Bedrohung/

3. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
AnjaK.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedrohung/

Vor ein paar Tagen hat mein Lebensgefährte mir - nach vorangegangenem Streit - gedroht, "mich mit seiner Waffe" zu erschießen. Von dem "angeblichen" Erwerb der Waffe hatte er mir bereits vor einigen Wochen erzählt. Ich hatte sie zwar selbst nie gesehen, aber er hat mehrmals von ihr gesprochen, so daß ich seine Drohung sehr ernst nahm, da er auch ein recht cholerischer Mensch ist. Ich bin daraufhin zur Polizei gefahren und habe Anzeige erstattet und eine Zeugenaussage getätigt. Strafantrag habe ich nicht gestellt. Daraufhin wurde unsere Wohnung komplett durchsucht; aber keine Waffe gefunden. Mein Lebensgefährte sagte, daß er hinsichtlich des Waffen-Besitzes nur geblöfft habe. Obgleich der Dinge, die vorgefallen sind, möchte ich nicht, daß mein ehem. Lebensgefährte verurteilt wird und ggf. noch als vorbestraft zählt, schon deshalb, da wir ein gemeinsames Kind haben. Die Anzeige kann (und will) ich nicht zurückziehen. Um aber ein eventuelles Strafmaß abzuwenden bzw. zu verhindern hat mir ein Bekannter erzählt, daß ich bei der Polizei festhalten lasse, daß ich über die Aussagen bei der Strafanzeige (Zeugenvernehmung) keine weiteren Aussagen machen werde. Daraufhin würde der Staatsanwalt das Verfahren einstellen. Meine Fragen sind folgende: Ist diese Aussage richtig; kann ich mit einem solchen Antrag ein weitergehendes Verfahren verhindern? Und wie muß ich dies der Polizei mitteilen? Kann ich dies formlos auf schriftlichem Weg tun? Und bis zu welchem Zeitpunkz kann ich dies tun? (Sicherlich nicht mehr, wenn Staatsanwalt Klage erhoben hat)
Es wäre schön, wenn jemand mir eine Antwort geben könnte, da in ein paar Tagen seine Anhörung sein wird. Vielen Dank.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

§ 242 StGB (Bedrohung) ist ein Offizialdelikt, ein Strafanztrag ist nicht erforderlich.
Der Sachverhalt ist angezeigt, Maßnahmen wurden getroffen und wird weiterverfolgt, gegebenenfalls von der StA später eingestellt.

Sie haben eine Aussage gemacht, lediglich bei einer Gerichtsverhandlung könnten sie die
weitere Aussage (als Verlobte ?) verweigern.

Natürlich können sie an die Dienststelle, die den Vorgang bearbeitet schreiben, formlos,
dass Sie die "ganze Sache" doch nicht so "ernst" genommen haben.

Auch hier wird man den Spruch kennen, den ich hier nicht zitieren möchte.

Anmerken möchte ich dennoch:

Wäre gedroht worden, sie mit dem Küchenmesser zu erstechen, hätte man vermutlich zu Ihnen gesagt, ok, rufen Sie uns sofort an, wenn er Sie mit dem Messer bedroht.
Und Sie wären empört gewesen, weil die Polizei nichts unternimmt.

Unter der Maßgabe "er hat eine Waffe" wurde
die Wohnung durchsucht, gegebenenfalls wäre
ihr Lebensgefährte vorl. festgenommen worden, wenn eine Waffe gefunden worden wäre.

J e t z t möchten Sie ein Strafmaß abwenden bzw. verhindern und sind sind sicherlich empört, weil man Sie kritisiert.

mfg

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#2
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AnjaK.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Info!. Ich habe in diesem Zusammenhang auch gehört, daß der StA einer Sache insbesondere dann nachgeht, wenn ein "öffentliches Interesse" vermutet wird. Kann mir jemand sagen, wann man von "öffentlcihen Interesse" spricht? Ist dies schon gegeben, wenn der Angezeigte irgendwann mal sinngemäß behauptet hat (nachdem er nach einem Streit sehr aufgebracht war), er habe für die besagte Waffe "soviel Munition, die würde für ganz viele genügen..." Und mit welchem Strafmaß muß man in solch einem Falle rechnen?

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#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Die Bejahung des "öffentlichen Interesses" an der Strafverfolgung ist nur dann Verfolgungsvoraussetzung, wenn es sich ansonsten um ein Antragsdelikt handelt (zB beim Diebstahl geringwertiger Sachen, §§ 242 , 248a StGB ). Da es sich bei der Bedrohung aber - wie schon ausgeführt - um ein Offizialdelikt handelt, gilt das Legalitätsprinzip - dh, die StA hat bei dem Verdacht einer solchen Straftat von sich aus zu ermitteln (das "öffentliche Interesse" wird in diesen Fällen quasi gesetzlich vermutet).

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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