Anzeige wegen angeblicher Beleidigung

15. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)
Anzeige wegen angeblicher Beleidigung

Hallo,

ich habe hier mal ein Problemchen, das mich in den Wahnsinn treibt.

Nehmen wir an, Person A ist im Auto in einer 30-Zone unterwegs.
In der 30 Zone stehen auf einer Straßenseite Betonkübel herum, um den Verkehr bei Gegenverkehr runterzubremsen.

Nun kommt Person A auf der Straße Person B, begleitet von seiner Ehefrau und 2 kleinen Kindern entegen.

Die Familie läuft auf der Straße um den betonkübel herum und die Kinder mit ihrem Kettcar folgen natürlich.

Da wurde es etwas eng mit der entgegen kommenden Person A im Auto.

Dazu gesagt werden muss, das Person A sich an die 30km/h gehalten hat. Dennoch gestikulierte Person B wild umher, dass Person A langsamer fahren soll.

Person A schaute auf den Tacho und es passte alles. Es war nun auch nicht so nahe dran, dass es gefährlich werden konnte.

Person A hob daraufhin seine rechte flache Hand kurz vom Lenkrad mit dem Handrücken zur Scheibe an und wollte damit in etwa "Was möchtest du von mir, ich fahre nur 30" sagen.

Daraufhin wurde Person B richtig wild und regte sich massiv auf. Person A sah das im Rückspiegel, wie Person B sich umgedreht hatte und schimpfte.

Person A fuhr erst noch ein Stück und nach etwa 30-40m bremste Person B ab, weil er sich dachte "Ok, dann diskutieren wir das eben jetzt aus."

Daraufhin wurde Person B scheinbar noch wilder und winkte Person A mit breiten Armen heran und schlug sich dann mit der Faust auf die flache Hand.

Person A dachte sich dann "Oh nee, wenn der dir jetzt auf auf die F..... hauen will, dann diskutierst du das mit Sicherheit jetzt nicht mit ihm aus." und fuhr weiter.

Nun kam die Anzeige wegen beleidigung. Person A soll ihm angeblich den Stinkefinger gezeigt haben.

Person A war allein im Auto. person B hatte seine Frau dabei. Die kleinen Kinder vernachlässige ich dabei jetzt mal.

Wie würdet ihr den Sachverhalt bewerten? Hat Person A jetzt die berühmte A-Karte, weil die beiden anderen zu zweit waren und er allein? Obwohl er sicher nicht den berühmten Finger gezeigt hat? Denn so beherrscht, dass Person A so etwas nicht macht, ist er.

Im Prinzip ist es totaler Kinderkram, aber was soll man machen...

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15 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Wie würdet ihr den Sachverhalt bewerten? Hat Person A jetzt die berühmte A-Karte, weil die beiden anderen zu zweit waren und er allein? Obwohl er sicher nicht den berühmten Finger gezeigt hat? Denn so beherrscht, dass Person A so etwas nicht macht, ist er. Das Gericht orientiert sich nicht an der Zahl der Zeugen, sondern an deren Glaubwürdigkeit. By the way kann die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Sache schlicht wegen Geringfügigkeit einstellen, so daß keine Entscheidung darüber getroffen wird, wer nun die Wahrheit sagt und wer nicht.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 15.10.2013 13:23

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#2
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)

Was mich an der ganzen Geschichte einfach ärgert, ist, dass man das ganze ja absolut erwachsen und vernünftig hätte klären können.

Person A findet es ja auch nicht in Ordnung, dass Person B seine Kinder einer solchen Verkehrserziehung aussetzt und sie mit dem Kettcar um einen Kübel auf der Straße herum leitet, obwohl von vorn ein Auto kommt.

Das aber nur am Rande. Viel schlimmer ist es doch, dass durch die Drohgebärden der Person B (ran winken mit ausgbereiteten Armen und mit der Faust in die Hand schlagen) keinerlei Klärung des Konflikts möglich geween ist, ohne eine Handgreiflichkeit zu riskieren.

Aber spielt das für den Vorwurf an sich überhaupt eine Rolle?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Aber spielt das für den Vorwurf an sich überhaupt eine Rolle? Nur dann, wenn Sie einen Stinkefinger zugeben wollten - Beleidigung vs. Beleidigung quasi. Wenn Sie nichts gemacht haben, spielt sein Verhalten erst mal keine Rolle.


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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 15.10.2013 13:40

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#4
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)

Ja nee, ich würde nichts zugeben, was ich nicht getan habe. Das wäre irgendwie dumm. :-)

Stellt sein Verhalten denn eine Beleidigung dar?
Ich fühlte mich ehrlich gesagt eher bedroht, als beleidigt.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Tja, da kommen wir in den haarspalterischen Bereich: Eine Drohung im Sinne des Strafrechtes ist nur die Androhung eines Verbrechens . "Ich bring Dich um" ist eine Bedrohung, "Ich hau Dir in die Fresse" nicht. Da derlei aber ehrverletzend ist, ist es zumindest als Beleidigung zu werten.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)

Ok, dann bin ich wieder etwas schlauer.
Vielen Dank erst einmal für die Einschätzung.

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#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
deine Geste könnte durchaus mit dem berühmten Fingerzeig verwechselt worden sein. Das zeigen des flachen Handrückens als Geste der Beschwichtigung war mir bisher nicht geläufig.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#8
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)

Hallo,

na ja, eine Beschwichtigung sollte das auch ehrlich gesagt gar nicht werden.

Es war schon eine etwas angesäuerte Geste meinerseits...ist in Textform hier nicht gerade einfach, deutlich zu machen.

Sollte halt nicht heißen "Du lieber Mensch, was möchtest du?", sondern eher eine etwas sauere Geste á la "Was zum Teufel willst du? Ich fahre nur 30!".

Ich meine, wenn er das wirklich anders gesehen und evtl. missverstanden hat, dann tut mir das sicher aufrichtig leid, denn wie gesagt, der Stinkefinger gehört sicher nicht zum Kommunikations-Repertoire meinerseits.

Dennoch halte ich die ganze Aktion seinerseits für ein Schießen mit Kanonen auf Spatzen.


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#9
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)

Noch mal eine kleine Nachfrage.

Ich habe mal google ein wenig bemüht und komme immer wieder zu Beiträgen, in denen geschrieben wird, dass solche Verfahren wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt werden.

Auf der anderen Seite wird wieder von Geldstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro berichtet.

Wo wird denn da abgegrenzt?
Wie definiert sich das öffentliche Interesse und wie passt der o.g. Fall da rein.

Meistens lese ich nämlich nur von Fällen, wo im Straßenverkehr gehupt, gedrängelt, geschnitten und vorfahren missachtet werden und es dann zu derartigen Gesten kommt.

Die ganze Abgrenzung wird mir nicht klar und was überhaupt die Justiz mit so einem Kinderkram, wie oben beschrieben, zu tun hat.

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#10
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Wie definiert sich das öffentliche Interesse


Das ist Ermessensspielraum des jeweiligen StA. Der eine verfolgt nur, wenn er davon ausgeht, daß eine Maßregelung unbedingt angeraten ist (weil er meint, ansonsten würde der Täter beim nächsten mal noch schlimmeres tun); der andere verfolgt fast alles, weil er Freund der "abschreckenden Wirkung" ist.

quote:
Auf der anderen Seite wird wieder von Geldstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro berichtet.


Die Höhe einer Geldstrafe hängt sowieso entscheidend am Einkommen des Betreffenden; 10 Tagessätze bei Boris Becker sind eine andere Liga als 30 Tagessätze bei einem Arbeitslosen.

quote:
Die ganze Abgrenzung wird mir nicht klar und was überhaupt die Justiz mit so einem Kinderkram, wie oben beschrieben, zu tun hat.


S.o. Grundsätzlich ist Beleidigung nun mal strafbar, auch bei "Kinderkram". Erst der Ermessensspielraum des StA erlaubt ihm, nicht alles verfolgen zu müssen, damit sich seine Behörde ggfs. auf die wichtigen Sachen konzentrieren kann.

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#11
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)

Ok, danke.

Jetzt steinigt mich bitte nicht, weil ich kleinlich werde. Habe morgen einen Termin bei der Polizei und bereite mich vor. Ich habe vor, mich zur Sache zu äußern.

Zum einen... Als die Leute um den betonkübel gelaufen sind und die Kinder auch noch mit dem Kettcar folgten, wurde ich dazu genötigt nach rechts von der befestigten Straße auf den Grünstreifen auszuweichen.
Nur stellt dies schon eine Nötigung im rechtlichen Sinne dar? Ich weiß, ist Erbsenzählerei, aber irgendwie muss ich ja auch auf das Fehlverhalten des anzeigenerstatters eingehen.

Zum zweiten bleibt da noch die Geschichte mit dem hinter mir her gehen, die Arme ausbreiten und mich ran zu winken. Dann noch der Schlag mit der Faust in die flache Hand.

Ich hielt ja an, um mit ihm zu sprechen und die Sache auszudiskutieren. Durch seine Drohgebärden fühlet ich mich aber bedroht und musste annehmen, dass er handgreiflich wird, wenn er mich nun in die Hände bekommt.

Wäre für mich eine Bedrohung... Oben hatte aber schon jemand geschrieben, dass auch hier eine Beleidigung denkbar wäre. Eventuell vielleicht auch hier eine Nötigung? Denn durch sein Verhalten wurde ich quasi gezwungen, den Ort zu verlassen, um einer eventuellen körperlichen Gewalt zu entkommen.

Müsste ich unter Umständen selbst eine Anzeige erstatten? Also sofern eine strafbare Handlung aus o.g. Sachverhalten hervorgeht?

Ich möchte eigentlich keinen großen Rechtsstreit vom Zaun brechen, weil ich persönlich die ganze Geschichte für unnötigen Kinderkram erachte, aber ich möchte schon etwas Druck machen, um vielleicht eine schnelle Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Denn obwohl ich mir nichts vorzuwerfen habe, fühle ich mich extrem unwohl, allein deswegen, dass der Vorwurf im Raum steht.

Danke für eure Hilfe.

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Eine Nötigung ist ein Offizialdelikt - sofern die Polizei in seinem Verhalten eine sieht, ist das eine Anzeige, ob Sie die nun formell erstatten oder nicht.
Was das öff. Interesse anbelangt: Ich kann gut verstehen, daß Sie das interessiert, aber eigentlich ist das nur von mäßigem Interesse. Ob die StA nämlich ein öff. Int. hat, ist, wie Ihre Recherchen ja schon ergeben haben, höchst unklar und daher kaum vorherzusagen. Wenn sie aber ein öff. Int. hat, gibt es dagegen kein Rechtsmittel, d. h., man kann ein Urteil natürlich angreifen, aber halt nicht mit der Begründung, die StA hätte das Verfahren mangels öff. Int. einstellen müssen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 17.10.2013 19:39

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)

Na ja ok. Könnte man denn in seinem Verhalten eine Nötigung oder ähnliches sehen, oder ist das nur mein wunschdenken?

Habe auch gelesen, dass solche Verfahren gern eingestellt werden, wenn man noch nicht verurteilt worden ist, also keine Einträge hat.

Das wäre bei mir der fall. 35 Jahre alt, geschäftsstellenleitung eines größeren Dienstleistungsunternehmen und mich einem firmenfahrzeug unterwegs.

Insbesondere weil ich auch noch in einem Dienstfahrzeug saß, in dem ich auch in meiner Freizeit ein Unternehmen repräsentiere, gehören solche Kommunikationsformen nicht gerade zu meinem Umgang miteinander.

Kann ich mir gar nicht leisten.
Allein schon der Anruf der Polizei in unserer unternehmenszentrale zur fahrerfeststellung.
Was allein jetzt schon die Geschäftsführung von mir denkt, möchte ich lieber gar nicht wissen.

Denn der Polizeibeamte war ja auch nicht zimperlich, unserer zentrale sofort zu verklickern, was mir vorgeworfen wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 161x hilfreich)

Sorry für die Fehler teilweise. Schreibe mit dem ipad. Da hat ab und zu die Korrektur mal Worte geändert. :-)

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