auch andere Wege für den Übeltäter bestehen, an diese ranzukommen als nur bei dem privaten Verkäufer, würde trotzdem dieser Verkäufer auch dann belangt werden, wenn der Straftäter mit seinen erworbenen Werkzeugen Strafttaten begeht?
Oder, würde es sich genauso verhalten, wenn der Verkäufer ein Küchenmesser an jemanden veräußert und dieser dann jemanden umbringt?
Dass die Beihilfe dann selbstverständlich wäre, wenn der Verkäufer eine Pistole an jemanden verkauft und dieser dann mordet, weil es dabei für den Übeltäter keinen anderen (legalen) Weg gibt, an diese ranzukommen, so denke ich.
Also ist das Kriterium mit dem "anderen Weg" für die Beihilfe ausschlaggebend?
Grüße
-----------------
""
Beihilfe - Fälle
11. April 2014
Thema abonnieren
Frage vom 11. April 2014 | 14:01
Von
Status: Beginner (77 Beiträge, 41x hilfreich)
Beihilfe - Fälle
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 11. April 2014 | 15:37
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
quote:
Dass die Beihilfe dann selbstverständlich wäre, wenn der Verkäufer eine Pistole an jemanden verkauft und dieser dann mordet
Nein, keinesfalls. Dazu hätte der VK schon wissen müssen, daß der K einen Mord plant. Auch mit Eventualvorsatz wird das nichts, es gibt unzählige legitime Gründe, eine Waffe zu kaufen, auch wenn man sie nicht legal besitzen darf.
Bei Einbruchswerkzeugen würde ich schon eher Richtung Eventualvorsatz beim VK gehen, weil man da schon Klimmzüge machen müßte, zu erklären, wofür - außer für eine Straftat - man die kaufen wollte.
Aber dazu muß es schon sehr eindeutig sein; ein Brecheisen kann man auch legal verwenden. Bei einem Dietrich wird's schon schwieriger. ("Schlüsseldienst sparen" wird wohl lebensfremd sein.)
-----------------
""
#2
Antwort vom 11. April 2014 | 16:48
Von
Status: Gelehrter (10635 Beiträge, 4199x hilfreich)
Zitat:"Schlüsseldienst sparen" wird wohl lebensfremd sein.
Mit nichten, wer einmal 500€ für eine "Notöffnung" gezahlt hat investiert auch in einen Satz freiverkäuflicher Dietriche für 25 €.
Das große Problem ist doch wohl eher die Definition, Einbruchswerkzeuge an sich gibt es nicht, das alles nur ganz normale Werkzeuge die zweckentfremdet werden.
-----------------
""
-- Editiert spatenklopper am 11.04.2014 16:48
Und jetzt?
Schon
266.713
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
11 Antworten
-
11 Antworten
-
4 Antworten
-
10 Antworten
-
6 Antworten
Top Strafrecht Themen
-
74 Antworten
-
54 Antworten