Anzeige Körperverletzung nach 5 Monaten - es war Notwehr!

20. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
TEX
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige Körperverletzung nach 5 Monaten - es war Notwehr!

Hallo

Am 9.September wurde ich verletzt in dem ich geschlagen wurde und ansch. für 1 Tag ins Krankenhaus musste. Bei dieser Schlägerei habe ich von meinem Recht der Notwehr gebrauch gemacht und mich verteidigt. Am nächsten Tag habe ich die Polizeistation aufgesucht und mit eine Anzeige wegen Körperverletzung gestellt. Vom Krankenhaus habe ich ein Attest vorgelegt und eine schriftliche Schilderung.

Ich habe nach diesem Vorfall die Polizei angerufen und dem Beamten die Sachlage geschildert.

Heute nach 5 Monaten habe ich eine Vorladung bekommen zur Vernehmung. Nach meinem Anruf teilte mir der Beamte das der Angreifer nach dem er selbst eine Vorladung von der Polizei bekommen hat nun plötzlich eine Anzeige wegen Körperverletzung gestellt hat gegen mich.

Meine Frage

Es ist offensichtlich das der Angreifer verletzt wurde schliesslich habe ich von der Notwehr gebrauch gemacht. Wundern tut mich nur das er jetzt nach 5 Monaten eine Anzeige gegen mich macht ( wieso nicht sofort?)
Wie ist die Anzeige vom Angreifer überhaupt zu werten wird diese überhaupt verfolgt. Ich habe hier den Verdacht das er sich seiner Strafe entziehen will in dem er eine Gegenanzeige stellt.

Über eine Antwort würde ich mich freuen


Danke
Tex

-- Editiert von TEX am 20.01.2005 22:35:23

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

( wieso nicht sofort?)

Das müssen Sie ihn fragen

Wie ist die Anzeige vom Angreifer überhaupt zu werten wird diese überhaupt verfolgt.

Natürlich. In Deutschland muß jede Anzeige verfolgt werden. Legalitätsprinzip --> § 163 StPO

Ich habe hier den Verdacht das er sich seiner Strafe entziehen will in dem er eine Gegenanzeige stellt.

Durch eine Gegenanzeige kann man sich seiner Strafe nicht entziehen. Straftaten wiegen sich nicht gegeneinander auf. Ggf. werden beide bestraft.

Ob Notwehr im Sinne der §§ 32ff. StGB (oder nicht, oder ggf. im "notwehrüberschreitenden" Rahmen) vorlag wird die StA, bzw. im Zweifel letztlich ein Gericht entscheiden. Dann kann von hier aus nicht beurteilt werden.




-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TEX
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Also auf mich wird im Treppenhaus grundlos eingeschlagen und da werde ich mich doch wehren können und wenn ich die Schläge mit den Fäusten erwieder ist doch klar schliesslich habe ich das Recht der Notwehr und Gefahrenabwehr.

Ich habe mich nur gewehrt und das er nach 5 Monaten die Anzeige macht weil er den kürzeren gezogen hat bzw. auf den falschen getroffen ist ist doch nicht mein Problem.

Gruß
Tex

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also auf mich wird im Treppenhaus grundlos eingeschlagen und da werde ich mich doch wehren können und wenn ich die Schläge mit den Fäusten erwieder ist doch klar schliesslich habe ich das Recht der Notwehr

Sie haben in Ihrem ersten Beitrag keine Angaben zu dem Hergang der Sache gemacht, von daher konnte man keine Aussage hinsichtlich Notwehr treffen.

Und -wie gesagt- Notwehr kann auch leicht überschritten werden. Ich kann (um es mal übertrieben darzustellen) niemanden Krankenhausreif schlagen weil er mich geohrfeigt hat.

Häufige Form der Notwehrüberschreitung ist auch "weiteres Schlagen" wenn der Angriff bereits beendet ist. Denn auch dann ist keine Notwehr mehr zulässig. Ich kann also nicht, nachdem ich meinen Gegner schon "bezwungen" habe, oder er von sich aus von mir abläßt, noch 2-3 mal in ihn "reintreten". Aber -wie auch schon gesagt- Notwehr ist immer eine Gratwanderung, die in einem Forum nie abschliessend beurteilt werden kann.

und das er nach 5 Monaten die Anzeige macht weil er den kürzeren gezogen hat bzw. auf den falschen getroffen ist ist doch nicht mein Problem

Naja, seins ja auch weniger, denn schliesslich sind Sie ja nun (ebenfalls) Beschuldigter im Strafverfahren. Von daher ist es akut schon "Ihr Problem". ;)

Mißverstehen Sie mich nicht, ich will keineswegs andeuten, daß sie nicht in Notwehr gehandelt haben, ich kann das -wie gesagt- von hier aus nicht beurteilen. Ich habe nur einiege berufliche Erfahrung in strafrechtlichen Dingen, und weiß, daß der andere Beteiligte das wahrscheinlich grundlegend anders sieht als Sie. Liegt ja in der Natur der Sache. Deswegen ja auch die Anzeige.

Wenn Sie in Notwehr gehandelt haben, wird sich das sicher aufklären, und Sie haben nichts zu befürchten. Und ihr Gegner wird sich in dem Fall auch nicht aufgrund seiner Anzeige einer Bestrafung entziehen können.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TEX
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Ich werde den Vorgenag etwas erklären


Ich bin nach hause gekommen und bin zur meiner Wohnung gegangen und da bei uns die Mieter ständig wechseln war mir diese Person die auf mich einschlug nicht bekannt.

Ich bin also die Treppe zur meiner Wohnung und öffnete die Haustür bis ich plötzlich wüsste beschimpfungen gehört habe wie Zitat: Du ********* , Du ***er ect.
Ich habe mich umgedreht und war verwundert das mich eine fremde Person beschimpft. Das ganze habe ich mir angehört und drehte mich Richtung meiner Haustür bis ich plötzlich einen Faustschlag gegen meinen Kopf bekommen habe und als ich mich umdrehte habe ich gleich den zweiten Faustschlag bekommen.

In diesem Moment wusste ich nicht was ich machen kann das einzige was mir blieb war die Schläge zu erwidern da der Angreifer noch mehrer male auf mich eingeschlagen hat. Wie gesagt, habe ich die Schläge erwidert und habe ihn quasi aus Distanz gehalten bis er gemerkt haben muss das er keine Chance hat. Erst hier ließ er von mir los und lief in seine Wohnung erst da habe ich gemerkt das es sich um einen Mieter aus dem Haus handelt.

Nach dem das alles passiert ist habe ich die Polizei angerufen und er wahrscheinlich dann ja auch. Die Polizeibeamten kammen 10min später und begaben sich zuerst zu dem Angreifer und nach weiteren 10Min kammen sie zu Mir. Die Sachlage habe ich denen geschildert und gleich beim Beamten eine Anzeige wegen Körperverletzung , Beleidigung und Sachbeschädigung gestellt.

Nach dieser Aktion begab ich mich ins Krankenhaus wo ich 1 Nacht stationör behandelt wurde und am nächsten Morgen wurde ich mit einem 2 seitigem Attes entlassen worauf ich sofort zur Polizei gegangen bin und dort Strafanzeige gestellt .
Eine schriftliche Schilderung habe ich dem Beamten ausgehändigt

Jetzt steht in der Vorladung
Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Herrn xxxxx

Das ganze sieht so aus als währe ich jetzt der kriminelle- nur weil ich mich verteidigt habe


Gruß
Tex

-- Editiert von TEX am 21.01.2005 00:18:39

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ihre Schilderung hört sich eindeutig nach Notwehr an.

Was mich etwas wundert ist daß man ihnen gefährlich Körperverletzung vorwirft, denn damit die erfüllt ist, müßten Sie z.B. mit einem Gegenstand auf ihn eingeschlagen haben oder zumindest nach ihm getreten haben. Aber wahrscheinlich wird er so etwas in der Form zu Protokoll gegeben haben.

Warten Sie einfach die Ermittlungen ab. Wie Eingangs schon gesagt, die Polizei muß erstmal jeder Anzeige (ohne Rücksicht auf deren Wahrheitsgehalt) nachgehen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Würde ich auch sagen @!Streetworker! hat eigentlich alle Aspekte schon beleuchtet!
ICH würde der Vorladung folge leisten, mich belehren lassen, den Tatvorwurf eröffnen lassen -bei Bedarf nachfragen- und DANN werden sie ja sehen, ob sie sich äußern wollen oder doch lieber nix sagen oder einen RA befragen (was ich mir nach ihrer Schilderung eigentlich nicht vorstellen kann!)
Die Polizei ist, wie @!Streetworker! richtig darstellt, nun mal verpflichtet jeder Anzeige nachzugehen. Schon allein deshalb, weil man im ersten Moment eh nicht sicher sagen kann, ob der Anzeigenerstatter nun die Wahrheit sagt bzw. lügt. Tatbestandsmäßig haben sie diese Körperverletzung ja auch begangen - nur sollten sie ja, wie geschildert, einen Grund (Notwehr) haben.
Das es sich gleich um eine gef. KV handelt, wundert mich zwar auch - aber nach 5 Monaten wäre ja auch die Antragsfrist für den § 223 StGb abgelaufen (wir wollen jetzt mal nix schlechtes dabei denken!!) ;) ;) ;)


-----------------
"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TEX
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag

Vielen Dank für die Antworten

Eine Frage hätte ich noch bzw. eine Erklärung

Das es sich gleich um eine gef. KV handelt, wundert mich zwar auch - aber nach 5 Monaten wäre ja auch die Antragsfrist für den § 223 StGb abgelaufen (wir wollen jetzt mal nix schlechtes dabei denken!!)

Könnten Sie mir den Absatz erklären ich habe nicht viel mir Justizia zutun


Gruß
Tex

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Bei der "normalen" Körperverletzung handelt es sich um ein sog. Mischantragsdelikt. Das bedeutet, dass gem. § 230 StGB grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich ist
---schnipp---
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
---schnapp---
Die Strafverfolgungsbehörde KANN zwar ein öffentliches Interesse an der Verfolgung sehen und die Verfolgung von sich aus weiterbetreiben; aber in ihrem Fall sehe ich ehrlichgesagt kein sonderliches öffentliches Interesse gegeben.
Ergo müsste (zumindest wenn man sicherstellen will, dass der Vorgang auch von der Staatsanwaltschaft "gelesen" wird) einen Strafantag stellen. Diesen muss ich aber innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntwerden des Vorfalls stellen. Wenn die Frist abelaufen ist, stinke ich mit meinem Antrag ab.

-----------------
"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TEX
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Ich habe am nächsten Tag diese Strafanzeige gestellt und seid dem 10. September nicht mehr von der Polizei zwecks Vernehmung gehört. So wie ich das verstehe habe ich meine Anzeige rechtzeitig gestellt.

Vorfall 9.september Frist 9.Dezember (richtig?)

Wie sieht es jetzt aus mit der Anzeige des Angreifers aus ?
Zitat :
Diesen muss ich aber innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntwerden des Vorfalls stellen. Wenn die Frist abelaufen ist, stinke ich mit meinem Antrag ab.

Muss ich bei der Vernehmung bei der Polizei jetzt noch etwas sagen schliesslich habe ich eine schriftliche Schliderung abgegeben und welche weitern Schritte sollte ich einleiten


Gruß
Tex



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Diesen muss ich aber innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Bekanntwerden des Vorfalls stellen. Wenn die Frist abelaufen ist, stinke ich mit meinem Antrag ab.

Jein. Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB kann auch ohne Strafantrag verfolgt werden, wenn durch die Staatsanwaltschaft öffentliches Interesse geltend gemacht wird.

Darüber hinaus wird Ihnen jetzt "gefährliche Körperverletzung" nach § 224 StGB vorgeworfen. Das ist ein Offizialdelikt und bedarf keines Antrags, ist somit auch an keine Antragsfrist gebunden.

Muss ich bei der Vernehmung bei der Polizei jetzt noch etwas sagen schliesslich habe ich eine schriftliche Schliderung abgegeben und welche weitern Schritte sollte ich einleiten

Die Stellungnahme haben Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschädgiter abgegeben. Nun sind Sie Beschuldigter. Die beiden Verfahren sind -prozessrechtlich- getrennt voneinander zu betrachten. Aussagen müssen Sie allerdings nicht, denn als Beschuldigter muß man nie aussagen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TEX
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Wie darf ich mir die weiteren Schritte vorstellen.
Ich als Opfer habe mich aus Notwehr verteidigt und werde nun selbst wegen Körperverletzung angezeigt.

Wie soll dies nun Ablaufen? Wie sieht der Verfahrensablauf aus in diesem Vorfall

Ermittelt jetzt die Polizei ob eine gefährliche Körperverletzung gegeben ist bei mir ist diese nachweisbar durch das Attest welches das Krankenhaus ausgestellt hat? Wird der Vorfall auch weitergeleitet obwohl zweifen bestehen an der Aussage des Angreifers?


Wenn er mich gegen gerfärlicher Körperverletzung anzeigt muss doch ein ärztliches Attest vorliegen oder sehe ich das falsch - oder kann jeder jedem wegen gefährlicher Körperverletzung anzeigen?

Gruß
Tex

-- Editiert von TEX am 21.01.2005 18:44:53

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.429 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen