Anzeige machen wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung?

12. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
kalle1919191928834774
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige machen wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung?

Hallo

Gestern klingelte mein Nachbar an meine Haustür und als ich die Tür geöffnet habe habe er mich sofort beschimpft , bedroht. Ich habe mir das ganze 20sec angehört und war grade dabei die Haustür zu schliessen drehte mich weg und da schlug er mir mit der Faust ins Gesicht worauf ich ihm einige Hammerschläge verpasst habe um mich zu wehren.Als er merkte das sein Vorhaben fehlschlug rannte er zum Telefon und rief den Notarzt und die Polizei ich dagegen begab mich in meine Wohnung und rief ebenfalls die Polizei worauf dann 10min später ein Streifenwagen angekommen ist. 20Min später klingelte es an meiner Tür und es standen 8 Beamte die mich zu Boden warfen und mich nach einem Schlagstock fragten was ich überhaupt nicht verstand und ansch. durchsuchten sie meine Wohnung und fanden natürlich keinen Schlagstock da dies eine Erfinung des Nachbars war.

Ich habe meine Personalien gegeben und die Beamten sind nachhause gefahren worauf ich dann mich sofort in die Notaufnahme begeben habe und mir meine Verlich ausletzung attestieren zu lassen. Nach erfolgter Untersuchung musste ich über Nacht zur Beobachtung im KH bleiben.


Meine Frage

Die Beamten meinten ich bekomme eine Vorladung zur Aussage und zur Anzeige gegen den Angreifer.

Wie sieht es jetzt rechtlich aus für mich da ich gerne einen Anwalt morgen damit beauftragen möchte Strafanzeige wegen : schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruch,Beleidigung sowie Schbeschädigung und Bedrohung stellen.
Kann ich morgen sofort zum Anwalt oder muss ich die Aufforderung der Polizei abwarten und wie sieht es finanziell aus ,ich kann mir nähmlich keinen Anwalt leisten und eine Rechtschutzversicherung habe ich auch nicht


Vielen Dank für Antworten es ist dringend


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Den Anwalt wirst Du schon bezahlen müssen (zumindest was das strafrechtliche angeht), Du brauchst aber nicht erst auf eine Vernehmung zu warten.
Es gibt allerdings auch Strafverteidiger, die sich auf recht humande Ratenzahlungen einlassen. Einfach mal rumtelefonieren, was Dich die Sache kostet.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kalle1919191928834774
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Danke für die Antwort

Ich habe aber wirklich kein Geld um einen Anwalt zu bezahlen kann ich nicht bei Gericht um Anwaltszuschuß bitten?

Bekomme ich meine Anwaltskosten wieder schliesslich bin ich unschuldig und habe mich nur gewehrt?
Wie kann ich herausfinden welche Polizeiwache dieses aufgenommen hat ich habe leider den durchblick verloren welcher Beamter von welcher Dienststelle diesen Vorgang aufgenommen hat. Ich weiss auch nicht wie der Nachbar heisst ausser den Familiennamen kann die die Daten bei der Polizeiwache erfragen?


Danke



-- Editiert von Magman am 12.09.2004 12:13:44

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zimmer01
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

1. Du bist zunächst Beschuldigter einer Straftat und solltest Dir genau überlegen, ob und was Du aussagst, da es auch gegen Dich verwendet werden kann.

2. In Deinem Fall könnte es zu einer Notwehrüberschreitung gekommen sein. Musstest Du denn einen Hammer nehmen und meintest Du deine Fäuste mit den Hammerschlägen?. Um in Notwehr zu handeln, reicht es aus, die gegenwärtige Gefahr bzw. Angriff abzuwehren. Es sei Du hast aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Notwehr überschritten. Siehe §33 StGB .

3. Du kannst an jeder Polizeidienststelle zu jeder Tageszeit einen Strafantrag gegen deinen Nachbarn stellen. Die einzelnen Straftatbestände wird die Polizei aus deiner Aussage herausfinden. Schwere Körperverletzung kommt ohnehin nicht in Frage, da Du schwerwiegende Verletzungen mit Langzeitfolgen davongetragen haben müsstest. Fruchbarkeit, Augenlicht, Hören usw.

Bedrohung kommt auch nicht in Frage, da er dich mit einem Verbrechen bedrohen müsste. Ich bringe dich um oä hätte er sagen müssen und du müsstes dann es noch ernst nehmen.

Beleidigung: kommt drauf an, was er zu Dir gesagt hat. Absolutes Antragsdelikt. Müsstest Du Strafantrag stellen, wenn Du dich beleidigst fühlst.

Es bleibt also nur die einfache Körperverletzung + Beleidigung. Stelle Strafantrag bei der Polizei gegen ihn und verzichte erstmal auf einen Anwalt, es sei denn, du hast das Geld.

Gruß
Brahsil

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kalle1919191928834774
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Brahsil


Dürfte ich Sie anrufen?
Bitte!!
Schreiben Sie an latte1976@arcor.de


Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kalle1919191928834774
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Bin soeben bei der Polizei gewesen und habe Strafantrag gestellt gegen die Person.
Habe zuhause eine Stellungnahme gedruck und diese mit dem Atest bei der Wache abgegeben.


Korrektur
Hammerschläge nicht mit einem Hammer sondern mit meinen Fäusten.
Zusatz.
Hemd und Uhr kaputt gegangen somit Sachbeschädigung
Täter hat mich in meiner Wohnung attakiert somit kommt noch Hausfriedensbruch

Laut Atest und der Aussage der Beamten handelt es sich um eine schwere KV

Jetzt warten wir /ich auf die Verhandlung.

Der Tatvorwurf das ich Beschuldigter sei ist nicht gegeben in keinem Punkt vielmehr bin ich das Opfer und die Beschuldigung (Schlagstock) ist reine Phantasie des Täters


Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zimmer01
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann geht das ja hoffentlich noch alles gut. Schwere Körperverletzung kann ich mir dennoch nicht vorstellen. Eventuell gefährliche Körperverletzung. Oder was hast du für Verletzungen??

-----------------
"Brahsil"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Schwere KV halte ich auch für ausgeschlossen. Gefährliche KV schon eher -wie Brahsil schon sagte-. Aber selbst das gibt die Beschreibung nicht her... (...mittels einer das Leben gefährdenen Behandlung ??...)


Einen Anwalt brauchst Du nicht, da die Staatsanwaltschaft die Anklage vertritt (sozusagen"Dein Anwalt" ist).

Hat der Gegner nicht auch Anzeige erstattet?

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zimmer01
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Streetworker, "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" ist nur ein Punkt unter 5. Eventuell kommt nach "224 StGB mittels hinterlisten Überfalls oder mittels Werkzeug in Frage. Kann man aber nicht genau sagen, da nicht genügen Angaben.

-----------------
"Brahsil"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Brahsil, ja das ist schon klar, aber die anderen Punkte hatte ich aufgrund der Schilderung schon vorab ausgeschlossen, weswegen für mich nur noch "mittels einer das Leben..." als TB-Merkmal des § 226 in Frage kam. :)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Zimmer01
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 224 StGB meinst Du wohl. ich weiß, ich bin ein klug*******r!!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja klar, 224.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
kalle1919191928834774
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Ob der Angreifer auch Strafanzeige gestellt hat ist mir ungewiss da sowas für micht nicht relevant ist.

Das Atest beeinhaltet 2 Seiten ....von Prellung bis zur Blutergüssen am Kopf sowie offene Wunden ect.


Zitat :
Hi Streetworker, "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" ist nur ein Punkt unter 5. Eventuell kommt nach "224 StGB mittels hinterlisten Überfalls oder mittels Werkzeug in Frage. Kann man aber nicht genau sagen, da nicht genügen Angaben.
Zitat ende.



Wie darf ich das verstehen bin in STGB nicht so bewandert


Gruß


0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ob der Angreifer auch Strafanzeige gestellt hat ist mir ungewiss da sowas für micht nicht relevant ist.

Das ist schon insoweit relevant für Dich, als das dann ein Ermittlungsverfahren gegen Dich als "Beschuldigten" geführt wird.

Hat er nicht, bist Du nur "(geschädigter) Zeuge"


"Werkzeug" kommt nicht Frage, da er Dich ja mit der Faust geschlagen hat. "Hinterlistiger Überfall" scheidet IMHO auch aus, da dem Angriff ja ein Streitgespräch vorausging. Ein "hinterlistiger Überfall" wäre es z.B. wenn er Dir irgendwo aufgelauert und Dich von hinten angefallen hätte.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
kalle1919191928834774
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Das ist schon insoweit relevant für Dich, als das dann ein Ermittlungsverfahren gegen Dich als "Beschuldigten" geführt wird.


Das würde also bedeuten das erstmal auch gegen mich als "unschuldigen" ermittelt wird wegen Körperverletzung wo ich mich nur verteidigt habe?

Streitgespräch sehe ich anders ............ich habe mich weder mit ihm Untrhalten noch irgandwas ausser der Frage ob er irgendwelche Probleme hat

Was passiert wenn beide Parteien Anzeige stellen wie wird das gehandhabt von Seiten der Justiz


Gruß

-- Editiert von Magman am 12.09.2004 22:05:17

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

es wird dann gegen beide Beteiligten ermittelt. Dann wird sich auch klären, wer gegebenenfalls durch zB Notwehr gerechtfertigt ist, und wer nicht. Aufschluss über die Eröffnung der Ermittlungen werden Sie schriftlich von der Polizei bekommen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kalle1919191928834774
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo


So wie ich informiert bin ist diese Person schon mehrmals wegen diverser Delikte auffällig gewesen u.a mehrmals wegen Körperverletzung.

Nun eine mal ganz andere Frage

Aufgrund des Angriffs sowie der Drohung und Beleidigung kann ich doch jetzt ggf. aus meinem Mietvertrag fristlos aussteigen sprich 14Tage Kündigungsfrist würde genügen - oder bin ich etwa falsch informiert
Das währe natürlich ganz gut da die von mir gewünschte Wohnung immer noch frei ist jedoch aufgrund der Kündigungsfrist (3 Monate) nicht bezogen werden konnte.


Vielen Dank


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Frage nach dem Ermittlungsverfahren hat BOBO ja schon beantwortet.

Streitgespräch sehe ich anders ............ich habe mich weder mit ihm Untrhalten noch irgandwas ausser der Frage ob er irgendwelche Probleme hat

...habe es mit 20 sec. angehört...

Das schliesst IMHO einen "hinterlistigen Überfall" aus. Es ist egal, ob nur er in den 20 sec. geredet hat, oder Du auch.

oder bin ich etwa falsch informiert

Das denke ich mal. Oder ist der Typ auch gleichzeitig Dein Vermieter?

quote:<hr size=1 noshade>Fristlose Kündigung des Mieters
Kommt es zu schwerwiegenden, unzumutbaren Beeinträchtigungen des Mietverhältnisses, steht dem Mieter ein fristloses Kündigungsrecht zu. Die Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass eine fristgemäße ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses nicht zumutbar erscheint.

Als Gründe kommen insbesondere in Betracht:

Zugangsverweigerung des Vermieters zur Mietsache
unerträgliche Störung des Hausfriedens durch den Vermieter
erhebliche Gesundheitsgefährdung durch die Wohnungsbenutzung (§ 569 BGB )
Die außerordentliche Kündigung muss ganz eindeutig erklärt werden, also auch als fristlos bezeichnet werden. Sie wird wirksam mit Zugang beim Vermieter. Ab diesem Zeitpunkt ist die Wohnung dann auch zurückzugeben. Die Kündigung kann aber auch für einen späteren Zeitpunkt erklärt werden, muss aber als außerordentlich bezeichnet werden.

Voraussetzung ist, dass der Vermieter abgemahnt wurde, also aufgefordert wurde, das vertragswidrige Verhalten zu unterlassen. <hr size=1 noshade>



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen