Hallo,
einmal angenommen, Person A feiert in einer Disko und ist einigermaßen betrunken. Auf einmal kommt Person B und schlägt Person A in Richtung des Gesichtes. Person A wehrt sich nicht sondern legt nur die Hände schützend über das Gesicht worauf Person B noch mehrmals zuschlägt.
Person A ruft die Polizei und will "irgendwie eine Anzeige" erstatten, weil er total aufgewühlt und sauer ist. Die Polizei kommt und verhört beide Zeugen.
Person A gibt an mehrmals ins Gesicht geschlagen worden zu sein, hat aber überhaupt keine sichtbaren "Schäden" davon getragen.
Person B sagt aus Person A hat ihn an den "Hintern" gefasst und er haben darauf hin Person A nur geschubbst, sonst nichts.
Es gab natürlich wieder mal keine Zeugen. Person A und B sind übrigens beide über 22 Jahre alt und männlich.
Natürlich findet die Polizei das alles ein bisschen lächerlich, aber Person A besteht auf eine Anzeige, welche dann auch aufgenommen wird. Person A hatte übrigens 1,5 Promille (0,78 beim Pusten) und der "Täter" Person B kein Alkohol im Blut.
Mit was muss Person B rechnen? Wir die ganze Sache sowieso eingestellt? Kann Person A noch irgendwie etwas machen?
Ist Person A auch in einer Weise schuldig, weil er wegen einer anscheinend lächerlichen Sache die Polizei gerufen hat und unbedingt eine Anzeige erstatten wollte?
Danke.
Anzeige nach "Schlägerei"
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Bei dem geschilderten Sachverhalt hätte sich B strafbar gemacht. Selbst wenn sich B gegen eine tätliche Beleidigung des A gewehrt hätte („… B sagt aus Person A hat ihn an den Hintern gefasst …“), so hätte B die Grenzen der Notwehr durch die mehrmaligen Schläge überschritten, da der dann rechtswidrige Angriff des A nach dem ersten Schlag beendet war.
Wenn allerdings keine Zeugen da sind (in einer Disko?), kein Verletzungsbild bei A erkennbar ist, unklar bleibt, wer angefangen hat und was vorgefallen ist, und die Aussage des A nicht überragend glaubwürdig ist (weil angetrunken), dann bleibt eigentlich nur die Einstellung.
Sofern A nicht ohnehin auf den Privatklageweg verwiesen wird (§ 374 StPO
), kann er diesen selbst beschreiten – die Erfolgsaussichten werden dadurch nicht besser. A kann auch zivilrechtliche Ansprüche (=Schmerzensgeld) geltend machen, ebenfalls mit zweifelhaften Erfolgsaussichten.
Einzig positive Nachricht: Für das Rufen der Polizei wird A nicht bestraft (wäre ja auch noch schöner).
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