Anzeige nach "Schlägerei"

1. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Urgel0505
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige nach "Schlägerei"

Hallo,

einmal angenommen, Person A feiert in einer Disko und ist einigermaßen betrunken. Auf einmal kommt Person B und schlägt Person A in Richtung des Gesichtes. Person A wehrt sich nicht sondern legt nur die Hände schützend über das Gesicht worauf Person B noch mehrmals zuschlägt.

Person A ruft die Polizei und will "irgendwie eine Anzeige" erstatten, weil er total aufgewühlt und sauer ist. Die Polizei kommt und verhört beide Zeugen.

Person A gibt an mehrmals ins Gesicht geschlagen worden zu sein, hat aber überhaupt keine sichtbaren "Schäden" davon getragen.

Person B sagt aus Person A hat ihn an den "Hintern" gefasst und er haben darauf hin Person A nur geschubbst, sonst nichts.

Es gab natürlich wieder mal keine Zeugen. Person A und B sind übrigens beide über 22 Jahre alt und männlich.

Natürlich findet die Polizei das alles ein bisschen lächerlich, aber Person A besteht auf eine Anzeige, welche dann auch aufgenommen wird. Person A hatte übrigens 1,5 Promille (0,78 beim Pusten) und der "Täter" Person B kein Alkohol im Blut.

Mit was muss Person B rechnen? Wir die ganze Sache sowieso eingestellt? Kann Person A noch irgendwie etwas machen?

Ist Person A auch in einer Weise schuldig, weil er wegen einer anscheinend lächerlichen Sache die Polizei gerufen hat und unbedingt eine Anzeige erstatten wollte?


Danke.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Bei dem geschilderten Sachverhalt hätte sich B strafbar gemacht. Selbst wenn sich B gegen eine tätliche Beleidigung des A gewehrt hätte („… B sagt aus Person A hat ihn an den Hintern gefasst …“), so hätte B die Grenzen der Notwehr durch die mehrmaligen Schläge überschritten, da der dann rechtswidrige Angriff des A nach dem ersten Schlag beendet war.

Wenn allerdings keine Zeugen da sind (in einer Disko?), kein Verletzungsbild bei A erkennbar ist, unklar bleibt, wer angefangen hat und was vorgefallen ist, und die Aussage des A nicht überragend glaubwürdig ist (weil angetrunken), dann bleibt eigentlich nur die Einstellung.

Sofern A nicht ohnehin auf den Privatklageweg verwiesen wird (§ 374 StPO ), kann er diesen selbst beschreiten – die Erfolgsaussichten werden dadurch nicht besser. A kann auch zivilrechtliche Ansprüche (=Schmerzensgeld) geltend machen, ebenfalls mit zweifelhaften Erfolgsaussichten.
Einzig positive Nachricht: Für das Rufen der Polizei wird A nicht bestraft (wäre ja auch noch schöner).

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