Anzeige zwecks sexueller Nötigung

6. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Anzeige zwecks sexueller Nötigung

Hallo eine Frage, am 09.11. habe ich eine Gerichtsverhandlung.Ich habe damals eine Anzeige zwecks sexueller Nötigung gestellt.Nun möchte ich diese zurück ziehen, weil mir der Angeklagte nicht ganz geheuer ist.Meine Frage nun ist es überhaupt möglich diese Anzeige zurück zu ziehen?Wenn ja muss ich dann die Kosten tragen?Wenn Nein wer muss bei einer Aussage gegen Aussage Verhandlung die Kosten tragen?Ich bin erst 17

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Du willst die Anklage zurückziehen, weil dir der Angeklagten nicht ganz geheuer ist? Das verstehe ich nicht. Wenn die sexsuelle Nötigung tatsächlich stattgefunden hat, wovon ich einmal ausgehe, dann ist es doch gerade wichtig und richtig, wenn diese Tat verfolgt wird. Vielleicht war es die erste Tat des Angeklagten und das Verfahren 'läutert' ihn und er macht es nie wieder. Wenn es aber eine Wiederholungstat ist, dann muss er auch die Konsequenzen tragen.

Hast du dir schon überlegt, was die Rücknahme der Anzeige mit dir machen wird? Dass du dich evtl. jahrelang mit dieser ganzen Sache herumquälst?

Mach das nicht! Es war schon stark von dir, dass du überhaupt den Mut gefasst hast eine Anzeige zu erstatten. Viele Frauen schaffen das nicht (z.B. Frauen, die in der Ehe von ihren Männer geschlagen oder vergewaltigt werden). Zieh die Sache durch. Dir zu liebe!

Ich bin mir nicht sicher, ob es überhaupt was bringt, die Anzeige zurück zu ziehen. Ob die Staatsanwaltschaft nicht sowieso automatisch ermitteln muss, wenn sie Kenntnis von der sexsuellen Nötigung hat.

Halt die Ohren steif und Kopf hoch. Du schaffst das. Und äußere dem Gericht gegenüber deine Bedenken/Befürchtungen/Ängste.

-----------------
"Scientia potentia est."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@kirste

ich sehe es genau wiw @was weiß ich. du hast es genau richtig gemacht! du hast hoffentlich eine professionelle hilfe dir gesucht?

es ist sicher schwer, aber nur so schaffst du es, damit klar zu kommen. außerdem hilfst du damit anderen, wer weiß, vielleicht bist du nicht die erste und nicht die letzte, der das passiert ist.

kopf hoch, sei mal stolz auf deinen mut.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Und wer bezahlt das Gerichtsverfahren?Habe ja auch keinen Anwalt, wegen den Kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte oder die Staatskasse, je nach Verfahrensausgang.

-- Editiert von danielB am 06.10.2007 22:01:05

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@daniel

kann die threadstellerin in solch einem verfahren nicht auch einen beratungshilfeschein beantragen?

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@sunbee:
Ja, ich denke das geht. Ich glaube bei der Nebenklage ist auch Prozesskostenhilfe möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mikal
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 13x hilfreich)

Ganz offiziell ist dies ist nicht mehr deine Angelegenheit! Vater Staat,vertreten durch den Staatsanwalt, erhebt Anklage (damit ist das Ganze ein Offizialdelikt), weil gegen ein Gesetz verstoßen wurde. Du bist dabei nur Zeugin. Das bedeuted, dass nur der Staatsanwalt den Akt z.B. aus Mangel an Beweisen, schließen kann. Du kannst dich als Privatbeteiligte bzw. Geschädigte an das Verfahren anhängen, um evtl. Schmerzensgeld für dich einzufordern. Das musst du aber nicht. Problematisch ist die Sache nach deinem Sinneswandel allemal. Du kannst nicht hergehen, zuerst Anzeige wegen sexueller Nötigung erstatten und dann so tun als ob nichts gewesen wäre. Da musst du bei deiner Zeugenaussage sehr aufpassen. Entweder es ist das passiert was du bei der Aufnahme der Anzeige angegeben hast oder nicht!
Persönlicher Tipp: Zieh die Sache durch, versuche nicht das Geschehene im Nachhinein umzuinterpretieren, damit wirst du unglaubwürdig und schädigst dich nur selber!
Sollte es aber so sein, dass die Sache gar nicht so ernst war, wie du sie ursprünglich angegeben hast (d.h. du hast aus niederen Motiven gehandelt um z.B. dem anderen "eins auszuwischen"), dann suche vor der Verhandlung das Gespräch mit dem Staatsanwalt, aber nicht zwischen Tür und Angel, sondern ganz offiziell mit Termin und erklärre ihm reumütig die Situation. Bleib auf alle Fälle bei der Wahrheit, die Leute haben ein gutes Auge!!!!!
Lg....mikal

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe halt nur Angst davor.Dass er irgendwann vor meiner tür steht und mich aufsucht.(da er ein ausländer ist)und angeblich zu einer mafia gehören soll.Was passiert bei einer aussage gegen aussage verhandlung?wer bezahlt das dann?bekomme ich einen rechtsanwalt gestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Wie oben schon beschrieben wurde: Du bist ja nicht Klägerin, sondern sagst als Zeugin in einem Prozess aus. Außer du tritts als Nebenklägerin auf. Dann müsstest du dir zunächst einen Anwalt auf eigene Kosten besorgen. Wenn der Angeklagte schuldig gesprochen wird, dann werden ihm auch meistens die Kosten der Nebenklage auferlegt (also deine Kosten für den Anwalt). Sollte der Angeklagte jedoch mittellos sein, so müsstest du den Anwalt zunächst selber bezahlen und dann auf dem zivilrechtlichen Wege versuchen in den nächsten 30 Jahren an dein Geld zu kommen.

-----------------
"Scientia potentia est."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe doch aber die anzeige gestellt.also bin ich ja auch die klägerin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mikal
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 13x hilfreich)

Die Angst, dass er irgendwann vor der Tür steht ist verständlich und (dazu müsste man den Angeklagten kennen) möglicherweise auch realistisch. Das ist wohl einer der häufigsten Gründe, warum Frauen dann bei Gericht vieles relativieren oder sich gar nicht mehr "erinnern" können. Der Richter kann eine Art "Näherungsverbot" aussprechen, d.h. der Typ darf sich weder dir noch deiner Wohnung nähern, anderenfalls er von der Polizei festgenommen werden kann. Häufig ist es aber leider so, dass sich solche Typen keinen Deut darum scheren, was sie dürfen oder nicht, vor allem wenn es um Frauen und/oder ihre Ehre geht (das hat wohl mit dem kulturellen Hintergrund zu tun). Ob du einen Rechtsanwalt beanspruchen kannst, der dich unterstützt, weiß ich leider nicht (bin kein Jurist). Du kannst auf alle Fälle einen engagieren, nur muss man sich aber erst einmal leisten können. Ich würde an deiner Stelle mal googlen, nach einer Frauenhilfsorganisation in deiner Nähe suchen und denen mal dein Anliegen und deine Ängste schildern. Die haben sehr oft einen Rechtsanwalt, der mit ihnen zusammenarbeitet und sind auch sonst sehr erfahren im Umgang mit solchen Situationen. ......lg....mikal

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

>Ich habe doch aber die anzeige gestellt.also bin ich ja auch die klägerin <

Nein, bist du nicht. Sobald du eine Anzeige bei der Polizei wegen eines Offizialdeliktes stellst, übernimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Der Staatsanwalt ermittelt (oder lässt ermitteln) die Fakten, die zu der Anzeige geführt haben, vernimmt Zeugen etc. Wenn der der Ansicht ist, dass er genügend Beweise hat um den Beschuldigten vor Gericht zu stellen und eine Verurteilung zu erwirken, dann erwirtk er die Eröffnung eines Verfahrens vor Gericht. In diesem Augenblick ist der Staatsanwalt der Kläger. Und wenn dann Leute angeklagt sind, die sich keinen Verteidiger leisten können, dann wird ihnen ein sog. 'Pflichtverteidiger' zur Seite gestellt, den Vater Staat zahlt (hast du bestimmt schon mal von gehört). Den Pflichtverteidiger gibt es deshalb, weil man immer von der Unschuld des Angeklagten ausgeht, solange bis ihm im Verfahren das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Und damit finanziell schlechter gestellte Menschen keinen Nachteil erleiden, bekommen sie den Pflichtverteidiger.

Du hast zwar die Anzeige gemacht, tritts aber trotzalledem im Prozess 'nur' als Zeugin auf, oder wie bereits oben beschrieben, kannst du als Nebenklägerin (also als Klägerin neben dem Staatsanwalt) auftreten.

-----------------
"Scientia potentia est."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mikal
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 13x hilfreich)

Um alle Missverständnisse auszuräumen: Der Pflichtverteidiger steht dir nicht zu, weil du ja nicht angeklagt bist.
Zusammengefasst: Du bist in diesem Prozess Zeugin, die schildert was passiert ist.
Du kannst einen zweiten Prozess anstreben, indem du die Klägerin bist (und nicht der Staatsanwalt). Dieser zweite Prozess kann entweder wirklich als zweites Verfahren mit anderem Richter usw. durchgeführt werden, oder es werden beide Anklagen in einem Verfahren zugleich erledigt. Wenn du das willst, sagst du dem Richter, bevor du irgenwas anderes sagst, dass du dich als Privatklägerin anhängen willst. Wenn du nichts sagst, gibt es eben nur einen Prozess Staat gegen XXXX. Dann hast du aber auch nichts zu erwarten (evtl. Schmerzensgeld für seel. Schmerzen, Depressionen, Angstzustände). Wenn du dich als Privatklägerin anhängst, dann fällt der Richter ein Urteil sowohl im Prozess Staat gegen XXXX, als auch in deinem persönlichen Prozess Kirste gegen XXXX. Das sind also zwei unterschiedliche Verfahren, die in einem Aufwasch erledigt werden. Deine Privatanklage gegen XXXX könntest du natürlich jederzeit fallenlassen, aber die Klage des Staatsanwaltes gegen XXXX nicht. Normalerweiße gibt es dann 2 Schuldsprüche oder 2 Freisprüche. Sollte der Angeklagte freigesprochen werden, dann musst du die Gerichtskosten deiner Privatklage bezahlen. Für die Klage des Staatsanwaltes gegen XXXX musst du in keinem Fall zahlen. Du musst dir also gut überlegen, ob du dich als Privatklägerin anhängen willst oder nicht. Du solltest auf alle Fälle eine Beratungsstelle aufsuchen, die kennen sich wirklich aus und sagen dir auch was sinnvoll ist und was nicht. Wenn dir Gewalt angetan wurde, und das muss nicht eine Vergewaltigung sein, sondern eben auch eine Nötigung oder Drohung, dann solltest du dich auf alle Fälle als Privatklägerin anhängen (aber, ich weiß: als Nichtbetroffener und vor allem als Mann hat man leicht reden...lg..mikal

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Für die Klage des Staatsanwaltes gegen XXXX musst du in keinem Fall zahlen.

So würde ich das nicht formulieren.

Mglw. weil sie erst 17 ist, aber nicht grundsätzlich.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

@ morti :

Doch, dass kann man durchaus so pauschal formulieren. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Fragestellerin bewußt eine Falschaussage getätigt hätte.

@ Kirste:

Mal was ganz grundsätzliches. Eine 'Anzeige' ist nichts anderes als eine Mitteilung eines bestimmten Geschehens an die Ermittlungsbehörden. Im Grunde genommen ist eine 'Anzeige' nur eine Geschichte, die man der Polizei odert der Staatsanwaltschaft mitteilt. Was die Polizei oder die Staatsanwaltschaft dann mit dieser Mitteilung anfangen, ist allein deren Sache. Deswegen kann man auch Anzeigen nicht 'zurücknhemen'. Wie soll das denn gehen? Soll das Wissen über die Straftat aus dem Gedächtnis der Polizisten oder der Staatsanwaltschaft gelöscht werden ?? Sie wissen es jetzt nunmal und aufgrund diesem Wissen wird die Staatsanwaltschaft das tun, was sie für richtig hält.

Die Staatsanwaltschaft bestimmt, was sie jetzt mit diesem 'Wissen' aufgrund der Anzeige anfängt. Entweder sie macht gar nichts oder sie verfolgt eben den Straftäter. Wenn die Staatsanwaltschaft glaubt, dass sie genug Beweise für seine Schuld hat, dann klagt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an (Und nicht etwa Sie !). Um dann zu dieser Verurteilung auch tatsächlich zu kommen, werden vor Gericht aus Zeugen gebraucht. Und Sie als Geschädigte sind eben eine wichtige Zeugin. Vor Gericht müssen Sie auch unbedingt die Wahrheit sagen, sonst machen Sie sich selbst wegen Falschaussage strafbar.


Also: Zusammenfassung: Es gibt kein zurück mehr !

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

@Justice

Genau das hatte ich damit gemeint.

Es sind bei Verhandlungen schon die verrücktesten Sachen herausgekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ja, die berühmten Pferde, die vor der Apotheke..... ;)

Aber trotzdem kein Grund, einen Sexualstraftäter ungeschoren davonkommen zu lassen.....

Wenn die Fragestellerin die Wahrheit gesagt hat, hat sie nichts zu befürchten...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Wenn die Fragestellerin die Wahrheit gesagt hat, hat sie nichts zu befürchten

Auch diesen Satz würde ich allenfalls für den hier vorliegenden Fall so stehen lassen.

Ansonsten ist die Wahrheit kein wirksamer Schutz.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Kirste:
mikal schmeisst hier ja einiges durcheinander, da solltest du Dich nicht so darauf verlassen.

Sofern Du Dich als Nebenklägerin anschließen willst, solltest Du einen Anwalt aufsuchen, dieser ist Dir durch das Gericht als Beistand (nicht als Pflichtverteidiger) zu bestellen.
Sofern das Gericht auch über Deine materiellen Ansprüche entscheiden soll, kannst Du ein Adhäsionsverfahren beantragen, das ist jedoch etwas anderes, als eine Nebenklage.

Über Anklage und Nebenklage wird auch nicht gesondert entschieden, es gibt also auch keine
2 Schuld- oder Freisprüche.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mikal
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 13x hilfreich)

"Über Anklage und Nebenklage wird auch nicht gesondert entschieden, es gibt also auch keine
2 Schuld- oder Freisprüche."...cuno


Praktisch wird das natürlich nicht so gehandhabt, das ist mir klar...aber theoretisch ist es so...lg..mikal

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Das scheint dann aber eine sehr private Theorie zu sein. Von der StPO ist diese jedenfalls nicht gedeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Kirste
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich wöllte sehr gern vor Gericht allein aussagen, ohne beisein des Angeklagten.Geht das?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

Sie können das beantragen. Ob das genehmigt wird, kann man von hier aus nicht beurteilen.
Wenn Sie sich einen Nebenklageanwalt zulegen, macht das natürlich der Anwalt.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen